Der Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung (Überwachungsausschuss) (auch „Ausschuss zur Wahrung der Volksrechte“) war ein nach Art. 35 Abs. 2 der Weimarer Verfassung bestellter ständiger Parlamentsausschuss des Reichstags mit der Befugnis, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.

Aufgrund seines sperrigen Namens war der Ausschuss im Volksmund weithin als „Überwachungsausschuss“ bekannt.Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag. 2002, S. 446.

Bekanntheit erlangte die Tätigkeit des Ausschusses als Untersuchungsausschuss (durch Konstituierung vom 27. September 1932) zur Aufklärung der Vorgänge während der 2. Sitzung des im Juli 1932 gewählten Reichstags (12. September 1932), wobei insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der von der Regierung Papen am 12. September 1932 durch eine Verordnung des Reichspräsidenten vorgenommenen Auflösung des Reichstags geprüft werden sollte.Verordnung des Reichspräsidenten über die Auflösung des Reichstags vom 12. September 1932, RGBl. S. 441

Der Ausschuss als Institution

Grundsätzliches Der Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung wurde durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 geschaffen, die in Artikel 35, Absatz 2, bestimmte, dass jeder neu zusammenkommende Reichstag einen solchen Ausschuss zwingend zu bestellen hätte, um die Rechte des Parlaments gegenüber der Reichsregierung zu vertreten.In der Verfassung wird ausdrücklich nur angeführt, dass der Ausschuss die „Rechte der Volksvertretung gegenüber der Reichsregierung“ vertreten würde. Austermann beschreibt die Aufgabe des Ausschusses in einer weiter gefassten Weise, indem er schreibt, dass dieser die Rechte des Reichstags gegenüber „den anderen Verfassungsorganen“ wahrzunehmen hatte (Austermann: Weimarer Reichstag, S. 58). Neben dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten war er der einzige Ausschuss mit Verfassungsrang.Thomas Raithel: Das schwierige Spiel des Parlamentarismus Deutscher Reichstag und französische Chambre des Députés in den Inflationskrisen der 1920er Jahre. 2009, S. 58.

In der Ursprungsfassung der Verfassung wurde dabei bestimmt, dass der Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung „für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode einen ständigen Ausschuss“ zu bestellen sei. Durch Gesetz vom 15. Dezember 1923 wurde diese Formulierung erweitert, indem nach den Worten „einer Wahlperiode“ die Worte „oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags“ eingefügt wurden.„Gesetz zur Änderung des Artikel 35 der Reichsverfassung“ vom 15. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt 1923 I Teil, S. 1185 [= Ausgabe Nr. 128 vom 18. Dezember 1923]) (Digitalisat)

Die Bestimmung, die den Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung in der Weimarer Verfassung institutionalisierte, wurde auf Antrag der SPD von der Weimarer Nationalversammlung in diese aufgenommen: Der SPD schwebte vor, dass der Ausschuss die Kontrollfunktion, die der Reichstag gegenüber der Regierung einnehmen sollte, praktisch umsetzen sollte.Heiko Bollmeyer: Der steinige Weg zur Demokratie.Die Weimarer Nationalversammlung zwischen Kaiserreich und Republik, 2007. S. 335. Der SPD-Vertreter Katzenstein formulierte, dass ein derartiges Gremium "notwendig" sei, um "eine ständige Überwachung der Regierung durch den Reichstag" zu gewährleisten. Der Antrag zur Aufnahme des Ausschusses in die Verfassung wurde von der SPD zunächst in den Verfassungsausschuss der Nationalversammlung eingebracht, den er ohne Probleme passierte, stieß dann im Plenum der Nationalversammlung aber auf Kritik sowohl der Opposition als auch von Vertretern der Regierungsparteien DVP (Rudolf Heinze) und DDP (Walther Schücking). Diese machten geltend, dass eine Überwachung einer dem Parlament bereits verantwortlichen Regierung durch eine weitere Instanz überflüssig sei. Dabei wurde speziell der zunächst vorgeschlagene Name des Gremiums „Ausschuss zur Überwachung der Tätigkeit der Reichsregierung“ als verletzend für die Regierung getadelt. Die SPD stellte daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Artikels dahingehend, dass der vorgesehene Ausschuss nicht als Ausschuss firmieren sollte, der der Überwachung der Regierung diene, sondern als Ausschuss, der die Aufgabe habe, die Rechte des Reichstags gegenüber der Regierung zu wahren. Diese geringfügige linguistische Abänderung sorgte für einen Konsens der Mehrheitsparteien in der Nationalversammlung zugunsten der Bestimmung, so dass die Nationalversammlung den Antrag, die Bestimmung, die den Ausschuss schuf und seine Aufgaben regelte, als Artikel 35, Absatz 2 in die Verfassung aufzunehmen, mit den Stimmen der Weimarer Koalitionsparteien (MSPD, DDP und Zentrum), die die Mehrheit der Stimmen in der Nationalversammlung auf sich vereinigten, annahm. Damit wurde der Ausschuss Bestandteil der Verfassung und (abstrakt) als physische und offizielle Institution geschaffen.Heiko Bollmeyer: "Repräsentative Partizipation? Parlamentskonzeptionen in dn Verfassungsberatungen von Weimar 1919", in: Christoph gusy/Heinz-Gerhard Haupt (Hrsg.): Inklusion und Partizipation. Politische Kommunikation im historischen Wandel, 2005, S. 120f.

