Das Schweizer Bankgeheimnis (auch Bankkundengeheimnis genannt) ist das in der Schweiz geltende Bankgeheimnis als gesetzliche Verpflichtung der Kreditinstitute, die ökonomische Privatsphäre ihrer Kunden gegenüber Dritten zu bewahren und sicherzustellen. Den Banken und speziell deren Mitarbeitern wird vorgeschrieben, keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben. Die Schweizer Banken sprechen statt von Bankgeheimnis von Bankkundengeheimnis, da nur der Kunde, nicht aber die Bank geschützt werde.
Am 6. Mai 2014 ist die Schweiz der Erklärung der OECD über den künftigen automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten beigetreten, womit das strikte Bankgeheimnis, für das die Schweiz zuvor eine gewisse Berühmtheit genoss, grösstenteils aufgehoben wurde.OECD (Hrsg.), Meeting on Automatic Exchange of Information in Tax Matters, Paris, 6. Mai 2014, S. 1 ff.
Rechtsfragen Gesetzliche Grundlagen «Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre, die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren.» So definiert die Schweizerische Bankiervereinigung das Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist ein Berufsgeheimnis, dem nicht nur die Angestellten einer Bank unterworfen sind, sondern auch Organe, Beauftragte oder Liquidatoren einer Bank, Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte der Bankenkommission sowie Organe oder Angestellte einer anerkannten Revisionsstelle. Das Bankgeheimnis ist im (Bankengesetz, BankG) in verankert. Das Bankengesetz bildet die Grundlage für eine Bewilligung für die Tätigkeit als Bank. Dieses schreibt im Rahmen der Sorgfaltspflicht aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Sorgfaltspflichten sowie die Geheimhaltung vor. Eine Bestimmung für die Bankaufsicht ist der sogenannte Gewährleistungsartikel: «Die Bewilligung wird erteilt, wenn […] die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.» ( BankG)
Neben den Pflichten, die mit der Tätigkeit als Bank verbunden sind, gibt es auch noch Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche. Die Bankiervereinigung konkretisiert in der «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB, aktuelle Version 08)», auch unter dem Namen «Sorgfaltspflichtvereinbarung» bekannt, die im Geldwäschegesetz festgelegten Sorgfaltspflichten ( GwG) sowie den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten ( StGB). Die VSB entwickelte sich neben der staatlichen Aufsicht zu einem ausgebauten Selbstregulierungsinstrument mit eigenem Aufsichtsorgan. Diesem kommen mittlerweile weitreichende Sanktionierungskompetenzen zu, wie zum Beispiel Konventionalstrafen bis zu 10 Mio. Franken. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss dem Gewährleistungsartikel ausüben zu können, ist es gesetzlich unerlässlich, dass die Identität des Bankkunden und des allfälligen wirtschaftlich Berechtigten festgestellt werden muss. Ausnahmen gibt es namentlich für ansässige Vertragspartner, wenn weniger als 25'000 Fr. einbezahlt werden und das Konto auf einen Minderjährigen lautet, wenn es um die Hinterlegung einer Mieterkaution oder die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft geht.
Am 18. Dezember 2015 wurde vom Schweizer Parlament das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) angenommen; dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seitdem sammeln meldepflichtige schweizerische Finanzinstitute Kontoinformationen von in 38 Partnerstaaten (darunter die EU-Staaten) steuerlich ansässigen Personen. Im Dezember 2017 hat das Schweizer Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2018/2019 verabschiedet, sodass die schweizerischen Finanzinstitute ab 1. Januar 2018 in Bezug auf weitere 38 Partnerstaaten (einschliesslich Hongkong und Singapur) Kontoinformationen sammeln, die erstmals im Herbst 2019 ausgetauscht werden. auf efd.admin.ch Beim AIA werden die Informationen über Konten und Wertschriftendepots von Finanzinstituten an die nationalen Steuerbehörden gemeldet. Diese tauschen die Informationen dann mit den Steuerbehörden ihrer AIA-Partnerstaaten aus. Die Verantwortung für die Erhebung der Steuern liegt somit vollständig bei den Steuerbehörden der AIA-Partnerstaaten.
