Die Disposizioni per l’istituzione di ferrovie turistiche (Gesetz Nr. 128 vom 9. August 2017Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).) sind ein italienisches Gesetz, das den Betrieb von Museums- und Touristikbahnen regelt.
Infrastruktur Das Gesetz hat den betriebsfähigen Erhalt einer Reihe von Bahnstrecken als Ziel gesetzlich festgeschriebenArt. 2, Abs. 1 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks). – wenn auch unter Finanzierungsvorbehalt.Art. 11 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks). Eine Reihe von Strecken führt das Gesetz explizit auf.Art. 2, Abs. 2 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks). Die Liste kann nach einem im Gesetz festgelegten Verfahren durch Rechtsverordnung des italienischen Verkehrsministers um weitere Strecken ergänzt werden.Art. 2, Abs. 6 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).
All diese Strecken sind für museale und touristische Nutzung ausgewiesen und können entsprechend hergerichtet werden, sofern die Finanzierung sichergestellt ist. Bei allen Strecken handelt es sich um stillgelegte oder solche, auf denen der Verkehr eingestellt wurde. Sie müssen sich durch einen besonderen kulturellen, landschaftlichen, touristischen oder cinematografischen Wert auszeichnen. Bei so klassifizierten Strecken besteht ein öffentliches Interesse an deren Erhalt. Die Eisenbahninfrastruktur kann für die Ziele des Gesetzes – bei Finanzierungsvorbehalt – in Wert gesetzt werden.Art. 2, Abs. 5 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).
Weiter regelt das Gesetz die Nutzung von Strecken durch touristischen Draisinenverkehr.Art. 10 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).
Fahrzeuge Das Gesetz definiert den Begriff des „historischen Eisenbahnfahrzeugs“Art. 3, Abs. 1 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks). als ein Fahrzeug, das für den kommerziellen Betrieb nicht mehr eingesetzt wird, dessen Prototyp vor mehr als 50 Jahren in Betrieb ging oder dessen Prototyp vor mehr als 25 Jahren in Betrieb ging und das aufgrund seiner besonderen technischen oder ästhetischen Merkmale für die Geschichte des innerstaatlichen Bahnverkehrs von Bedeutung ist, sowie alle Dampflokomotiven, die auf Regionalbahnen verkehren. Alle diese Fahrzeuge können auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers von der Nationalen Agentur für die Sicherheit der Eisenbahnen (Agenzia nazionale per la sicurezza delle ferrovie e delle infrastrutture stradali e autostradali – ANSFISA) auf die Fondazione FS Italiane als Schienenfahrzeughalter in das nationale Fahrzeugeinstellungsregister für Eisenbahnfahrzeuge eingetragen werden und stehen dann den Mitgliedern der Federazione italiana delle ferrovie turistiche e museali (FIFTM – Dachverband italienischer touristischer und musealer EisenbahnenHomepage der FIFTM.) und anderen Fachvereinigungen für die Nutzung zur Verfügung.Art. 3, Abs. 3 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks). Weiter sichert das Gesetz, dass diese historischen Fahrzeuge für Überführungsfahrten auch außerhalb der Museumsbahnen auf dem öffentlichen Netz verkehren dürfen.Art. 7, Abs. 2 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).
Ehrenamt Explizit regelt das Gesetz die Beteiligung Ehrenamtlicher, die über besondere Erfahrungen und Kompetenzen in den Bereichen Eisenbahn, Tourismus, Kultur und Umwelt verfügen, und ihrer Vereine. Diese können vertraglich über die Organisationen, die den Museumsbahnbetrieb durchführen, eingebunden und beteiligt werden.Art. 8 Legge 9 agosto 2017, n. 128 (Weblinks).
Weblinks Legge 9 agosto 2017, n. 128: Disposizioni per l'istituzione di ferrovie turistiche mediante il reimpiego di linee in disuso o in corso di dismissione situate in aree di particolare pregio naturalistico o archeologico (Einrichtung touristischer Eisenbahnen durch die Wiederverwendung stillgelegter Strecken oder Strecken ohne Betrieb in Gebieten von besonderem Wert für die Natur oder Archäologie).
Einzelnachweise
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