Der Ausschuss war mit den Rechten eines Untersuchungsausschusses ausgestattet (Artikel 35, Absatz 3 der Weimarer Verfassung). Gegenüber den übrigen Ausschüssen des Reichstages nahm er eine Sonderstellung ein.

Wie alle Reichstagsausschüsse konnte der Ausschuss die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Ministers verlangen.

Die Geschäftsordnung des Reichstags zählte den Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung zu den „ständigen Ausschüssen“ des Parlaments. Sie grenzte ihn und den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, als den beiden in Art. 35 der Reichsverfassung genannten ständigen Ausschüssen, zugleich von den fünfzehn ständigen Ausschüssen nach §26 der Reichsverfassung ab.Ludwig Gebhard: Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. 2011, S. 205.

Ludwig Gebhard präzisiert in seinem Handkommentar zur Reichsverfassung von 1919 aus dem Jahr 1932, dass der Ausschuss zur Wahrung der Volksvertretung, trotz seiner offiziellen Klassifizierung als „ständiger Ausschuss“ in der Geschäftsordnung, tatsächlich „nur in einem beschränkten Sinne ständig“ sei, weil er „nur für die Zeit bestellt“ sei, „in der der Reichstag nicht zu einer Tagung versammelt“ sei, nicht aber für die Zeiträume während einer Sitzungsperiode, während denen das Parlament tatsächlich tage.

Ein besonderes Charakteristikum des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung bestand demnach darin, dass dieser für die Zeit außerhalb der Tagungen des Reichstags sowie für die Zeit nach Beendigung einer Wahlperiode bzw. nach Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags bestellt wurde. Wie Gebhard in seinem Kommentar erläutert, „überdauerte“ der Ausschuss dadurch, dass er auch während der genannten Zeiträume tätig werden konnte, die Tagungen des Parlaments wie auch den für eine bestimmte Periode gewählten Reichstag.

Aufgrund ihrer Eigenschaft, auch in der Zeit zwischen dem Ende/der Auflösung eines Reichstags und dem Zusammentritt eines anderen Reichstags weiter zu existieren und tätig zu sein, waren der Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung sowie der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten auch als die sogenannten „Zwischenausschüsse“ bekannt.Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung, 1933-1945. 1992, S. 46.

