Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (auch „Orchesterversorgung“ oder „VddKO“) bietet den Musikern der deutschen Kulturorchester im Alter, bei Berufsunfähigkeit und ihren Hinterbliebenen bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Orchesterversorgung gilt als Pensionskasse und erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Versorgung Die VddKO zahlt vorrangig Dauerleistungen in Form von:
Altersruhegeld (Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelaltersgrenze und flexibles Altersruhegeld)§ 27 der Satzung Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit§ 26 Abs. 4 der Satzung Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit§ 26 Abs. 1–3a der Satzung Witwen- oder Witwergeld§ 30 der Satzung Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner§ 30 der Satzung Waisengeld§ 31 der Satzung
Daneben erbringt die VddKO auch einmalige Leistungen in Form von:
Heilkostenzuschüssen§ 37 der Satzung Sterbegeld§ 29 der Satzung Beitragserstattung§ 35 der Satzung
Organisation Die Orchesterversorgung ist als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung organisiert, d. h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetz wegen bei Aufnahme der Tätigkeit.
Organe der Orchesterversorgung Organe sind der Verwaltungsrat§ 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 VersoG, § 5 der Satzung als satzungsgebendes Organ und Vertretung der Versicherten und Mitglieder und die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführung§ 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 VersoG, § 2 Abs. 2 der Satzung.
Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG) sowie die Satzung der VddKO.
Selbstverwaltung Die Orchesterversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung. Hierbei fungiert der aus 16 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat als Normsetzungs- und Kontrollorgan, das insbesondere über die Satzung§ 7 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung und die Richtlinien der VersorgungspolitikFußnote § 7 Abs. 1 der Satzung beschließt.
Aufsicht Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales§ 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die VddKO, die im Wege der Organleihe vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration§ 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung ausgeübt wird.
Finanzierung Die Orchesterversorgung finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen§ 45 der Satzung. Sie erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Beiträge tragen zur Hälfte jeweils das Mitglied (der Arbeitgeberanteil)§ 22 a der Satzung und der Versicherte (Arbeitnehmer). Sie belaufen sich auf 9 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge dienen zur Ansparung seines eigenen Ruhegeldes (Kapitaldeckungsverfahren).
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Einzelnachweise
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