Iudex non calculat bzw. Judex non calculat (lateinisch für „Der Richter rechnet nicht“) ist ein Rechtssprichwort. Ihm zufolge können richterliche Rechenfehler in Urteilen einfach korrigiert werden. Eine Berufung ist daher nicht nötig.
Eine solche Korrektur ist bereits im Römischen Recht vorgesehen. Der Ursprung des Spruchs „iudex non calculat“ wird in der juristischen Literatur darauf zurückgeführt, doch sind weder Herkunft und Entstehungszeit noch Belege für eine Verwendung der Sentenz vor der Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt.
Im modernen Rechtsverständnis besagt der Spruch auch, dass ein Richter nicht nach der Zahl der Argumente urteilt, sondern nach ihrem Gewicht. Er dient ferner als scherzhafte Anspielung auf eine Zahlenscheu von Juristen und zur Diskussion um mathematische Kenntnisse von Richtern in der Rechtsprechung. Der Spruch wird auch als Dekor juristischer Texte verwendet.
Geschichte Ableitung aus dem Römischen Recht mini|alt=Der Passus über den Rechenirrtum des Richters aus den Digesten in seiner ältesten erhaltenen Ausgabe, der Florentina, entstanden im 6. Jahrhundert nur kurze Zeit nach der Fertigstellung der Digesten. Darunter die gedruckte Transkription dieser Passage durch Theodor Mommsen 1870|Stelle des Macer über den Rechenirrtum des Richters in den Digesten: oben in der Florentina (6. Jh.) und unten in der Mommsen-Transkription (1870) Als Ursprung des Rechtssprichworts gilt eine Ableitung aus einem Text des römischen Juristen Aemilius Macer.Überblick: Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, S. 57–61 In einem Gutachten Macers geht es um die Korrektur eines Rechenfehlers in einem Urteil. Der Jurist, der im 3. Jahrhundert lebte, schildert folgenden Sachverhalt: Der Titius habe dem Seius aus einem Anspruch 25 und aus einem anderen 50 geschuldet (die Einheiten sind nicht überliefert). Der Richter habe den Titius sodann irrtümlich zur Zahlung von 100 (statt 75) verurteilt. Macer antwortet darauf: „Item si calculi error in sententia esse dicatur, appellare necesse non est“, „Ebenso ist es nicht notwendig, Berufung einzulegen, wenn gesagt wird, dass in der Berechnung des Urteils ein Fehler vorliegt“. Er werde einfach berichtigt: „error computationis […] corrigitur.“ Die zwischen 230 und 235 n. Chr. entstandene Schrift De appellationibis libri II („Zwei Bücher über Berufungen“) von Macer, in der er diesen Sachverhalt und die Antwort formulierte, ist allerdings nicht direkt überliefert, sondern wird in den 533 n. Chr. erschienenen Digesten von Justinian I., einer von diesem römischen Kaiser veranlassten Rechtssammlung, referiert.Wissenschaftliche Zitierung: D. 49, 8, 1. – Digitalisat auf The Latin Library, abgerufen am 6. Juni 2024. – Jüngste Edition: Sergio Alessandri (Herausgeber): Aemilius Macer. De officio praesidis, Ad Legem XX hereditarum, De Re Militari, De appellationibus. L’Erma di Bretschneider, Rom/Bristol CT 2020, S. 64, ISBN 978-88-913-2004-9 (= Scriptores ivris Romani, 7). Zum Wortlaut der Fragmente und zur Ausgabe Otto Lenels von 1889 S. 115–141, hier S. 129 f., besonders Anm. 102; zur Ableitung aus der Digestenstelle siehe Falk Hess: Judex non calculat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2012, Band 2, s. v. Dieser Text ist in der Handschrift Littera Florentina aus dem 6. Jahrhundert erhalten.
