Johann Friedrich von Schneckenhaus (geb. um 1717 in Schlesien; gest. im 18. oder 19. Jahrhundert) war ein preußischer Landrat.

Leben mini|Redendes Wappen derer von Schneckenhaus („Schneckheüser“) in Johann Siebmachers Wappenbuch 1605, Schlesische Ritterschaft und Adel. Johann Friedrich von Schneckenhaus entstammte dem früher in Schlesien im Jägerndorfischen begütert gewesenen Adelsgeschlecht der Schneckenhäuser bzw. von Schneckenhaus (auf Badewitz; auch: ze (von) Szlimakova;Rolf Gürich: Die mährisch-schlesische Adelsfamilie von Schneckenhaus: Grundherren von Badewitz und Neudorf bei Leobschütz im Herzogtum Troppau - Jägerndorf. Ergebnisse einer Spurensuche (bzw. Ergänzungen zur Chronik 2016). Selbstverlag, 2021. auch: Bohdanovský ze (von) Šlimakov,Konrad Blažek: J. Siebmacher’s großes und allgemeines Wappenbuch, Band 6, Abteilung 8, Teil 1: Der abgestorbene Adel der Preussischen Provinz Schlesien, Nürnberg 1887, S. 98. Badewitzer von SchneckenhausEduard Tomanek: Über den Einfluss des Čechischen auf die deutsche Umgangssprache in Österreichisch-Schlesien, besonders von Troppau und Umgebung, Troppau 1891, S. 10. bzw. von Slimakow auf BodanowVladimír Prášek: Dějiny kraje Holasovského čili Opavského, 1891, S. 37–39.), zu dem auch Hans von Schneckenhaus gehörte, welcher 1608 von den Fürsten und Ständen in Schlesien als Oberstlieutenant über tausend Mann zu Pferde wider die Türken in Ungarn geschickt wurde.Ernst Heinrich Kneschke: Neues allgemeines deutsches Adels-Lexicon. Band 8, Leipzig 1868, S. 263. Auf dem Stammsitz Badewitz bei Leobschütz saß schon Wolf Bohdanowski von Schneckenhaus († 1555). Dessen Gemahlin war eine Hundt von Alten-Grottkau.P. Schmula: Vermischtes, in: Der Deutsche Herold, Band 24, Berlin 1893, S. 125.

Johann Friedrich von Schneckenhaus war Erb- und Grundherr auf Teschenau. Er fungierte zunächst als Kreisdeputierter, bevor er 1753 Landrat im Kreis Leobschütz wurde. Im Herbst 1753 übernahm er die freigewordene Landratsstelle von Franz Adankt Joseph von Görtz im Kreis Neustadt in Oberschlesien. Im Frühjahr 1754 wurde er für den Erwerb seines Gutes mit einer Strafe von 50 Dukaten belegt, da er es versäumt hatte, die Genehmigung einzuholen. Sein Argument, ihm als Ausländer sei dieses Prozedere nicht bekannt gewesen, wurde von Friedrich II. akzeptiert, der die Strafe daraufhin am 26. Mai 1754 fallen ließ. Das Amt als Landrat im Kreis Neustadt übte er bis 1758 aus, Nachfolger wurde Carl Gottfried von Schwemler.

Literatur

S. 116; ISBN 3-428-03053-2 (eingeschränkte Vorschau) S. 30

Einzelnachweise

Kategorie:Landrat (Kreis Leobschütz) Kategorie:Landrat (Regierungsbezirk Oppeln) Kategorie:Person (Schlesien) Kategorie:Adliger Kategorie:Preuße Kategorie:Geboren im 18. Jahrhundert Kategorie:Gestorben im 18. oder 19. Jahrhundert Kategorie:Mann