Der Verzicht auf den Ersteinsatz () bezeichnet im Zusammenhang mit Atomwaffen die freiwillige und offiziell erklärte einseitige Selbstverpflichtung eines Staates, im Fall einer militärischen Auseinandersetzung die eigenen Atomwaffen nicht einzusetzen, solange kein Angriff mit Atomwaffen gegen das eigene Territorium beziehungsweise die eigene Bevölkerung erfolgt. Das Gegenstück wäre eine Strategie, die den Ersteinsatz oder Erstschlag berücksichtigt.

Einleitung Diese spezielle Nuklearpolicy ist Teil der Nuklearstrategie einiger Atommächte bzw. Staaten, die im Besitz von Atomwaffen sind. Auch ein Verzicht auf den Einsatz von Atomwaffen gegen Länder, die keine eigenen Atomwaffen besitzen, unter Beibehaltung der Option des Erstschlages gegen andere Atommächte, wird manchmal inkorrekt als Verzicht auf den Ersteinsatz bezeichnet.

Der Verzicht auf den Ersteinsatz ist seit dem erstmaligen Einsatz von Atomwaffen am 6. und 9. August 1945 durch die USA gegen die japanischen Städte Hiroshima und Nagasaki, der darauffolgenden Indienststellung solcher Waffen durch andere Länder und der daraus resultierenden atomaren Aufrüstung ein dauerhaft umstrittenes Thema. Bisher haben von den bekannten Atommächten nur die Volksrepublik China 1964, die damalige Sowjetunion 1982 und Indien 1999 ihren Verzicht auf den Ersteinsatz erklärt. Russland als Nachfolgestaat der Sowjetunion entschied sich 1993 gegen eine Erneuerung der einseitig gebliebenen Verzichtserklärung, d. h. ein Ersteinsatz ist Teil der russischen Nuklearstrategie.

Beschreibung

Während des Kalten Krieges zwischen der NATO und der Sowjetunion und ihren Satellitenstaaten galt auf Seiten der NATO von 1954 bis 1967 die Strategie der Massiven Vergeltung (englisch: Massive Retaliation). Diese Strategie beruhte auf dem Vorhandensein eines US-amerikanischen Vorsprungs und Vorteils hinsichtlich der Zahl der Atomwaffen, insbesondere aber der Trägermittel. Die US-amerikanische Atommacht beruhte damals noch zum allergrößten Teil auf der übermächtigen strategischen Bomberflotte des Strategic Air Command. Jeder sowjetische Angriff, auch beispielsweise eine mit konventionellen Kampfmitteln durchgeführte Invasion von Westeuropa, hätte nach dieser Strategie den sofortigen und massiven Einsatz US-amerikanischer Kernwaffen zur Folge gehabt.

Seit Ende der 1950er Jahre begann sich eine Änderung der Situation abzuzeichnen. Die Sowjetunion gewann infolge ihrer Fortschritte in der Interkontinental-Raketentechnik bald selbst ein wirksames Trägermittel. Der Start des Sputnik I als erster künstlicher Satellit im Oktober 1957 wirkte als Fanal und löste im Westen Bestürzung aus. Kurzfristige Schläge auch auf das bisher so gut wie unangreifbare Nordamerika rückten nun in den Bereich des Möglichen. Die weitere atomare Aufrüstung der UdSSR seit Anfang der 1960er Jahre erwies allmählich die Untauglichkeit der ersten US-Nukleardoktrin: Beide Seiten hatten nun bald die Fähigkeit erworben, auch nach einem Erstschlag der Gegenseite noch zu einem massiven Vergeltungsschlag auszuholen. Daraus resultierte eine auch als „Gleichgewicht des Schreckens“ bezeichnete Situation der „wechselseitig zugesicherten Zerstörung“ (englisch: mutual assured destruction bzw. MAD). Die Strategie der Massiven Vergeltung wurde 1967 abgelöst durch das Konzept einer abgestuften und nicht vorhersehbaren Reaktion auf einen Angriff des Warschauer Pakts (englisch: Flexible Response). Diese Strategie galt bei der NATO bis zum Ende des Kalten Krieges.

Die Option des Ersteinsatzes von Atomwaffen, der sogenannte Erstschlag, galt in diesem Zusammenhang als wirksames Mittel der Abschreckung und damit der Aufrechterhaltung des Friedens. Insbesondere die NATO-Staaten sahen angesichts der eigenen zahlenmäßigen Unterlegenheit im konventionellen Bereich diese Möglichkeit als notwendig zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Schreckens an. Auch heute noch wird die abschreckende Wirkung der Androhung eines atomaren Erstschlags als Hauptargument für die Beibehaltung dieser Option genannt. Das Argument der Abschreckung und der aus dem Nuklearpotential der NATO-Staaten resultierenden Unberechenbarkeit und Unvorhersehbarkeit der Folgen eines Angriffs auf die Bündnispartner der NATO ist auch Teil der derzeit gültigen strategischen Konzeption der NATO.

Das wichtigste Gegenargument ist die Gefahr, dass die Option des Erstschlags zu einer weiteren atomaren Aufrüstung und einer Ausbreitung von Atomwaffen führt. Der Grund dafür ist, dass bei Androhung eines atomaren Erstschlags weitere Staaten den Besitz von Atomwaffen anstreben, um durch das bereits erwähnte Prinzip der Abschreckung dieser Bedrohung zu begegnen. Ein Beispiel zur Unterstützung dieses Arguments ist die Indienststellung von Atomwaffen durch Indien und Pakistan ab 1998 und die darauf folgende wechselseitige atomare Aufrüstung dieser beiden Länder. Mit einer weiteren Verbreitung steigt auch das Risiko des Einsatzes von Atomwaffen sowie von Unfällen bei deren Herstellung und dem Umgang.

Bei der Abwägung des Für und Wider eines Verzichtes auf den Ersteinsatz ist auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei juristisch um eine freiwillige und unverbindliche Selbstverpflichtung ohne völkerrechtlich relevante Konsequenzen handelt. Die Bewertung einer solchen Erklärung und der ihr möglicherweise zugrunde liegenden Gründe liegt damit im Ermessen jedes einzelnen Landes. Sie ist dabei auch abhängig von anderen Faktoren, wie beispielsweise den sonstigen militär- und außenpolitischen Aktivitäten und Positionen des Landes, das eine solche Erklärung abgibt. Andererseits wird ein Verzicht auf den Ersteinsatz im Allgemeinen als wichtige vertrauensbildende Maßnahme in den Beziehungen zwischen verschiedenen Ländern angesehen.

Rechtslage Die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen, der Einsatz von Atomwaffen oder die Androhung des Einsatzes mit dem Völkerrecht vereinbar ist, berührt je nach Argumentation eine Reihe von Rechtsnormen und Vereinbarungen, wie beispielsweise: das humanitäre Völkerrecht in Form der Genfer Konventionen und der Haager Abkommen und des sich daraus unter anderem ergebenden Verbotes des Einsatzes von Waffen und Methoden der Kriegsführung, die keine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen ermöglichen, die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, verschiedene Konventionen zum Schutz der Menschenrechte, Vereinbarungen zum Schutz der Umwelt, die Charta der Vereinten Nationen.

Bei der Bewertung spielen des Weiteren die besonderen Eigenheiten von Atomwaffen und der Folgen ihres Einsatzes ebenso eine relevante Rolle wie die Gewichtung von vertraglich fixiertem Recht gegenüber Gewohnheitsrecht.

Eine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen oder der Androhung des Einsatzes ist bisher nicht durch kompetente Institutionen erfolgt. Der Internationale Gerichtshof hat sich in einem Gutachten (englisch: advisory opinion), veröffentlicht am 8. Juli 1996 auf eine Anfrage des UN-Generalsekretärs (im Auftrag der UN-Generalversammlung) vom 19. Dezember 1994, mit dieser Frage beschäftigt (Originaltext der Anfrage: Is the threat or use of nuclear weapons in any circumstance permitted under international law?). Das Gericht fand in den untersuchten Rechtsnormen keine allgemeine oder spezifische Regelung, welche per se eine Antwort auf die gestellte Frage darstellt (Absatz 74 der Entscheidung vom 8. Juli 1996).

In Absatz 95 kam das Gericht zu dem Schluss, dass anhand der ihm zum Zeitpunkt des Gutachtens vorliegenden Argumente und Meinungen keine endgültige Bewertung der Frage möglich ist, ob der Einsatz von Atomwaffen oder die Androhung des Einsatzes durch die Regeln des Humanitären Völkerrechts betroffen sind, die den Einsatz von Waffen und Methoden der Kriegsführung verbieten, die keine Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen ermöglichen. Das Gericht betonte im Absatz 96 seiner Entscheidung darüber hinaus das Recht jedes Staates auf seine Existenz und auf Selbstverteidigung gegen Bedrohungen seiner Existenz und nahm in Absatz 97 Abstand von einer abschließenden Bewertung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen oder der Androhung des Einsatzes in entsprechenden Situationen.

Der 1968 geschlossene Atomwaffensperrvertrag (NPT) bzw. nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV) enthält für die fünf Atommächte, die dem Vertrag beigetreten sind, die Verpflichtung zur vollständigen Abrüstung ihrer Atomwaffenbestände, jedoch ohne konkrete zeitliche Zielvorgaben. Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Atomwaffen enthält der Vertrag nicht.

Positionen der Atommächte

Vereinigte Staaten von Amerika

Die USA haben bisher nicht ihren Verzicht auf den Ersteinsatz erklärt. In Anbetracht der zahlenmäßigen Überlegenheit der Staaten des Warschauer Pakts im Bereich der konventionellen Militärtechnik war das Land zu einem solchen Schritt zu Zeiten des Kalten Krieges nicht bereit. Das Argument der Abschreckung durch die Option des atomaren Erstschlags war und ist auch nach Ende des Kalten Krieges Bestandteil der amerikanischen Militärdoktrin.

Die derzeitige Position der USA sieht den Verzicht des Einsatzes von Atomwaffen gegen Nichtatommächte vor, die dem Atomwaffensperrvertrag beigetreten sind. Ausnahmen davon sind direkte Angriffe gegen das Territorium, die Bevölkerung oder die Armee der Vereinigten Staaten oder ihrer Verbündeten, wenn diese durch eine Nichtatommacht erfolgen, die in einem solchen Konflikt mit einer Atommacht verbündet ist.

Die Nuklearstrategie der Vereinigten Staaten von Amerika sieht darüber hinaus einen sogenannten „atomaren Schutzschild“ bzw. eine verlängerte nukleare Abschreckung für Länder wie Australien, Japan, Südkorea sowie die Nichtatommächte unter den NATO-Partnern vor. Dies bedeutet, dass die USA auch zu einem Einsatz ihrer Atomwaffen bereit sind, wenn eines dieser Länder unter den genannten Bedingungen angegriffen wird.

Der Bestand an US-amerikanischen Atomwaffen wird auf etwa 10.350 Sprengköpfe geschätzt, davon etwa 5.300 in einsatzbereitem Zustand. 4.530 der aktiven Sprengköpfe sind strategischer Natur. Davon befinden sich etwa 1.150 auf landgestützten Raketensystemen, 1.050 auf Bombern und 2.016 auf U-Booten. Von 780 einsatzbereiten taktischen Sprengköpfen sind etwa 200 an Bodenraketen und 580 auf Bombern stationiert. Es wird geschätzt, dass die Vereinigten Staaten mindestens zehn U-Boote im ständigen Einsatz haben, die abschussbereite Atomwaffen mitführen.

Die Vereinigten Staaten sind Mitglied des Atomwaffensperrvertrages (NPT) seit seiner Unterzeichnung im Jahr 1968. Den Kernwaffenteststopp-Vertrag (CTBT) hat das Land 1996 unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert.

Vereinigtes Königreich Großbritannien hat, ebenso wie die Vereinigten Staaten, bisher zu keiner Zeit einen vollständigen Verzicht auf den Ersteinsatz bekannt gegeben. Die derzeitige Position Großbritanniens ist identisch mit der Haltung der USA.

Großbritanniens Bestand an Atomwaffen wird auf weniger als 200 strategische und substrategische Sprengköpfe auf entsprechend ausgestatteten U-Booten geschätzt. Bodengestützte Raketensysteme sowie mit Atomwaffen bestückte Bomber wurden nach 1998 außer Dienst gestellt. Ein mit 48 einsatzbereiten Atomsprengköpfen bewaffnetes U-Boot der Britischen Marine ist ständig auf Patrouille unterwegs. Die britischen Atomwaffen sind jedoch derzeit nicht auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet, ihr Einsatz ist mit einer Vorlaufzeit von mehreren Tagen verbunden.

Großbritannien ist Mitglied des Atomwaffensperrvertrages seit 1968 und hat 1998 den Kernwaffenteststopp-Vertrag ratifiziert.

Sowjetunion und Russland