Ebenfalls auf Justinians Rechtssammlungen werden die Sprüche „Error calculi non nocet“, „Ein Rechenfehler schadet nicht“,Im Codex Iustinianus, Zitierung: CJ 2, 5, 1 (Diokletian). Dort wird eine Weisung der gemeinsam herrschenden römischen Kaiser Diokletian und Maximian zitiert: „Errorem calculi ... veritati non afferre praeiudicum“, „Rechenfehler ... beeinträchtigen die rechtmäßige Urteilsfindung nicht.“ In: Codex Justinianus. Das Gesetzeswerk des römischen Zivilrechts. Vollständig ins Deutsche übertragen. Die Constitutionen des Corpus Iuris Civilis. Neu übersetzt von Rudolf Haller, Markgröningen 2018, online, abgerufen am 6. Juni 2024. Zur Abgrenzung von Macer siehe Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1021–1030, hier S. 1023 f. und „Falsa demonstratio non nocet“, „Eine falsche Bezeichnung schadet nicht“ zurückgeführt. Gemeinsam mit „Iudex non calculat“ verdeutlichen alle drei, dass solche Fehler unschädlich sind und ohne Appellation beseitigt werden können.Falk Hess: Judex non calculat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage 2012, Band 2 s. v.
Unklare Herkunft der Sentenz Obwohl die Rechtssprichwörter auf Texte des Römischen Rechts zurückgeführt werden, sind die Verkürzungen „Iudex non calculat“ und „Error calculi non nocet“ für die Zeit Justinians nicht belegt. Nur „Error calculi non nocet“ kommt im Spätmittelalter auf, etwa in einem Kommentar des aphorismenfreudigen Rechtsgelehrten Baldus de Ubaldis (1327–1400).Baldo degli Ubaldi: In primum, secundum, & tertium codicis libros commentaria, in einer Ausgabe Venedig 1568 S. 129 r., online, abgerufen am 6. Juni 2024 Dem Rechtshistoriker Theo Mayer-Maly zufolge stammten beide Sentenzen „zwar erst aus dem Mittelalter, entsprechen aber der Grundhaltung der antiken Quellen.“Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1021–1030, hier S. 1023. Zuerst in Erik Jayme u. a. (Herausgeber): Festschrift für Hubert Niederländer. Heidelberg 1991, S. 98–105 Auch wird behauptet, „schon die alten Römer“ hätten „Iudex non calculat“ benutzt,so Jörg Risse: Mathematik, Statistik und die Juristerei. In: NJW 2020, S. 2383-87. – Curt Gruneberg: Book Review, in: University of Kansas City Law Review, Band 18 (1949), S. 96, zitiert nach Otto Vervaart: Calculating the verdict or not?, in: Rechtsgeschiedenis Blog, 17. April 2024, online, abgerufen am 23. Juni 2024 oder es handle sich um eine „althergebrachte[] Verfahrenvorschrift“.Friedrich Graf von Kanitz: Bilanzkunde für Juristen, 4., überarbeitete Auflage 2023, S. 1
Doch die Forschung hat Herkunft und Entstehung von „Iudex non calculat“ bislang nicht geklärt. Nachweise über die Verwendung des Sprichworts vor 1850 sind bisher nicht veröffentlicht worden.Otto Vervaart: Calculating the verdict or not?, in: Rechtsgeschiedenis Blog, 17. April 2024, online, abgerufen am 23. Juni 2024 Auf einem Symposion 2017 trug der Jurist Uwe Wesel vor, in lateinischen, deutschen und englischen juristischen Zitatsammlungen und Quellenregistern noch bis ins frühe 20. Jahrhundert keine Belege gefunden zu haben, und dann nur im deutschen Sprachraum. Nach seinem Vortrag erhielt er Hinweise auf Funde in einem juristischen Kommentar von 1894 und in einer medizinischen Veröffentlichung von 1852, die Wesel in den 2019 erschienenen Tagungsband aufnahm:Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen 2019, S. 57–61, ISBN 978-3-16-156892-3 mini|alt=Bild der bislang frühesten bekannten Zitierung von "iudex non calculat", aus einer Berliner medizinischen Fachzeitschrift von 1852|Bislang früheste bekannte Zitierung von "Iudex non calculat", Berlin 1852 1852 leitete der Mediziner Joseph Hermann Schmidt eine Abhandlung über die Messung der Länge von Nabelschnüren mit der Bemerkung ein: „Iudex non calculat – vom Arzte möchte man dasselbe sagen“,Joseph Hermann Schmidt: Zur Lehre von der zu kurzen oder zu langen umschlungenen und vorgefallenen Nabelschnur. In: Annalen des Charité-Krankenhauses in Berlin und der übrigen königlichen medicinisch-chirurgischen Lehr- und Krankenanstalten zu Berlin, Band 2 (1852), S. 216, online die bereits eine Bekanntheit der Sentenz aufzeigt. 