Die Waffenaufbewahrung bezeichnet die Lagerung bzw. Verwahrung von Waffen, während sie nicht transportiert bzw. geführt oder anderweitig verwendet werden. Je nach Art der Waffe und den entsprechenden Vorschriften erfolgt die Aufbewahrung in einem geeigneten Behältnis oder Raum. Schusswaffen werden üblicherweise in einem Waffenschrank aufbewahrt.

In Deutschland wird die Aufbewahrung von Schusswaffen im Waffengesetz (WaffG) und in der geregelt.

Historie

Bis 2002 Am 1. Januar 1973 wurde mit dem Waffengesetz die Waffenbesitzkarte eingeführt und damit der private Waffenbesitz reguliert. Es gab allerdings keine Regelungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen. Im Gesetz gab es nur den Grundsatz, dass diese Gegenstände gegen Abhandenkommen oder unbefugten Besitz durch Dritte gesichert werden müssen. Dies richtete sich aber vor allem an Waffenhersteller und Waffenhändler (§ 42 Waffengesetz vom 19. September 1972). Aufgrund der fehlenden Anforderungen an zertifizierte Sicherheitsbehältnisse war es daher üblich, Waffen lediglich in einem nicht abschließbaren Möbelstück (z. B. Kleiderschrank) oder einem anderen Behältnis aufzubewahren.

In den 1990er-Jahren fanden vermehrt Sicherheitsbehältnisse Verwendung, die speziell für die Aufbewahrung von Wertgegenständen und Schusswaffen vorgesehen waren. Bis zur Novellierung des Waffenrechts im Jahr 2002 waren diese Behältnisse jedoch nicht explizit vorgeschrieben.

2002 und 2003 Bereits in den 1990er-Jahren begann die Bundesregierung erneut mit der Überarbeitung des Waffenrechts in Deutschland, nachdem zuvor bereits zwei Entwürfe zur Änderung des Waffengesetzes verfasst, aber nicht weiter umgesetzt wurden. Mit einem ersten Gesetzentwurf im August 2001 zur Neuregelung des Waffenrechts wurden die vorgesehenen Regelungen bekanntgegeben und begründet. Fälle von unberechtigtem Waffenbesitz durch Schüler bzw. junger Erwachsener, die sich Zugriff zu den Waffen ihrer Väter verschafften und damit auf andere Personen schossen bzw. dies planten (Bad Reichenhall, Metten, Brannenburg, Plütscheid), gaben der Regierung Anlass, die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen verbindlich zu regeln. Neben der Verwendung von zertifizierten Waffenschränken wurde auch die getrennte Lagerung von Waffen und Munition als geeignetes Mittel zur Verhinderung einer raschen Entwendung dieser Gegenstände benannt, da eine Schusswaffe ohne die dazugehörige Munition nicht schussfähig ist.

Die Norm VDMA 24992 des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, welche für die Klassifizierung von Sicherheitsbehältnissen maßgebend war, wurde zum Ende des Jahres 2002 aufgehoben und durch die europäische DIN-Norm EN 1143-1 mit neuen Anforderungen an die Herstellung von Sicherheitsbehältnissen ersetzt. Da die Zertifizierung von Behältnissen nach der VDMA-Norm jedoch zu dieser Zeit üblich und solche Behältnisse bereits in großer Anzahl bei Waffenbesitzern in Verwendung waren, wurden diese Behältnisse neben der neuen DIN-Norm auch weiterhin anerkannt und je nach Art und Menge der Waffen als gleichwertig eingestuft. Man wollte den Waffenbesitzern, die sich bereits einen Waffenschrank angeschafft hatten, eine erneute Investition ersparen, da vor allem der Diebstahlschutz durch das Vorhandensein eines Sicherheitsbehältnisses erhöht wurde, aber auch die nun eingeführte Trennung von Munition zu einem deutlich besseren Schutz vor Waffenmissbrauch führen sollte. Die Tatsache, dass nach Aufhebung der VDMA-Norm keine weiteren Behältnisse dieser Art mehr hergestellt und neu vertrieben würden, begünstigte diese Entscheidung.

