mini|Malaysischer Reisepass Die Malaysische Staatsangehörigkeit ist wie sonst nur in wenigen Staaten der Welt detailliert in der Verfassung geregelt. Gemäß der britischen Vorbild sind nicht Ausweisdokumente, sondern Geburtsurkunden Nachweisinstrumente. Anders als im Common Law-Rechtskreis sonst üblich folgt(e) man dem Geburtsortsprinzip (ius soli) nur 1946–48 und 1957–62, dann gab es verschieden starke Einschränkungen. Ansonsten gilt, bis 2024 fast ausschließlich, das Abstammungsprinzip in der männlichen Linie (ius sanguini paterni). Dies weichte man, ab 2010 zuerst für Auslandsgeburten, auf.
Kommunalistische Politik der Kolonialherren, man ernannte über die lokalen Gemeinschaften, sorgte dafür, dass sie sich wenig vermischt hatten. Ihr Status blieb vor 1946 unbestimmt. Je 42 % der Einwohner Malayas waren 1957 ethnische Malaien und Chinesen. Letztere dominierten durch ihren Fleiß die Wirtschaft.
Das im internationalen Vergleich restriktive, rassistisch geprägte Staatsangehörigkeitsrecht ist Ausdruck der 1969 offiziell ausformulierten Blut-und-Boden-Staatsideologie Ketuanan MelayuMilne, R. S.; National Ideology’ and Nation-Building in Malaysia; Asian Survey, Vol. 10 (1970), № 7, S. 563–73; doi:10.2307/2642955.Vgl.: Ainslie, Mary J.; Anti-Semitism in Contemporary Malaysia; Singapore 2019 (Palgrave); ISBN 978-981-13-6012-1. gemäß der ein „richtiger“ malaysischer Staatsbürger entsprechender Abstammung (Bumiputra) und Moslem zu sein habe.Art. 160(2) der Verfassung: Die systemische Diskriminierung gegen chinesisch- und indischstämmige fand ihren Ausdruck auch in der neuen ökonomischen Politik des relativ autokratisch regierten Landes.
Historisches mini|Distrikte der föderierten Staaten Malayas: „Unfederated States“ blau, „Federated States“ gelb, „Straits Settlements“ rot.
Das heutige Staatsgebiet Malaysias war zur Kolonialära zwar britisch, es bestand jedoch aus Territorien mit unterschiedlichem Status. Aufgrund massiver Einwanderung verdoppelte sich zwischen 1891 und 1911 die Gesamteinwohnerzahl von British Malaya. Auf der Halbinsel gab es die Kronkolonie Straits Settlements,Mit vielen chinesischen Zuwanderern. Seit 1867 Singapur, Malakka und Penang, die Bewohner waren (gemäß dem British Nationality and Status of Aliens Act 1914). 1874 kam Pulau Pangkor (= Dinding), 1912 Labuan dazu (dieses wurde später mit Nordborneo vereinigt, Straits Settlements Repeal Act, 26. März 1946). Anfangs Teil Britisch-Indiens hatten in den Settlements dessen lokale Regeln ebenfalls gegolten. 1867–1949 galt eine eigene Naturalization Ordinance für die Kolonie (Originaltext: Naturalisation (Ordinance № 11) Act VIII 1867, geändert durch Ordinances 7 of 1870, 24 of 1919, 9 of 1928, 21 of 1935). die Federated Malay StatesJeder von diesen hatte eigene Einbürgerungsregeln (normalerweise nach 5 Jahren Wohnsitz) erlassen: Negri Sembilan 14. Nov. 1904, Pahang 1904, Perak 24. Aug. 1904 und Selangor 20. Sept. 1904 (Texte des Pahang Enactment No. 14 of 1904, Negeri Sembilan Enactment No. 21 of 1904, Selangor Enactment No. 22 of 1904, Perak Enactment No. 22 of 1904) in Naturalisation Enactment, 1904. Erst hierdurch konnten die nach 1840 zahlreich eingewanderte Chinesen im Prinzip eingebürgert werden. Vereinheitlicht wurde dies durch Bundesgesetz № 36, 1933 (Federal Gazette, S. 682). Die Bewohner waren prinzipiell als Untertanen eines Rajas. und die Unfederated Malay States,Wo zahlreiche männliche Inder, die je nach Herkunftsort oder waren, als Kontraktarbeiter, verstärkt mit dem Gummiboom um 1908, zuwanderten. Eine massenhafte erzwungene Remigration erfolgte 1930–32 während der Weltwirtschaftskrise. Die vier kleinen Sultanate im Norden waren 1943–45 wieder Thailand angegliedert. Thais, die in den 1909 annektierten Sultanaten nicht die Staatsbürgerschaft