Siehe auch: Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03)
Territorialitätsprinzip Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip beschränkt das Schweizer Bankgeheimnis auf das Staatsgebiet der Schweiz. Das Schweizer Bankgeheimnis hindert ausländische Behörden de jure nicht am Zugriff auf Daten, welche im Ausland eingesehen werden (siehe SWIFT).Referat von Bundesrat Hans-Rudolf Merz, Compétitivité de la place financière, Bankiertag Bern vom 14. September 2006 In der Schweiz können im Ausland begangene Geheimnisverletzungen sanktioniert werden. Ausländischen Behörden sind Ermittlungen auf Schweizer Territorium ausserhalb des Rechtshilfeweges verboten. Die Täter können für «verbotene Handlungen für einen fremden Staat» ( StGB) und «wirtschaftlichen Nachrichtendienst» ( StGB) bestraft werden. Das Territorialprinzip wird durch das Kopieren von Daten Schweizer Bankkunden und die anschliessende Weitergabe an ausländische Staaten strafbar unterlaufen.
Strafbestimmungen Verstösse gegen das Bankgeheimnis sind im Bankengesetz geregelt. Sie stellen im Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnissen ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, die Polizei oder die richterlichen Behörden sind bei Kenntnis eines Straftatbestandes zur Eröffnung der Strafverfolgung verpflichtet. Bei vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses wird der fehlbare Bankangestellte mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Erfolgt die Verletzung fahrlässig, wird der Täter mit einer Busse bis 250'000 Franken bestraft ( BankG). Wie der Steuerstreit mit zum Beispiel Deutschland (s. Abschnitt Ausblick) zeigt, kommen kumulierend allenfalls noch weitere Strafbestimmungen hinzu.
Die Bank wird ausserdem schadensersatzpflichtig gemäss OR, der auf Arbeitsgesetz verweist. Darin heisst es wörtlich «[…] hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller […] entstehenden Forderungen». Im privaten Bereich ist der Schaden meist schwierig zu beziffern, zum Beispiel wenn Informationen an nicht berechtigte Familienangehörige weitergegeben wurden. Einfacher ist die Bemessung des Schadens im geschäftlichen Bereich, wenn zum Beispiel ein Bankkunde wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses einen Auftrag an einen Konkurrenten verliert.
Nebst den relativ strengen Gesetzen gibt es heute auch das Bankgeheimnis relativierende Strafnormen, zum Beispiel eine interkantonale sowie eine internationale Rechtshilfe. Das heisst, sobald in der Schweiz ein Straftatbestand erfüllt ist, kann Rechtshilfe verlangt werden. Diese Rechtshilfe wird bei Insiderdelikten, Kursmanipulation, Geldwäscherei, organisiertem Verbrechen oder Korruptionsstraftaten angewendet.
Die Verrechnungssteuer (VST) Damit Schweizer Steuerpflichtige ihre Vermögen trotz des Bankgeheimnisses versteuern, gibt es die sogenannte Verrechnungssteuer. Diese VST ist eine Quellensteuer, die auf Zinserträgen von Konti, Darlehen, Aktien und Obligationen erhoben wird. Deklariert der Besitzer seine Wertschriften auf der Steuererklärung, bekommt er die Verrechnungssteuer zurück. In der Schweiz beträgt die Verrechnungssteuer 35 Prozent, dies ist einer der höchsten Prozentsätze in Europa. Auf im Ausland angelegtes Vermögen, beispielsweise ausländische Wertpapieren, wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Hingegen wird auf bestimmten Vermögenseinkommen für in der EU wohnhafte EU-Bürger eine Quellensteuer in Form eines Steuerrückbehalts erhoben.
Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU In der Europäischen Union (EU) gibt es seit 1989 Bestrebungen, die steuerliche Erfassung von Zinseinkünften innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu vereinheitlichen. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Staaten die Richtlinie über Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, ist die EU an einer Zusammenarbeit mit bestimmten Drittstaaten interessiert. Dazu gehört auch die Schweiz.
Das Zinsbesteuerungsdossier ist Bestandteil der zweiten Tranche der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU, die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg von der Schweiz und der EU unterzeichnet wurden. Diese sind am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.
Demnach wird auf sämtlichen Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle – zum Beispiel eine Bank – einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsland leistet, ein Steuerrückbehalt von zunächst 15 Prozent, ab Juli 2008 20 Prozent und ab Juli 2011 35 Prozent abgezogen. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an die EU beziehungsweise ihre Mitgliedstaaten. Der Steuerrückbehalt wird analog der Verrechnungssteuer von der Bank automatisch abgezogen und periodisch als Sammelbetrag dem Bund abgeliefert.
Damit soll in den meisten Fällen sichergestellt werden, dass die geplante EU-Regelung nicht von der Schweiz umgangen werden kann und die Schweizer Rechtsordnung und das Bankgeheimnis gewahrt bleiben. In der Praxis erhalten die EU-Staaten nicht die erhofften Beträge aus der EU-Quellensteuer, da viele Finanzprodukte nicht unter die Quellensteuerpflicht fallen, zum Beispiel Dividenden.
Grenzen des Bankgeheimnisses Es gibt bestimmte Ausnahmen, wann die Geheimhaltung und damit das Bankgeheimnis aufgehoben wird: ein Erbe verlangt Auskunft über die Verhältnisse des Erblassers ein Ehegatte erhält per Gerichtsurteil Auskunft über die Ersparnisse eidgenössische und kantonale Bestimmungen zwingen die Bank zur Zeugnispflicht im Gerichtsverfahren, das heisst, sie haben als Zeuge am Strafprozess mitzuwirken. Durch die Zeugnispflicht entfällt die Rechtswidrigkeit der Verletzung des Bankgeheimnisses. Kantonale Prozessrechte wiederum können den Banken ein Zeugnisverweigerungsrecht gewähren. In diesem Fall muss der Bankier die Aussage verweigern. gemäss dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht muss die Bank Betreibungs- und Konkursämtern Auskunft geben, wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung im Gang ist.
Das Bankgeheimnis wird bei der schweizerisch definierten „Steuerhinterziehung“, (der deutschen „Steuerverkürzung“ entsprechend) für Schweizer Steuerpflichtige nicht aufgehoben. Diese sogenannte einfache Steuerwiderhandlung besteht darin, dass der Steuerpflichtige ein Vermögen oder ein Einkommen nicht deklariert. Hier müssen die Steuerbehörden die notwendigen Belege beim Steuerpflichtigen einfordern. Leistet der Steuerpflichtige den Aufforderungen keine Folge, wird er eingeschätzt und mit einer Ordnungsbusse belegt. Anders sind die Verhältnisse beim Steuerbetrug, dies ist eine qualifizierte Steuerwiderhandlung, im Deutschen Rechtssystem „Steuerhinterziehung“ genannt. Bei diesem Delikt reicht der Steuerpflichtige gefälschte Dokumente (zum Beispiel Lohnausweise, Liegenschafts- oder Wertschriftenverzeichnis) ein, um die Steuerbehörde zu täuschen. Dies führt zu einer kantonalen Strafverfolgung, bei der, wie oben erwähnt, die Bank zur Zeugenaussage verpflichtet und das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Wegen des Holocausts wurde bei der Suche nach den Besitzern von nachrichtenlosen Vermögen das Bankgeheimnis aufgehoben, weil man in diesem speziellen Fall der Rückgabe des Geldes höhere Priorität gab als der Geheimhaltung der Namen der ehemaligen Besitzer.
Rechtsgrundlagen, die das Bankgeheimnis relativieren