Nachdem der Gesetzentwurf im Dezember 2001 zur Beratung in den Bundestag gebracht wurde, gab es im Mai 2002 aufgrund des Amoklaufs von Erfurt am 26. April 2002 eine erneute Debatte und Überarbeitung des Entwurfs. Schließlich wurde das Gesetz beschlossen und trat am 1. April 2003 in Kraft, einschließlich der Regelungen zur Aufbewahrung. Behältnisse mit der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 und mit Widerstandsgrad 0 nach DIN-Norm EN 1143-1 wurden als gleichwertig eingestuft, wobei für bis zu zehn Langwaffen auch ein Behältnis mit Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 ausreichend war. Behältnisse ohne ein Sicherheitszertifikat, die jedoch das gleiche Schutzniveau aufwiesen, wurden als gleichwertig eingestuft und durften entsprechend verwendet werden.

Die Waffenbehörden hatten nun auch erstmals die Möglichkeit, bei Anhaltspunkten einer mangelhaften Aufbewahrung, den Aufbewahrungsort des Waffenbesitzers aufzusuchen und die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu kontrollieren (Aufbewahrungskontrollen ohne Anlass wurden erst später eingeführt). Der Waffenbesitzer war außerdem dazu verpflichtet, einen Nachweis über den Besitz eines geeigneten Behältnisses zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zu erbringen, sofern die Waffenbehörde dies verlangt.

Für Waffenbesitzer, die bisher keinen geeigneten Waffenschrank hatten, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2003, um ein entsprechendes Behältnis anzuschaffen. Im neu erlassenen Waffengesetz wurde das BMI ermächtigt, eine Verordnung zur detaillierten Regelung der Anforderungen an die Aufbewahrung zu erlassen. Dies erfolgte im Oktober 2003 mit der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition war ab Dezember 2003 wie folgt geregelt:

Bis zu zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen oder verbotene Waffen mindestens in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 oder Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992, sofern das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 kg beträgt oder es entsprechend verankert ist; ansonsten bis zu fünf Kurzwaffen oder verbotene Waffen. Bis zu fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen im Innenfach eines Behältnisses mit Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992, sofern das Innenfach die Sicherheitsstufe B besitzt. Mehr als die genannte Anzahl an erlaubnispflichtigen Kurzwaffen mindestens in einem Behältnis mit Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1. Bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen mindestens in einem Behältnis mit Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992. Mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen mindestens in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1. Erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis; oder auch in einem getrennt abschließbaren Innenfach eines Waffenschrankes (bei Aufbewahrung von Kurzwaffen in einem Innenfach mit Stufe B nach VDMA 24992 dort ebenfalls Munition zusammen mit den Waffen; in anderen Behältnissen Munition getrennt von den Waffen). Bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Behältnis mit Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1, sofern das Gebäude nicht dauerhaft bewohnt wird (z. B. Jagdhütte). Die Waffenbehörde kann im Einzelfall höhere oder geringere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen, beispielsweise bei einer Waffenausstellung. Falls die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung eine „besondere Härte“ darstellen, soll die Waffenbehörde geringere Anforderungen festsetzen. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen ihre Waffen oder Munition gemeinsam aufbewahren.

2009 Der Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009 führte zu einer Verschärfung der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Aufbewahrung. Der 17-jährige Täter hatte unbefugten Zugriff auf eine Schusswaffe seines Vaters, da diese nicht ordnungsgemäß aufbewahrt wurde. Die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung durch die Waffenbehörde, die bislang nur in Verdachtsfällen vorgesehen war, wurde daher auf eine grundsätzliche, verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle ausgeweitet, sodass der Waffenbesitzer jederzeit mit dem unangekündigten Besuch der Waffenbehörde rechnen muss, um die sichere Verwahrung von Waffen und Munition zu überprüfen (außer in der Nacht zwischen 21 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen). Da die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen, werden dem Waffenbesitzer hierfür keine Gebühren in Rechnung gestellt. Außerdem muss der Nachweis der Aufbewahrung nun grundsätzlich vorgelegt werden und nicht erst, wenn die Behörde dies verlangt.

