Der Konflikt der Europäischen Union mit der Schweiz um die Börsenäquivalenz bezeichnet das Vorgehen der EU, die Börsenäquivalenz der Schweiz abzuerkennen, und die schweizerischen Gegenmassnahmen.

Hintergrund Am 3. Januar 2018 löste die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (auch MiFID II genannt) zusammen mit der Verordnung (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) die ältere Richtlinie 2004/39/EG ab. Gemäss Art. 23 MiFIR dürfen Wertpapierfirmen der EU Aktien grundsätzlich nur an Handelsplätzen von EU-Ländern oder von Ländern, deren Börsen als gleichwertig anerkannt werden (Börsenäquivalenz), gehandelt werden.Eidgenössisches Finanzdepartement: Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Am 21. Dezember 2017 entschied die EU-Kommission, den Gleichwertigkeitsbeschluss für die Schweizer Börsen auf ein Jahr zu befristen und eine Verlängerung vom Verhandlungsstand des institutionellen Rahmenabkommens abhängig zu machen. Der Bundesrat kritisierte diesen Entscheid scharf; Bundespräsidentin Doris Leuthard nannte ihn «sachfremd und inakzeptabel». Ferner sei es eine «klare Diskriminierung» der Schweiz, da die Börsen der USA, Australien und Hongkong unbefristet anerkannt wurden.

Am 20. Dezember 2018 verlängerte die EU-Kommission die Gleichwertigkeit um ein halbes Jahr. Sie begründete ihren Entscheid mit der Ankündigung des Bundesrates, eine Konsultation über den Entwurf zum Rahmenabkommen durchzuführen. Sie gab der Schweiz 6 Monate Zeit, um ihre internen Beratungen abzuschliessen. Da die EU-Kommission im Juni jedoch einen «Mangel an Fortschritt» bei den Verhandlungen sah, liess sie die Börsenäquivalenz zum Ende des Monats auslaufen.

Schweizer Gegenmassnahmen Verordnung des Bundesrates Am 8. Juni 2018 gab Bundesrat Ueli Maurer in einer Medienkonferenz bekannt, dass im Falle der Nichtverlängerung der Börsenäquivalenz Schutzmassnahmen für die Schweizer Börse geplant seien. Am 30. November 2018 wurde vom Bundesrat die entsprechende Verordnung gestützt auf Abs. 3 der Bundesverfassung erlassen und noch am selben Tag in Kraft gesetzt. Aktiviert wurden die Massnahmen nach dem Auslaufen der Börsenäquivalenz.

Die Verordnung verbietet ausländischen Handelsplätzen den Handel mit Beteiligungspapieren von Schweizer Unternehmen, falls das Finanzmarktrecht ihres Landes den Handel jener Papiere an Schweizer Handelsplätzen einschränkt. Da die Aktien von Schweizer Gesellschaften weder an EU-Börsen zugelassen sind noch an EU-Handelsplätzen gehandelt werden, entfällt nach Art. 23 MiFIR Abs. 1 die Handelspflicht für Wertpapierfirmen der EU.

Die Massnahmen wurden nach Inkraftsetzen der Verordnung zunächst noch nicht aktiviert, da die Börsenäquivalenz von der EU um ein halbes Jahr verlängert wurde. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) aktivierte danach die Massnahmen per 1. Juli 2019.

Übernahme ins ordentliche Recht Am 17. November 2021 verlängerte der Bundesrat die Verordnung um vier Jahre, da sie auf Ende 2021 befristet war. Gleichzeitig beschloss er, die Vernehmlassung für die Übernahme der Verordnung in ordentliches Recht zu eröffnen. Die Anpassung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes wurde von National- und Ständerat einstimmig angenommen und trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Aufhebung der Massnahmen Am 28. März 2024 trat eine Änderung des MiFIR in Kraft. Darunter wurde auch der Anwendungsbereich von Artikel 23 präzisiert. Während die Handelspflicht zuvor alle Aktien, die «nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten» gehandelt wurden betraf, sind es nun Aktien mit einer ISIN aus dem EWR. Somit ist der Grossteil der Schweizer Wertpapiere nicht mehr betroffen, da diese gewöhnlicherweise eine CH-ISIN tragen.

Aufgrund dieser Änderung wandte sich das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) an die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerats, um die Schutzmassnahmen für die Schweizer Börse aufzuheben. Laut Staatssekretärin Daniela Stoffel wurden die Einschränkungen der fehlenden Börsenäquivalenz «grösstenteils beseitigt».

