Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg regelt die Wahl von Vertretungen wie
Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen, Kreistagen, Ortsbeiräten
sowie von Hauptverwaltungsbeamten wie
Oberbürgermeistern (in kreisfreien Städten), Bürgermeistern (in den übrigen Städten und in Gemeinden) Landräten und Ortsvorstehern.§ 1 BbgKWahlG — Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023
Die Vertretungen (Gremien) werden dabei auf je fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamten beträgt entweder acht Jahre für hauptamtliche Tätigkeit oder fünf Jahre für ehrenamtliche Tätigkeit (alle Ortsvorsteher und einige Bürgermeister).
Das aktive Wahlrecht haben
alle Deutschen (im Sinne des Grundgesetzes) oder EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Wahlgebiet, die mindestens 16 Jahre alt sind.
Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts muss der Bewerber darüber hinaus mindestens 18 Jahre alt sein und der Wohnsitz oder Aufenthalt im Wahlgebiet muss seit mindestens 3 Monaten bestehen.
Seit 2014 fanden die Kommunalwahlen der Vertretungen gemeinsam mit der Europawahl statt.
Wahlverfahren
Bei der Wahl der Vertretungen können Wahlberechtigte bis zu drei Stimmen abgeben. Die Sitze werden nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren mit Mehrheitsklausel auf die einzelnen Wahlvorschläge aufgeteilt. Gewählt sind dann die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben oder hilfsweise nach der Reihung der aufgestellten Liste.§ 48 Absatz 2 ff. BbgKWahlG für Wahlgebiete mit einem Wahlkreis oder in Verbindung mit § 49 Absatz 2, 3 BbgKWahlG für Wahlgebiete mit mehreren Wahlkreisen Bei Einzelwahlvorschlägen entfällt diese zweite Aufteilung, da der Wahlvorschlag nur eine einzige Person enthält. Die im Gesetz beschriebene Abwandlung des Hare/Niemeyer-Verfahrens erfordert bei Gleichheit der Reste eine Zuteilung durch Los, wodurch das Verfahren in Ausnahmefällen nicht deterministisch ist.
Die Wahl der Hauptverwaltungsbeamten erfolgt in direkter Wahl der Bürger, ggf. mit einem zweiten Wahlgang als Stichwahl. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit mit mindestens 15 % der Wahlberechtigten erreicht, entfällt die Stichwahl.§ 72 Absatz 2 BbgKWahlG für (Ober-)Bürgermeister oder in Verbindung mit § 83 BbgKWahlG für Landräte, oder in Verbindung mit § 84 BbgKWahlG für Ortsvorsteher
Einzelnachweise
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