Aus der Eigenschaft des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung, auch in Zeiten, in denen der Reichstag nicht versammelt war, tagen zu können entstand im Mai 1923 ein grundsätzlicher Konflikt über die Frage, ob dem Ausschuss nach einer Reichstagsauflösung die ersatzweise Wahrnehmung allgemeiner parlamentarischer Rechte des aufgelösten Parlaments zukommen würde, wie zum Beispiel das Recht von der Regierung die Rücknahme von Notverordnungen zu fordern. Die Regierung Cuno traf zu dieser Zeit die Entscheidung, die Rechte des Ausschusses eng auszulegen und schuf die von allen Regierungen bis 1933 befolgte Leitlinie für die Interpretation der Weimarer Verfassung bezüglich der Befugnisse des Ausschusses. Thomas Raithel sah in der sich aus dieser Interpretation der Befugnisse des Ausschusses ergebenden Schwächung der politischen Position desselben einen Umstand, der sich negativ auf die Krise des deutschen Parlamentarismus während der Jahre 1930 bis 1933 auswirkte, da die Marginalisierung des Ausschusses einen möglichen "Ansatzpunkt blockiert" habe, um den "massiven Funktionsverlust im Bereich der parlamentarischen Kontrolle", der aus den langen Phasen des Nichtbestehens eines regulären Parlaments nach den wiederholten Reichstagsauflösungen der Jahre 1930 bis 1933 resultiert habe, zumindest teilweise abzufangen.Thomas Raithel: Das schwierige Spiel des Parlamentarismus Deutscher Reichstag und französische Chambre des Députés in den Inflationskrisen der 1920er Jahre. 2009, S. 57.

Rechtlich ungeklärt, aber durch die gelebte Tätigkeitspraxis bejaht, wurde die theoretische Frage, ob der Ausschuss zur Wahrung der Recht der Volksvertretung auch während einer nur tatsächlichen Unterbrechung der Tätigkeit des Reichstags (im Gegensatz zu einer offiziellen Unterbrechung) – also einem Zeitraum, während dem der Reichstag als Ganzer offiziell im Zustand ist, zu tagen, tatsächlich aber nicht zusammengetreten ist, wie z. B. während der Sommerferien – zusammentreten konnte.

Der langjährige Präsident des Reichstags, Paul Löbe, bewertete den Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung einmal als den „wichtigste[n] Ausschuss des Reichstags“, weil er die für den Reichstag als Volksvertretung existentiell wichtige Aufgabe erfüllen würde, seine Rechte „in der parlamentslosen Zeit“ wahrzunehmen.Thomas Mergel: Parlamentarische Kultur in der Weimarer Republik. Politische Kommunikation, symbolische Politik und Öffentlichkeit im Reichstag. 2002, S. 447.

Die gewaltsame Liquidierung des Ausschusses als Institution (Februar/März 1933) Die letzten beiden Sitzung (mit Ausnahme einer späteren Sitzung, die sich auf die formelle Neukonstituierung beschränkte) des Ausschusses fanden am 7. Februar 1933 und am 14. Februar 1933 statt und gerieten jeweils zu einem Spektakel: Nach der Eröffnung der Sitzung vom 7. Februar durch den Vorsitzenden, den Sozialdemokraten Paul Löbe, ergriff der stellvertretende Vorsitzende, Hans Frank von der NSDAP, eigenmächtig das Wort und beschimpfte Löbe laut, weil dieser angeblich Hitler in öffentlichen Reden diffamiert hatte und forderte, dass "ein solcher Vorsitzender" unverzüglich "verschwinden" müsse, da er für die NSDAP-Fraktion untragbar sei. Da anschließend weitere nationalsozialistische Ausschussmitglieder begannen, Löbe mit Zurufen zu verunglimpfen und sie Bereitschaft signalisierten, die nicht-nationalsozialistischen Ausschussmitglieder tätlich anzugreifen, und nachdem Frank ankündigte, dass die nationalsozialistischen Abgeordneten fortan jede Sitzung des Ausschusses mit Gewalt unmöglich machen würden, kam der Sitzungsbetrieb völlig zum Erliegen. Löbe erklärte die Sitzung daher für unterbrochen."Überwachungsausschuss gesprengt. Die Kanzlerpartei schimpft und tobt - ein verabredetes Spiel!", in: Vorwärts vom 7. Februar 1933 (Abendausgabe); Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung, 1933-1945, 1992, S. 47. Auf Beschwerde der nicht-nationalsozialistischen Ausschussmitglieder beim Reichstagspräsidenten, Hermann Göring, machte dieser Zusicherungen, dass die nationalsozialistischen Vertreter im Ausschuss bei der nächsten Sitzung ein Wohlverhalten an den Tag legen würden, die als beruhigend empfunden wurden.Wilhelm Hoegner: Der schwierige Aussenseiter, 1959, S. 78.