Der Deckungskauf ist in der Wirtschaft ein Handelskauf, bei dem ein Käufer wegen eines Lieferverzugs durch seinen Lieferanten ersatzweise die benötigte Ware bei anderen Lieferanten beschaffen muss.

Allgemeines Der Deckungskauf dient dazu, durch Kauf von einem anderen Lieferanten dennoch die benötigte Ware zu erhalten. Den Begriff des Deckungskaufs (oder Deckungsgeschäft) gibt es ebenfalls im Kommissionsgeschäft und im Finanzwesen.

Handelskauf Die vom Lieferanten nicht gelieferte Ware ist eine Nichterfüllung und muss vom Käufer nach Mahnung und Nachfristsetzung für den Fall zurückgewiesen werden, dass sie nach dem Deckungskauf verspätet eintreffen sollte.Ute Arentzen/Ulrike Lörcher (Hrsg.), Gabler Lexikon Wirtschaft, 1995, S. 58 Ein Deckungskauf ist unmittelbar nach Kenntnis der Nichterfüllung vorzunehmen.Gerhard Bruch, Lexikon des Wirtschaftsrechts, 1972, Sp. 441 Beim Fixgeschäft kann ein Deckungskauf ohne Nachfristsetzung und Androhung erfolgen.

Die ersatzweise beschaffte Ware muss vergleichbar sein und darf nicht zu stark von der ursprünglich bestellten Ware abweichen. Falls die neue Ware teurer ist, muss der Preisunterschied von dem in den Lieferverzug geratenen Verkäufer beglichen werden gemäß Abs. 1, Abs. 3, BGB.BGH, Urteil vom 3. Juli 2013, Az.: VIII ZR 169/12Nicolas Hohn-Hein: BGH: Mehrkosten eines Deckungskaufs kein Verzögerungsschaden 10. August 2013

Von einem Deckungsverkauf oder Selbsthilfeverkauf spricht man, wenn ein Schuldner z. B. bei Gläubigerverzug die Ware ersatzweise an einen Dritten verkauft, gesetzlich geregelt beispielsweise in BGB oder HGB für den Handelskauf.

Kommissionsgeschäft Beim Kommissionsgeschäft ist der Deckungskauf das vom Kommissionär beim Selbsteintritt abgeschlossene Geschäft zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Selbsteintritt.Gerhard Bruch, Lexikon des Wirtschaftsrechts, 1972, Sp. 440

Finanzwesen Im Finanzwesen dient das Deckungsgeschäft zum Ausgleich der aus einem Leerverkauf resultierenden Verpflichtung.Gerhard Müller/Josef Löffelholz (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1983, Sp. 489 Beim Leerverkauf hat der Verkäufer meist Effekten oder Commodities veräußert, die er zum Zeitpunkt der Veräußerung noch gar nicht besitzt; das Deckungsgeschäft dient hierbei zur Deckung seiner Veräußerungspflicht.Wolfgang Gerke (Hrsg.), Gerke Börsen Lexikon, 2002, S. 212 Das Deckungsgeschäft () dient entweder dem Deckungskauf einer vorhandenen Short Position oder dem Deckungsverkauf einer vorhandenen Long-Position.Alfred Siebers/Martin Weigert (Hrsg.), Börsen-Lexikon, 1998, S. 84

Weblinks Roy Dörnhofer: Übungsfall: Der verfrühte Deckungskauf ZJS 2013, S. 176–180

Einzelnachweise

Kategorie:Schuldrecht (Deutschland) Kategorie:Handelsrecht (Deutschland) Kategorie:Börsenhandel