Aelius Marcianus (kurz Marcian; fl. → 2./3. Jahrhundert) war ein römischer Jurist aus der spätklassischen Zeit der Severer. Der ziemlich sicher aus einer griechischsprachigen Provinz des Römischen Reiches (wahrscheinlich Kleinasien) stammende Schüler Ulpians, über dessen Person nichts weiter sonst bekannt ist, ist der Verfasser viel beachteter Kommentare, Monografien, Appellationen und Merksätze. Thematisch widmete er sich ausführlich dem Fiskal- und Hypothekenrecht.
Die Nähe zur griechischen Dichtung beflügelten seine Sprache, die als didaktisch konzinn und elegant wahrgenommen wurde und wird. Noch in der nachklassischen Zeit genoss er daher einen guten Ruf und Justinian ließ ihn in seinem zentralen Kompilationswerk, den Digesten, überdurchschnittlich oft zu Wort kommen.
Schriftliches Wirken Marcian schrieb in der Zeit um 220. Er zählt – nach den vier bedeutenden Zitierjuristen Paulus, Ulpian, Papinian und Gaius – zu den geläufigsten Juristen seiner Zeit, noch vor Modestin. Bekannt ist Marcian für seine sorgfältigen Zitationen aus kaiserlichen Reskripten, die häufig als Kaiserkonstitutionen wirkten. Regelmäßig wurden Reskripte von Papinian aufbereitet.Ulpian zitierte er nicht, weil er lebender Zeitgenosse war. Marcian wählte bevorzugt diejenigen aus, die aus der Samtherrschaft von Septimius Severus und Caracalla stammten. Auf der anderen Seite sind für Marcian gutachterliche Tätigkeiten aus der Respondierpraxis nicht nachweisbar, woraus allgemein geschlossen wird, dass er keine hohen politischen Ämter ausübte.
Man geht davon aus, dass die Familie Marcians in der Zeit des Kaisers Hadrian das römische Bürgerrecht verliehen bekommen hatte. Auf diese Weise privilegiert, richtete er sein späteres Wirken in der hellenistischen Provinz – fernab Roms – darauf aus, denjenigen, die nach 212 mit der Constitutio Antoniniana von der großen Bürgerrechtsreform Caracallas profitierten, auf die neue Rechtslage aufmerksam zu machen, sie nahezubringen und zu erläutern.
Thematisch setzte sich Marcian in seinem – unter Elagabal, wahrscheinlicher aber unter Severus Alexander entstandenen – Hauptwerk Institutionum libri XVI (das umfangreichste seiner Art) überwiegend mit dem Verhältnis zwischen dem bürgerlichen Zivilrecht (ius civile) und dem Amtsrecht (ius honorarium) auseinander. Er wies bei dem Themenkomplex große Übereinstimmungen mit Papinian auf, denn beide begriffen das Amtsrecht als „lebendige Stimme des Zivilrechts“ (viva vox iuris civilis).Zwar wirkte Marcian zwischenzeitlich auch in Rom, aber das Werk entstand wohl in seiner hellenistischen Provinz, vgl. Detlef Liebs: Älius Marcian: Ein Mittler des römischen Rechts in die hellenistische Welt, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 128, Heft 1, 2011. S. 39–82, hier 46–48 und 52–55. Sie erkannten die Bedeutung des für Fragen der Rechtsfortbildung geeigneten Honorarrechts, denn das hergebrachte, in sich abgeschlossene, und daher unflexible Zivilrecht, wies in der Entwicklungsgeschichte von Staat und Recht mittlerweile Lücken und methodische Schwächen auf, die es zu schließen galt. Beide Juristen nahmen sich insoweit der vielfältigen Herausforderungen an, die das imperiale Rom an das Recht stellte. Das hatte Auswirkungen auf den Wirtschaftsalltag, für den viele wichtige Rechtsbegriffe und Handlungsoptionen neu ausgelegt werden mussten, gerade weil es dem hergebrachten noblen Zivilrecht an entsprechender Flexibilität ermangelte.Marcian 1 Institutionum libri XVI, in Digesten 1,1,8.; dazu Domenico Dursi (Hrsg.): Aelius Marcianus. Institutionum libri I–V. Bei der Beschäftigung mit dem Amtsrecht taten sich Marcian zahlreiche zu lösende dogmatische Fragen auf.
Seine besondere Aufmerksamkeit lenkte Marcian auf die actio Serviana, eine honorarrechtliche Pfandrechtsklage, die von Servius Sulpicius Rufus noch zu Zeiten der späten Republik geschaffen wurde. Im Zeitalter der Klassik stellten sich gewandelte Fragen zur Nutzung der Klage für das Hypothekenrecht (formula hypothecaria), die Marcian im Rahmen einer Monografie entwickelte und untersuchte. Dabei entstand sein Werk Ad formulam hypothecariam liber singularis.Quelle: Marcian, Ad formulam hypothecariam liber singularis, in den Digesten 20,6,8.; Dietmar Schanbacher: Pfandrecht (pignus, hypotheca). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 1179–1234, hier S. 1197 (Rn. 27). Zu Papians Schrift De adulteriis verfasste Marcian kurze Merksätze, sogenannte notae, die anders als die seiner Zeitgenossen Ulpian und Paulus, die scharfe Zensur Konstantins wohl deshalb überlebten, weil der Kaiser sie seinerseits für nachrangig hielt.
Auch war die stoffliche Spannbreite bei Marcian recht groß. In Institutionum libri XVI führte er ausführlich, wenngleich dem Zivilrecht an Umfang untergeordnet, über das materielle öffentliche Strafrecht aus, verfahrensrechtlich zudem zu den Berufungsverfahren (appellationes).
Als Rechtslehrer hatte Marcian ebenfalls Bedeutung. Für den Studienbedarf (libri regularum) verfasste er geeignete Anfängerliteratur.Michel Humbert: Faktoren der Rechtsbildung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 3–31, hier S. 22 f. Mit den res communes omnium führte Marcian eine definierte Sachkategorie ein. Sie erfasste Güter des Gemeingebrauchs und damit des unverbrüchlichen Gemeinwohls. Zu ihrem Schutz entzog er sie dem willkürlichen Privatrechtsverkehr.Paulus, 33 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 18,1,34,1; Papinian, 10 Responsorum libri XIX, in Digesten 41,3,45pr. An den res communes omnium sollten Einzelne keine persönlichen Rechte begründen dürfen, denn sie standen allen gemeinsam zu. Von der Überordnung betroffen waren Lebenselixiere wie Luft, fließendes Wasser, das Meer und seine Küsten.Zum gesamten Themenkomplex bei Marcian 3 Institutionum libri XVI, in Digesten 1,8,4pr.; 1,8,2,1; Ulpian, 57 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 47,10,13,7. Es liegt die Vermutung nahe, dass die stoische Philosophie auf diese Sensitivität (in publico usu) Einfluss genommen hatte.Stellvertretend für die Diskussion, Okko Behrends: Institut und Prinzip. Siedlungsgeschichtliche Grundlagen, philosophische Einflüsse und das Fortwirken der beiden republikanischen Konzeptionen in den kaiserzeitlichen Rechtsschulen. In: Ausgewählte Aufsätze I–II, 2004. Marcian grenzte weiterhin zwischen res universitatis, Sachen, die in hoheitlichem Eigentum stehen, res nullius. herrenlosen Sachen, und res singulorum, Sachen die in ausschließendem Privateigentum stehen, ab. Diese Konzeption veranlasste später die Kompilatoren des spätantiken Kaisers Justinians zu ähnlichen Ansätzen, als sie sich diese und viele weitere Gedanken Marcians zu eigen machten und in den Digesten spiegelten.Marcian 3 Institutionum libri XVI, in Digesten 1,8,2pr.; Andreas Groten: Corpus und universitas. Römisches Körperschafts- und Gesellschaftsrecht. Zwischen griechischer Philosophie und römischer Politik. 2015., S. 353–355.; siehe etwas abweichend Max Kaser: Ius gentium (= Forschungen zum römischen Recht. Band 40). Köln/Wien 1993, ISBN 3-412-05893-9. S. 108.
Werke Œuvre:Römische Juristen und ihre Werke In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. XXIV (Abkürzungen).
Literatur Franz Peter Bremer: Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im Römischen Kaiserreich. Guttentag, Berlin 1868 (Nachdruck: Keip, Frankfurt am Main 1968). S. 67. William Warwick Buckland: Marcian, in: Studi in onore di S. Riccobono Band I, 1936, S. 273–283.
Paul Krüger: Geschichte der Quellen und Litteratur des römischen Rechts, Leipzig 1888, S. 223 ff. Detlef Liebs: Älius Marcian: Ein Mittler des römischen Rechts in die hellenistische Welt, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 128, Heft 1, 2011. S. 39–82. Detlef Liebs: Rechtsliteratur. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 193–221, Rn. 3, 39, 41, 45, 47. Alfred Pernice: Die sogenannten res communes omnium. H. W. Müller, Berlin 1900 (). S. 125–149.
Anmerkungen
Kategorie:Römischer Jurist Kategorie:Römer Kategorie:Geboren im 2. Jahrhundert Kategorie:Gestorben im 2. Jahrhundert Kategorie:Mann