Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Er ist hauptsächlich für die Bereiche Bankrecht und Kapitalmarktrecht zuständig. Er wird auch als Bankensenat bezeichnet.Z. B. von OLG Koblenz, Urteil vom 26. November 2009 – 2 U 1497/08 –, judicialis.de und Volker Emmerich: BGH: Schuldrecht. In: Juristische Schulung 2006, S. 843–845 (hier: S. 845) [Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 –; in Abgrenzung zu anderen BGH-Senaten].

Errichtung Der XI. Zivilsenat wurde im Jahr 1988 errichtet.Bundesanzeiger 1988 Nr. 18a, S. 1401

Besetzung Der Senat ist gegenwärtig (Stand: September 2026)Besetzung des XI. Zivilsenats auf der Webseite des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 25. September 2026. wie folgt besetzt:

Vorsitzender: N. N. Stellvertretende Vorsitzende: Desirée Dauber Beisitzer: Christian Grüneberg, Oliver Matthias, Eva-Maria Derstadt, Michael Schild von Spannenberg, Andreas Sturm, Julia Ettl, Felix Tausch

Vorsitzende Nr. Name (Lebensdaten) Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit 1 Herbert Schimansky (* 1934) 4. Juli 1988 30. Juni 1999 2 Gerd Nobbe (1944–2019) 12. Juli 1999 31. Januar 2009 3 Ulrich Wiechers (1949–2023) 12. Februar 2009 31. Oktober 2014 4 Jürgen Ellenberger (* 1960) 27. Februar 201531. August 2026

Zuständigkeit Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes (Stand 2026) ist der XI. Zivilsenat zuständig für: die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren, sowie Ansprüche aus FinTech-Dienstleistungen und FinTech-Produkten Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, HGB) an Wertpapieren und FinTech-Produkten sowie aus Rechtsgeschäften hierüber, Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (Verkaufsprospektgesetz), nach §§ 21, 22, 22a, 24, 24a Wertpapierprospektgesetz in der bis 20. Juli 2019 geltenden Fassung, nach §§ 9, 10, 11, 14, 15 Wertpapierprospektgesetz, nach §§ 32c, 32d Wertpapierhandelsgesetz, nach §§ 20, 21, 22 Vermögensanlagengesetz, nach §§ 306, 307 Kapitalanlagegesetzbuch und nach Artikel 13 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MICA-VO), Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen; die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 – 687 BGB) der Banken, über Ansprüche aus Bankgarantien; gemäß §§ 50, 51 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz), bei denen Banken beteiligt sind; die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780–808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet; die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist; die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet. die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Kritik Von Verbraucherschützern wird der XI. Zivilsenat kritisiert, da seine Entscheidungen regelmäßig zu bankenfreundlich seien und zu Ungunsten der Verbraucher ausfielen, beispielsweise in den so genannten Schrottimmobilienfällen.

Im Streit um so genannte Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ( und ) 2005 den Bundesgerichtshof, aber auch den deutschen Gesetzgeber dahin korrigiert, dass es für die Annahme eines widerruflichen, im Wege eines Haustürgeschäfts zustande gekommenen Kreditvertrages nicht darauf ankommt, ob eine Bank weiß, dass ihre Kreditverträge in sog. Haustürsituationen vertrieben werden. Diese Entscheidungen begünstigen die Erwerber sog. Schrottimmobilien allerdings im Ergebnis kaum, da nach ihnen nicht zugleich der Kaufvertrag über die Immobilie rückgängig gemacht werden kann und sie deshalb dennoch nach § 357 BGB verpflichtet sind, das dem Verkäufer der Immobilie zugeflossene Darlehen zurückzuzahlen.

Weblinks Website des Bundesgerichtshofes

Einzelnachweise

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