wechseln wollten erhielten die Option innerhalb von sechs Monaten abzuwandern.Art. III des Abtretungsvertrags vom 10. März 1909. Dazu Notenwechsel über die Registrierung vom 3. Okt. 1910 (State Papers, 102, S. 125). Die Sultane sahen die einheimischen Bewohner (Malayen und Orang Asli) als Untertanen (rakyat rajaAngesichts der vorkolonialen, sklavenhaltenden Gesellschaftsform ein wenig attraktiver Status. Es gab Schuldsklaven (orang berhutang) mit wenig Rechten und vollkommen rechtlose, gekaufte (abdi), die ihren Status an ihre Kinder weitervererbten. Zusammen 10-35 % der Untertanen. Nur sie arbeiteten körperlich, freie Malaien nicht. Orang Asli wurden als Nicht-Muslime von den Rechtsgläubigen systematisch eingefangen. Die Sklaverei wurde 1915 abgeschafft. Vgl. Maxwell, W. E.; The Law Relating to Slavery Among the Malays; Journal of the Straits Branch of the Royal Asiatic Society, № 22, 1890, S. 247–97.), ohne dass es einer gesetzlichen Definition bedurfte, Fremde blieben ausgeschlossen.
Auf Borneo gab es das 1946 von den weißen Rajas an die Krone abgetretene Sarawak sowie das 1946 vom Protektorat zur Kronkolonie umgewandelte Britisch Nord-BorneoEs gab ältere, lokale Einbürgerungsregeln: In Labuan von 1871, dann die North Borneo Naturalisation Ordinance, № 1, 1931 (Official Gazette 1. Okt. 1931), dazu Naturalization Rules, GN 34, 1932. Dann British Nationality (Misc. Prov.) Ordinance, № 25, 1949 mit Verwaltungsanweisung British Nationality (Misc. Prov.) Rules, GN 5, 1950. bestehend aus dem heutigen Sabah und Brunei, wobei letzteres bis zu seiner Unabhängigkeit 1984 britisches Protektorat blieb.Pietsch, Juliet; Clark, Marshall; Citizenship rights in Malaysia: the experience of social and institutional discrimination among ethnic minorities; Citizenship Studies, Vol. 18 (2014), № 3-4, S. 303-314, DOI:10.1080/13621025.2014.905270Idrus, Rusaslina; From Wards to Citizens: Indigenous Rights and Citizenship in Malaysia; Political and Legal Anthropology Review, Vol. 33 (2010), № 1, S. 89–108. In Sarawak hatte es seit 1927 eine eigene EinbürgerungsverordnungAliens Naturalization Order, № 2, 1927. und seit 1934 ein Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben.In Kraft 16. Juli; Sarawak Nationality and Naturalization Order, № 2, 1934, geändert 1939. Alle Sarawaker, die nach diesen Vorschriften Bürger waren, wurden ex lege Briten.Zum 1. Juli 1947, 3 Sarawak Cession Order-in-Council. Verwaltungsvorschrift British Nationality Ordinance, № 5, 1950.
Nach Ende der japanischen Besetzung ging man 1946 daran die kolonialen Verhältnisse neu zu regeln, zunächst in Form der Malaiischen Union aus den neun Fürstenstaaten, Malakka und Penang. Aus den beiden Schutzstaaten auf Borneo machte man Kronkolonien. Die Union scheiterte an der Staatsangehörigkeitsfrage für die Chinesen in Singapur, woraufhin 1948 die Federation of Malaya aus elf Gliedstaaten gegründet wurde.Federation of Malaya Agreement, 21. Jan. 1948 i. V. m. Federation of Malaya Order-in-Council 26. Jan. (S. I. 1948, № 108, S. 1231). Änderungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen: 6. Aug. 1952, 14. Sept. 1954, 13. Dez. 1956 Parallel dazu kam es zu umfassenden Reform der britischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf koloniale Untertanen durch den British Nationality Act 1948.Darauf folgend: British Protectorates, Protected States and Protected Persons Order-in-Council № 140, 28. Jan. 1949, die Vorgängerregelung vom 14. Mai 1934 ersetzend. Dazu British Nationality (Fees) Ordinance № 35, 1950. Weitere Verordnungen, vor allem Zuständigkeitsänderungen, betrafen z. B. die Untertanen des Sultans von Brunei, das dann 1963 nicht wie anfangs geplant Teil Malaysias wurde (Vgl. British Nationality (Misc. Prov.) Ordinance 20. Dez. 1951).