1894 führte Kammergerichtsrat Willibald Peters in der Beschreibung einer preußischen „Kalkulatur“, einer Rechnungsstelle, aus: „Die wesentlich altpreußische Einrichtung der ‚Kalkulatur‘ ist Ausfluß des – in seiner Allgemeinheit übrigens nicht zutreffenden – Satzes: ‚Iudex non calculat‘.“Willibald Peters: Die Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Preußischen Amtsgerichte, Berlin 1894, S. 45, online, abgerufen am 23. Juni 2024
Kurz nach Evers wies ein weiterer preußischer Jurist den Satz zurück. Oberlandesgerichtsrat Hermann Meyer stellte 1898 in einer Buchbesprechung fest: „Woher eigentlich der sonderbare Satz kommt: Judex non calculat, ist mir nicht bekannt.“Hermann Meyer, Besprechung von Hermann Müller: Die preussische Justizverwaltung. Eine systematische Darstellung der die administrativen Geschäfte der Justiz betreffenden Vorschriften, 4. Auflage Berlin 1892, in: Zeitschrift für deutschen Civilprocess, Band 8 (1898), S. 296, online, abgerufen am 14. Juni 2024
Verwendung in der Gegenwart Verbindung mit Zivilprozessordnungen Den Satz Iudex non calculat als Grund für die Berichtigung eines rechnerisch fehlerhaften Urteils – der sich also am historischen Vorbild in den Digesten orientiert – verbinden Fachautoren im deutschsprachigen Raum mit den Zivilprozessordnungen, in denen eine solche Berichtigung heute geregelt ist.So für Deutschland Uwe Wesel: Iudex non calculat. In: Susanne Hähnchen (Herausgeberin): Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen 2019, S. 58, für Österreich Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Juristenlatein, 2. Auflage, Wien u. a. 2002, s. v. sowie Theo Mayer-Maly: Error calculi. In: Heinrich Honsell, Dorothea Mayer-Maly (Herausgeber): Recht - Gerechtigkeit - Rechtswissenschaft. Gesammelte Schriften von Theo Mayer-Maly, Wien 2019, S. 1025, ferner für die Schweiz Karl Spühler (Herausgeber): Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Basler Kommentar, 3. Auflage Basel 2017, Art. 334, N9 Für den nichtdeutschsprachigen Raum ist Literatur über einen solchen Zusammenhang nicht nachweisbar. Um die Paragrafen und Artikel zur Urteilsberichtigung in den Zivilprozessordnungen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz aufzufinden, ist hier deren jüngste Geschichte und der aktuelle Stand zusammengestellt. mini|links|alt=Bild mit einem Auszug aus dem heutigen § 319 Zivilprozessordnung|Urteilsberichtigung (Auszug) in der deutschen Zivilprozessordnung, aktuell Im deutschen Recht ist der „korrigible Urteilsmangel“Kai Wolter: Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO, Waxmann, Münster u. a. 1999 (Diss. Münster 1999; = Internationale Hochschulschriften, Band 314) in ZPO enthalten. Satz 1 lautet: „Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.“Zivilprozessordnung, § 319 Berichtigung des Urteils, online, abgerufen am 6. Juni 2024 Neben eigentlichen Rechenfehlern (so etwa beim Zugewinnanspruch oder beim Kaufkraftschwund) sind auch fehlerhafte Eingaben in ein Computerprogramm abgedeckt.Christoph Thole (Bearbeiter): Kommentar zur Zivilprozessordnung (Stein/Jonas), Band 4, §§ 271-327, Tübingen 2018, S. 1118–1130, besonders S. 1121 f.
mini|alt=Bild mit einem Auszug aus dem § 290 der ersten deutschen Civilprozessordnung von 1877|Urteilsberichtigung (Auszug) nach der Civilprocessordnung von 1877