2017 Bei der Anpassung des Waffengesetzes 2017 wurden zur Übersichtlichkeit und einfacheren Gesetzgebung sämtliche Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse aus § 36 WaffG gestrichen und stattdessen vollständig durch die AWaffV geregelt. Die Behältnisse nach der Norm VDMA 24992, welche seit mittlerweile etwa 15 Jahren nicht mehr gültig war, waren nun ebenfalls nicht mehr im Regelwerk erfasst; bereits in Verwendung befindliche Behältnisse jedoch durch die Besitzstandswahrung (auch Bestandsschutz) weiterhin zulässig. In der AWaffV war nun auch erstmals beschrieben, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind; dies war bereits gängige Praxis, aber noch nicht gesetzlich festgeschrieben.

Die zum 6. Juli 2017 geänderten Anforderungen an die Aufbewahrung gelten seitdem nahezu unverändert. Grundsätzliche Vorschriften Jeder Waffenbesitzer ist zur ordnungsgemäßen und vorschriftsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition verpflichtet. Waffen sind stets ungeladen (keine Munition in der Waffe oder im in der Waffe befindlichen Magazin) in einem geeigneten Behältnis aufzubewahren. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen ihre Waffen oder Munition in gemeinsam benutzten Behältnissen aufbewahren. Werden Waffen oder Munition mitgenommen und können nicht in einem geforderten Behältnis untergebracht werden (beispielsweise im Hotel während einer Reise), dürfen sie vorübergehend – unter angemessener Aufsicht und Vorkehrungen gegen Abhandenkommen – aufbewahrt werden (beispielsweise durch Verwendung einer Abzugsverriegelung oder durch Entnahme eines wesentlichen Waffenteils).

Erlaubnispflichtige Schusswaffen Bei den Anforderungen an die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (Erwerb und Besitz nur mit Waffenbesitzkarte möglich) wird zwischen Kurz- und Langwaffen unterschieden. +Zulässige Behältnisse zur Aufbewahrung von Schusswaffen ab 6. Juli 2017Art des BehältnissesAnzahl KurzwaffenAnzahl LangwaffenWiderstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 Gewicht ≥ 200 kg oder Verankerung10unbegrenztWiderstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 Gewicht < 200 kg, keine Verankerung5unbegrenztWiderstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 oder höherer Widerstandsgradunbegrenztunbegrenzt

Bestandsschutz für alte Behältnisse Aufbewahrungsbehältnisse, die nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen, aber bereits vor dem 6. Juli 2017 in Verwendung waren, dürfen weiterhin für die Aufbewahrung verwendet werden. Der Bestandsschutz bleibt bestehen, wenn das Behältnis durch den Tod des bisherigen Waffenbesitzers an den Erben übergeht, sofern der Erbe bereits in häuslicher Gemeinschaft mit dem verstorbenen Waffenbesitzer gelebt hat. Ansonsten kann der Bestandsschutz nicht auf andere Personen übertragen werden. +Nicht mehr zulässige Behältnisse (ggf. Bestandsschutz)Art des BehältnissesAnzahl KurzwaffenAnzahl LangwaffenMunitionSicherheitsstufe A nach VDMA 24992 ohne Innenfachnicht zulässig10neinSicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit Innenfach (nicht klassifiziert)nicht zulässig10ja, im InnenfachSicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit Innenfach Sicherheitsstufe B5 im Innenfach10über Kreuz*Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ohne Innenfach Gewicht ≥ 200 kg oder Verankerung10unbegrenztneinSicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ohne Innenfach Gewicht < 200 kg, keine Verankerung5unbegrenztneinSicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Innenfach Gewicht ≥ 200 kg oder Verankerung10unbegrenztüber Kreuz*Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit Innenfach Gewicht < 200 kg, keine Verankerung5unbegrenztüber Kreuz* * Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition möglich, wenn Munition nicht zu den Waffen passt; siehe Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition.

Erlaubnisfreie Schusswaffen