Im Januar 2025 beschloss die Aussenpolitische Kommission des Nationalrats darauf, den Bundesrat zur Aufhebung der Massnahmen aufzufordern. Die Kommission sah darin eine Möglichkeit, um nach der Paraphierung der Bilateralen III Gespräche mit der EU über Äquivalenzanerkennungen und besseren Marktzugängen zu initiieren. Die Kommission des Ständerats bestätigte die Aufforderung; sie sah keine Erforderlichkeit mehr für die Schutzmassnahmen. Per Mai 2025 hob der Bundesrat die Schutzmassnahmen auf. Er sah das gesetzliche Kriterium der «erheblichen Beeinträchtigung» nach des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes als nicht mehr gegeben. In Einzelfällen hingegen seien negative Auswirkungen immer noch möglich.

Die Bankiervereinigung kritisierte den Entscheid zur Aufhebung. Die Schweizer Börsen würden gegenüber den europäischen benachteiligt, was der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz schade. Es drohe eine Abwanderung von EU-Investoren ins Ausland, da sie aufgrund der fehlenden Äquivalenz «aufgeschreckt» werden könnten.

Auswirkungen Der Bund schätzte, dass bei einem Ausbleiben der Gegenmassnahmen bei den Schweizer Börsen mit einem Einbruch des Handelsvolumens von 70–80 % zu rechnen ist. Mit den Gegenmassnahmen konnten keine direkten wirtschaftlichen Folgen infolge des Börsenstreits verzeichnet werden.

Innenpolitisch sorgte das Handeln der EU für viel Unverständnis in der Politik. Beispielsweise wurde im Parlament darüber diskutiert, die Auszahlung der zweiten Kohäsionsmilliarde an die Bedingung zu knüpfen, dass die EU keine diskriminierenden Massnahmen gegenüber der Schweiz erlässt. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht umgesetzt, um der EU ein Entgegenkommen zu zeigen.

Rechtlich bestünde laut dem Bundesrat eine Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens der WTO, da er die Nichtgewährung der Börsenäquivalenz als Diskriminierung und Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot des WTO-Dienstleistungsabkommens sieht. Auf eine Klage wurde jedoch verzichtet.

Reaktionen von Dritten Mitgliedstaaten der EU Dem ursprünglichen Beschluss der EU-Kommission Ende 2017 zur Befristung der Börsenäquivalenz auf ein Jahr stimmten die Mitgliedstaaten einstimmig zu, mit Ausnahme einer Enthaltung von Grossbritannien. Ende Januar wurde jedoch bekannt, dass die Vertreter von 11 Finanzministerien von EU-Ländern, darunter auch Deutschland und Österreich, sich in einem E-Mail an die EU-Kommission für eine unbefristete Börsenäquivalenz eingesetzt hatten. Die Kommission relativierte den Inhalt des Schreibens und erinnerte daran, dass die Unterzeichner Beamte und nicht politische Vertreter waren.

Die deutsche Bundesregierung sprach sich in einer Anfrage für eine unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz aus (August 2019) und setzte sich regelmässig dafür ein, «eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung zu finden» (November 2019).

Während die französische Regierung sich nie konkret zur Börsenäquivalenz geäussert hat, vertritt der französische Präsident bei der Verhandlung des Rahmenabkommens eine härtere Linie gegenüber der Schweiz. Am WEF 2018 warf Macron der Schweiz Rosinenpickerei vor.

Nachbarregionen Am 2. September 2019 sandten Präsidenten von neun Nachbarregionen der Schweiz einen Brief an den EU-Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker und Nachfolgerin Ursula von der Leyen, in dem sie unter anderem auch vor einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union infolge der Nichtgewährung der Börsenäquivalenz warnen und auch wirtschaftliche Folgen für ihre Regionen befürchten. Auf der deutschen Seite wurde der Brief von Markus Söder und Winfried Kretschmann, Ministerpräsidenten der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg, unterzeichnet.

Vereinigtes Königreich Nach dem Brexit wurden ab dem 1. Februar 2020 die Schweizer Gegenmassnahmen auch gegenüber dem Vereinigten Königreich angewandt, da in einer Übergangsphase die Regelungen der EU galten. Nach der Übergangsphase gewährte das Vereinigte Königreich der Schweiz die Börsenäquivalenz, und die Schweizer Massnahmen wurden per 3. Februar 2021 deaktiviert.

Literatur Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes.

Weblinks Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, 1. Januar 2024

Einzelnachweise

Kategorie:Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz