mini|hochkant=2|„… Mit Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes im Herzogthum Steyer. …“ Zitierung des Landschadenbundes in einer Urkunde vom 12. September 1825, Vordruck für einen Schutz- und Gewährsbrief in der Herrschaft Welsbergl, Weststeiermark, Österreich (3. Zeile von unten)
Das Wort Landschadenbund ist ein historischer Ausdruck aus der juristischen Fachsprache in Österreich. Das mit ihm verbundene Regelwerk wird als eine der wichtigsten partikularrechtlichen Entwicklungen zum UrkundenwesenCarl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. Ein Beitrag zur Geschichte der allgemeinen Gerichtsordnung. Wien 1879. S. 19 Punkt 4. und als „… bedeutende Erscheinung in der Geschichte des Zivil- und Prozessrechtes …“Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 458. geschildert. Die Wurzeln für die Wirkungen des Landschadenbundes werden im 13.Mit Hinweis auf eine florentiner Urkunde aus 1251: Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. Bern 2010, S. 64–65.Herbert Hofmeister: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ (NZ), Verlag Manz, Wien Jahrgang 1982, S. 100–108. bis 14. Jhdt.Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447. vermutet. Der Landschadenbund ist in Urkunden bis in das 19. Jhdt. erwähnt. Zu seiner Bedeutung im Lauf der Jahrhunderte gibt es verschiedene Ansichten. Allen Ansichten ist gemeinsam, dass durch ihn rasche und einfach durchführbare rechtliche Maßnahmen gegen wirtschaftliche Nachteile, wie z. B. Schäden aus Vertragsverletzung oder auch langwierige Gerichtsverfahren, getroffen werden sollten.
Die Bezeichnung „Landschadenbund“ wird in verschiedenen Zusammenhängen auch für Gegenstände und Örtlichkeiten verwendet. Der Name des Landschadenbundbechers, der zu den Landessymbolen der Steiermark gezählt wird,Horst Schweigert: Der Landschadenbundbecher. Ein Prunkpokal der Goldschmiedekunst des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. Graz 2008, S. 161–181. wird davon abgeleitet.
Entstehung Detaillierte Belege über die Entstehung des Wortes „Landschadenbund“ oder seine ursprüngliche konkrete Bedeutung sind nicht ersichtlich. In einer slowenischen Urkundensammlung sind etwa 200 Belegstellen in Urkunden im möglichst vollständigen Originaltext veröffentlicht, die einen Einblick in die Entwicklung der Vorstufen der Landschadenbundklausel geben und die überblicksweise in einer Publikation von Sergij Vilfanslowenische Wikipedia: Sergij Vilfan (1919–1996). dargestellt sind.Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 451, mit Hinweis auf die Urkundensammlung in: Gradivo za zgodovino Ljubljane v srednjem veku. (Material zur Geschichte Ljubljanas im Mittelalter). Permalink https://permalink.obvsg.at/AC02817636
Mit dem Wortteil „Land-…“ wird nicht ein geographisches Herrschaftsgebiet beschrieben, sondern die Bedeutung „üblich, allgemein verbreitet in einem Gebiet“ gemeint (ähnlich beim Wort „landläufig“, das in einer seiner Bedeutungen auch einen rechtlichen Hintergrund hat).Stichwort land(es)läufig. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw. Als „Landschaden“ galten Ereignisse, die ein größeres Gebiet betrafen,Stichwort Landschade. In: Deutsches Wörterbuch, Band 12, Spalte 131.Stichwort Landschade. In: Frühneuhochdeutsches Wörterbuch. wie z. B. Naturkatastrophen, militärische Konflikte, Missernten und ähnliche Ursachen. Der Wortteil „…-bund“ weist auf einen abgeschlossenen VertragStichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Punkt 12. hin, es wird in diesem ZusammenhangHeinrich Brunner: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechtes. S. 645 Fußnote 2. auch das Wort GedingeStichwort Gedinge. In: Deutsches Wörterbuch, Band 4, Spalte 2030 Punkt 3. verwendet.
Offen ist, ob ursprünglich tatsächlich jemals ein formaler schriftlicher Vertrag vorhanden war, der als Vorbild diente, oder ob der Wortteil „Bund“ nur auf eine mündlich oder brieflich koordinierte gemeinsame Vorgangsweise oder eine Usance der jeweiligen Betroffenen hinweist, an die man sich aus gesellschaftlichen Gründen hielt. In der Literatur wird auch zur Diskussion gestellt, dass es sich beim Wort „Landschadenbund“ (nur) um eine kurze Ausdrucksweise für eine ältere juristische Formel handelte, wobei der Ausdruck mit der Entstehung der Formel wenig zu tun hatte. mini|Der Landschadenbund in Artikel XXXVII der steirischen Landrechtsreformation 1574 Das Wort „Bund“ kann weiters sowohl etwas Bindendes als auch etwas Gebundenes ausdrücken.Stichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Einleitung. Offen ist damit auch, ob ursprünglich mit diesem Wortteil gemeint war, dass ein drohender Schaden vorsorglich durch gemeinschaftliche Abwehrmaßnahmen (Abwehrbund, abgesprochenes Verhalten) abgewehrt werden oder ob ein bereits eingetretener Schaden in seinen Auswirkungen durch eine gemeinschaftliche Aushilfe (Unterstützungsbund) gemildert werden sollte. mini|Zum Landschadenbund: Artikel 27 der steirischen Gerichtsordnung 1618
Allgemeiner Inhalt Der Begriff Landschadenbund wurde hauptsächlich in Innerösterreich verwendet. Dieses Gebiet war vom 14. bis zum 18. Jahrhundert (mit Unterbrechungen) im Rahmen des Herrschaftsbereichs der Habsburger in Österreich eine mehr oder weniger eigenständige politische Einheit mit der Hauptstadt Graz. Ein Landschadenbund wird auch für IllyrienSergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447. Ob in dieser Quelle mit Illyrien nicht ohnedies nur Kärnten, die Krain und das Küstenland gemeint waren, die vorübergehend zu den Illyrischen Provinzen gehörten, kann hier dahingestellt bleiben. als bekannt beschrieben. Der Begriff wurde unterschiedlich intensiv und auch in verschiedenen Varianten verwendet.laut einer Arbeit von Nikolaus v. Beckmann: Idea juris statuarii et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci Graz 1688, zitiert nach Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 446
Der Landschadenbund wird als gegenseitige Unterstützungseinrichtung der Mitglieder der steirischen Herrschaftsebene zur schnelleren Erledigung von Klagen geschildert, aus der sich eine allgemein verwendete Vertragsklausel entwickelt habe, die auf diese Einrichtung Bezug nahm.Stichwörter Landschadenbund und Schadenbund. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw. Ob die Benennung des Landschadenbundbechers, eines großen Pokals, als Hinweis darauf herangezogen werden kann, ist nicht konkret belegbar. Der Landschadenbund wird auch als eine Art Versicherung oder Schirmversprechen (Schutz- oder Beistandsversprechen)Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 451. beschrieben.
Als Landschadenbund wird auch eine Haftungsgemeinschaft des steirischen Adels vermutet, die für zahlungsunfähige Mitglieder einsprang.Rüdeger Frizberg: Geschichten zur Geschichte. Landschadenbund gegen Geldverluste. In: steiermark-report, Heft 2 Jahrgang 2010, , S. 20. (abgerufen am 15. Juni 2024). Mangels greifbarer Belege wird diese Sichtweise jedoch bezweifelt. Landesweite Schäden schmälerten die Erträge der Grundherrschaften aus eigenem Grundbesitz, beeinträchtigten aber auch die Leistungsfähigkeit (Zehent, Robot etc.) der untergebenen Bauern bzw. Leibeigenen, somit die Wirtschafts- und Verteidigungskraft des ganzen Landes. Ob die weitere Entwicklung tatsächlich (allein) auf diesen Zweck zurückgeführt werden kann, ist nicht belegbar, aber auch nicht auszuschließen, weil die Länder Innerösterreichs große Belastungen für die Abwehr der Osmanenangriffe gegen Österreich zu tragen hatten und eine möglichst rasche und sichere Grundlage für die Behandlung von Forderungen notwendig war.
Eine Funktion als gegenseitiger Unterstützungsverein in finanziellen Zusammenhängen wurde noch 1864 im steirischen Landtag als Argument für die Gründung einer Boden-Kredit-Anstalt verwendet.Laibacher Zeitung, Jahrgang 1864 Nr. 63, 17. März 1864 (zur Landtagssitzung vom 12. März), , S. 251.
Der Landschadenbund wird auch organisatorisch als Rechtsinstanz bei Streitigkeiten, Schadensansprüchen und Versicherungsfragen geschildert und als Frühform einer landesweiten Rechtsgenossenschaft beschrieben.Otmar Heinz: Einblicke in die Werkstattpraxis im barocken Orgelbau der Steiermark. In: Principal. Hrsg. vom Verein „Principal – Verein der Orgelfreunde“. Anger 2022, , Jahrgang 2022, Heft 25, S. 24. (im Zusammenhang mit dem Abschluss von Orgelcontracten gewöhnlich mit der Formel „alles treulich ohne Geverde [Gefährdung] auch bey verpindtung des allgemeinen Landtschadtenpundts in Steyer“). (Abgerufen am 19. September 2024).
1574 wurde der Landschadenbund, der bereits lange vorher, wenn auch nicht immer unter diesem NamenEingehende Belege (vorrangig für Krain und das Küstenland inkl. Triest) ab dem Ende des 13. Jahrhunderts bei Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 446–457. Vilfan, S. 449, berichtet auch über eine ähnliche Bestimmung bereits 1496 für Tirol. Ob und inwieweit dies mit dem innerösterreichischen Landschadenbund in Zusammenhang gebracht werden kann, ist offen. als Rechtsformel bekannt war, für die Steiermark „… als Rechtsinstitution in die Gerichtsordnung übernommen.“Karl II. (Innerösterreich): Steirische Landrechtsreformation 1574 SteirLRRef. 1574: Ainer Ersamen Landschafft des Löblichen Fürstenthumbs Steyr, New verfaste Reformation, des Landts vnd Hofrechts daselbst, Jm M.D.LXXIIII. Jar auffgericht. Getruckt zu Augspurg, durch Michael Manger 1583. Artikel XXXVI und XXXVII, zur Verjährung siehe auch den folgenden Artikel XXXVIII. Im Original Blatt 17 Rückseite bis Blatt 18, im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 42–44, Zitierlink Österreichische Nationalbibliothek http://data.onb.ac.at/rep/104A2C9C. Die Gerichtsordnung für Krain behandelte dieses Thema mit einem unterschiedlichen Text bereits 1571.Karl II. (Innerösterreich): Landschrannen-Ordnung desß Hertzogthumbs Crain ... von Neuem auffgelegt (ddo. Grätz 15. Jan. 1571). Laybach/Gedruckt vnd verlegt durch Josephum Thaddæum Mayr/&Euer Löbl. Landschafft Buchdtrucker vnd Buchführern daselbst. Anno 1688. Artikel IX, zur Verjährung siehe auch den folgenden Artikel X. In diesem Exemplar keine Paginierung, im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 22–24, Zitierlink Österreichische Nationalbibliothek http://data.onb.ac.at/rep/107CB5C1. Zum Scan der Universität München. Zur Transkription Speer 2016. (alle abgerufen am 28. August 2024).
Ob der Begriff „Landschaden“ daher bei der hier geschilderten vertragsrechtlichen Deutung des Ausdruckes zumindest ursprünglich im Hintergrund eine Rolle spielte, ist offen: Auch allgemein wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen wie Nichtzahlung von Forderungen, gewaltsame Selbstjustiz mit Landfriedensstörung, Flucht vor Gläubigern, Verfahrensverschleppungen über Jahre, schlechte wirtschaftliche Situation usw. sind allgemein geltende Nachteile. Die negativen Auswirkungen von eigenmächtigem Handeln bzw. gewaltsamer Selbstjustiz, die durch die Formulierung des Landschadenbundes in den einzelnen Verträgen vermieden werden sollten, sind in einer Publikation zum Landschadenbund ausdrücklich erwähnt.Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 65.