Das römische Nihil obstat (Nihil obstat Sanctae Sedis, wörtlich etwa das „Nichts steht entgegen“ des Heiligen Stuhls) ist die vom jeweiligen Diözesanbischof vorab einzuholende Zustimmung des Heiligen Stuhls zu seinem Kandidaten für die Neubesetzung eines Lehrstuhls einer katholisch-theologischen Fakultät. Das Akkomodationsdekret (I) von 1983, das die Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (1979) auf die Situation an deutschen Hochschulen anwandte, machte diese römische Unbedenklichkeitserklärung gegen den Wunsch der deutschen Bischofskonferenz verpflichtend.

Geschichte Bei der Stellenbesetzung an katholisch-theologischen Fakultäten lassen sich zwei eigenständige Rechtsinstitute unterscheiden: das ältere bischöfliche Nihil obstat und das jüngere römische Nihil obstat. Das bischöfliche Nihil obstat lässt sich in Preußen bis zu einer Instruktion aus dem Jahr 1776 zurückverfolgen, die dem Erzbischof von Breslau ein Anhörungs- und Ablehnungsrecht bei der Besetzung der Lehrstühle für katholische Theologie an der Universität Breslau einräumte.Thomas Schüller: Lehrerlaubnis für katholische Theologinnen und Theologen an Hochschulen und Schulen. S. 102 f.

Im ausgehenden 19. Jahrhundert strebte der Heilige Stuhl ein einheitliches kirchliches Hochschulrecht an. Sein Einfluss auf die Neubesetzung von Lehrstühlen war je nach Universität zu dieser Zeit sehr unterschiedlich. Beispielsweise sahen die Statuten der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Washington 1891 keine römische Mitsprache bei Neubesetzungen von Lehrstühlen vor, während die Professoren der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Mailand 1892 von der römischen Studienkongregation ernannt wurden.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 383.

Deus scientiarum Dominus (1931) und Instruktion (1932) Die Apostolische Konstitution Deus scientiarum Dominus führte 1931 für kirchliche Hochschulen ein einheitliches Hochschulrecht ein, in Artikel 21 erhielt der Heilige Stuhl ein negatives Mitwirkungsrecht. Hier begegnet erstmals die Formel Nihil obstat Sanctae Sedis. Bei der Anwendung dieser Konstitution auf die katholisch-theologischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Deutschen Reich waren die Konkordate zu beachten, die der Vatikan mit deutschen Staaten geschlossen hatte. Die entsprechende Instruktion von 1932 blieb unveröffentlicht, ist aber inhaltlich bekannt. Konkordatsgemäß erteilte der Diözesanbischof demnach in eigener Kompetenz die Missio canonica in Form eines bischöflichen Nihil obstat; als herrschende Lehre bildete sich in den folgenden Jahrzehnten heraus, der Diözesanbischof könne rein innerkirchlich an ein römisches Nihil obstat bezüglich der Lehre und des Lebenswandels des Kandidaten rückgebunden werden, das aber weder gegenüber der staatlichen Behörde noch gegenüber der Fakultät in Erscheinung treten dürfe.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 386 f.

Nach 1932 versuchte der Heilige Stuhl mehrfach, die Einholung eines römischen Nihil obstat durch den Diözesanbischof verpflichtend zu machen; insbesondere soll dies in einem unveröffentlichten Erlass vom Oktober 1957 gefordert worden sein. Die (Erz-)Bischöfe der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg bestanden aber bis 1982 darauf, ihr Nihil obstat in eigener Kompetenz ohne Einholung der römischen Zustimmung zu geben.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 388 f. Dies betraf die bereits vor 1945 bestehenden katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten München und Würzburg und die nach 1945 neu eingerichteten katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Regensburg (1966), Augsburg (1970), Bamberg (1972) und Passau (1978).

Sapientia Christiana (1979) und Akkomodationsdekret (1983) Im Jahr 1978 wurde vom Vatikan eine Präzisierung des Begriffs Nihil obstat vorgelegt (Lex academica Ecclesiae de studiis ecclesiasticis, Nomenclatura, den betroffenen Institutionen übersandt mit der Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben der SCInstCath vom 14. Februar 1978). Nomenclatura weitete die römische Überprüfungskompetenz erheblich aus. Das römische Nihil obstat bezog sich demnach auf die Kompetenzen des Kandidaten (beispielhaft genannt sind Lebenswandel, akademische und didaktische Eignung) sowie auf die Einhaltung der Statuten für Ernennung und Beförderung und konnte begründet widerrufen werden. Die deutschen Bischöfe nahmen hierzu nicht Stellung, da sie davon ausgingen, die Rechtslage von 1932 (kein verpflichtendes römisches Nihil obstat) bestehe unverändert weiter.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 393 f.

Nachdem die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana im April 1979 veröffentlicht worden war, wurde zur Anpassung an die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Instruktion erarbeitet. Bischof Friedrich Wetter beauftragte als Vorsitzender der zuständigen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz den Kirchenrechtler Heribert Schmitz damit, die aus deutscher Sicht in dieser Instruktion zu behandelnden Punkte zusammenzustellen. Sein Vorschlag vom Dezember 1979 sah vor, „das Einholen des römischen Nihil obstat unter Bezugnahme auf die konkordatäre Rechtslage nicht zu urgieren“.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 399. Er wurde nach Rom übersandt, von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen jedoch umgehend mit der Begründung abgelehnt, durch Sapientia Christiana seien alle Sonderregelungen aufgehoben und das Nihil obstat des Heiligen Stuhls sei aufgrund seiner Bedeutung ohne Konzessionen durchzusetzen. Als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz antwortete Kardinal Joseph Höffner im Februar 1982 in einem „sachlich scharf gefassten Schreiben“, indem er auf die unterschiedliche Praxis in den einzelnen Diözesen hinwies: in Bayern nach Gewohnheitsrecht kein römisches Nihil obstat, in Baden-Württemberg nur bei erstmaliger Ernennung von Lehrstuhlinhabern. Die Bischofskonferenz wünsche dies unverändert beizubehalten.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 400 f. Die mit Vertretern der Kongregation und der Bischofskonferenz besetzte Gemischte Studienkommission behandelte das Thema im April 1982. Hier konnten sich die Bischöfe nicht durchsetzen. Damit war insbesondere das bisherige bayerische Gewohnheitsrecht hinfällig. Der Entwurf dieser Studienkommission ging fast unverändert in das Akkomodationsdekret (I) ein, das am 1. Januar 1983 in Kraft trat.Heribert Schmitz: „Nihil obstat Sanctae Sedis“. S. 402–405.

Einholung des römischen Nihil obstat nach den Normen von 2010 Vor Erteilung des bischöflichen Nihil obstat an einen Kandidaten für eine Professur auf Lebenszeit an einer deutschen katholisch-theologischen Fakultät ist der Diözesanbischof verpflichtet, über den Apostolischen Nuntius einen Antrag zur Erteilung des römischen Nihil obstat an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (seit 2022: Dikasterium für die Kultur und die Bildung) zu richten. Darin begründet er ausführlich seine eigene positive Einschätzung von Lehre und Lebenswandel des Kandidaten, der entsprechende Unterlagen (Lebenslauf, Veröffentlichungen, Informationen zur „religiös-kirchlichen Praxis“ des Kandidaten) beizufügen sind. Der Apostolische Nuntius gibt eine eigene Stellungnahme ab.

Das interdikasterielleD. h. die Bildungskongregation holt die Zustimmung der Glaubenskongregation ein. Vgl. Thomas Schüller: Lehrerlaubnis für katholische Theologinnen und Theologen an Hochschulen und Schulen. S. 106: „Dahinter kommt ein interdikasterielles Problem zum Vorschein. Obgleich die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die fachliche Zuständigkeit und Kompetenz für die römischen Nihil obstat-Verfahren hat, ist sie vor ihrer endgültigen Entscheidung verpflichtet, die Kongregation für die Glaubenslehre anzuhören … ohne die inhaltliche Zustimmung der Glaubenskongregation wird die Bildungskongregation kein römisches Nihil obstat erteilen.“ Verfahren, das der Erteilung des römischen Nihil obstat vorausgeht, soll im Regelfall drei Monate dauern (de facto dauert es aber oft viel länger); während des gesamten Verfahrens ist Vertraulichkeit zu wahren. Sollte sich die Erteilung verzögern, etwa weil weitere Auskünfte eingeholt werden müssen, so teilt die Kongregation dies dem Diözesanbischof mit; der Kandidat und die auf die Stellenbesetzung wartende Fakultät werden nicht informiert.

„Vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen ihrerseits die Sachlage prüfen. Ergeben sich hinsichtlich des Kandidaten oder des Verfahrens Anfragen, wird die Kongregation vor Einleitung des interdikasteriellen Verfahrens entsprechende Klärungen bzw. Präzisierungen beim Diözesanbischof anfordern.“Kongregation für das Katholische Bildungswesen: Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, 2010, S. 150. Hat die Kongregation substanzielle Bedenken, teilt sie diese dem Diözesanbischof mit, der den Kandidaten schriftlich oder in einem Gespräch hierzu hört. Darüber berichtet er der Kommission, die die endgültige Entscheidung trifft. Gegebenenfalls kann der Kandidat aufgefordert werden, missverständliche Positionen „mittels eines angemessenen wissenschaftlichen Beitrags“ richtigzustellen, der dem Heiligen Stuhl vor Veröffentlichung vorzulegen ist.Kongregation für das Katholische Bildungswesen: Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, 2010, S. 151.

Veritatis Gaudium (2018) Mit der Apostolischen Konstitution Veritatis Gaudium erließ Papst Franziskus 2018 Normen für die römisch-katholischen Universitäten und Fakultäten, die eine Weiterentwicklung der Regelungen von Sapientia Christiana darstellen. Bezüglich des römischen Nihil obstat wird gelehrt:

Außerdem findet eine Ausweitung des betroffenen Personenkreises auf die Dekane katholischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen statt:

Kritik Die am 5. Januar 1989 verabschiedete Kölner Erklärung, die von mehr als 200 Theologieprofessoren des D-A-CH-Raums unterzeichnet wurde, wandte sich gegen zentralistische Tendenzen während des Pontifikats Johannes Pauls II. und hier besonders gegen die „undurchsichtige und vielfach rigide Praxis der röm. Kurienbehörden“ bei Erteilung des Nihil obstat; die Unterzeichner forderten Forschungsfreiheit und ein transparenteres Verfahren. „Seit der Zeit des Modernismus war das Verhältnis von deutschsprachiger Universitätstheologie und päpstlichem Lehramt nicht so gestört gewesen,“ so der Kirchenhistoriker Jörg Ernesti.Jörg Ernesti: Geschichte der Päpste seit 1800. Herder, Freiburg / Basel / Wien 2024, S. 395.