Föderation Die britische Untertaneneigenschaft der Bewohner der Settlements endete 1948 nicht, sie wurden parallel Bürger der Föderation, was nach außen zunächst keine separate Staatsangehörigkeit war. Man unterschied zwischen „citizenship“ ( als britischer Untertan) und ( als Malayer). Der Status einer blieb bis 1952 unberührt.
Staatsangehörige der () wurden 1948 automatisch nur: Untertanen eines der SultaneStreng genommen gab es in der Übergangszeit Staatsangehörigkeiten einzelner Sultanate, welche die der Föderation begründeten. Daraus konnten sich kuriose Konstellationen multiplen Angehörigkeiten ergeben, wenn z. B. ein in einem Fürstenstaat Geborener einen aus den Settlements stammenden Vater hatte: Er wäre dann 1948 Britischer Staatsangehöriger und Commonwealth Citizen (CUCK) sowie Bürger des Fürstenstaats – also zugleich britischer Vollbürger und , wodurch er aus beiden Gründen automatisch Staatsangehöriger der Föderation würde. In Penang und Malakka geborene , die mindestens 15 Jahre durchgehend auf dem Gebiet neuen Föderation gewohnt hatten. Sonstige , deren Väter hier geboren waren, oder die mindestens 15 Jahre durchgehend hier gewohnt hatten. Bis 1952: Jeder hier Geborene, der malaiisch sprach und die entsprechenden Sitten und Gebräuche im Alltag pflegte.Die offensichtliche Benachteiligung wurde auch dadurch begründet, dass die meisten „kommunistischen“ Freiheitskämpfer geführt von Chin Peng chinesischer Herkunft waren. vgl. King, John Kerry; Malaya’s Resettlement Problem; Far Eastern Survey, Vol. 23 (1954), № 3, S. 33–40. Bis 1952: Jeder hier Geborene, wenn beide Elternteile schon hier geboren waren („doppeltes ius soli“). Ab Sept. 1952: Jeder hier Geborene, wenn ein Elternteil schon hier geboren war. Hierdurch wurden 1,15 Mio. Chinesen und 220.000 Inder automatisch .
Diese Vorschriften schlossen Kinder indisch- und chinesischstämmigeZumindest für die vier föderierten Staaten hatte für Chinesen seit 1933 ius soli gegolten: Ho Chik Kwan vs. 1) The Hon.’ British Resident Selangor, 2) The Gaolor Pudu Gaol, Kuala Lumpur, 25. Jun. 1932.Ethnische Chinesen, bezeichnet als Hanren () oder Auslandschinesen (, , ). Paare vom Erwerb nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) aus. Nur etwa ein Drittel der Nachfahren von Zuwanderern erfüllten die Bedingungen, um malaiische Bürger per Gesetz zu sein. Die meisten Betroffenen waren aus den Straits Settlements.
Ausgeschlossen waren auch diejenigen Personen, die seit mehr als sieben Jahren im Ausland lebten sowie solche, die zwischenzeitlich die Staatsbürgerschaft eines der Feindstaaten des Zweiten Weltkriegs erhalten hatten. Letztere konnten auf Antrag Bürger werden. (Diese Regel wurde 1952 gestrichen.)
Eingebürgert () werden konnte,Um die Vorschrift von 1933 zu ersetzen und auszuweiten erließen alle Sultanate 1952 gleichlautende Einbürgerungsverordnungen. wer Englisch oder Malaiisch ausreichend sprechen konnte, unbescholten war und einen Treueeid schwor, vorausgesetzt er hatte acht der letzten zwölf Jahre vor Antragstellung im Lande gewohnt, oder er hatte mindestens fünfzehn Jahre in den zwanzig Jahren vor Gründung der Föderation hier gelebt.Vgl. Morrison, Ian; Aspects of the Racial Problem in Malaya; Pacific Affairs Vol. 22 (1949), № 3, S. 239–253. Die Ausstellung eines in einem Fürstenstaat oder als Federal Citizen stand dann im freien Ermessen des Sultans resp. hohen Kommissars (nur für britische BürgerErleichtert für Drittstaatler, die 3–4 Jahre ehrenhaft in einem britischen militärischen Verband Dienst getan hatten (innerhalb 5 Jahren nach Dienstende). 1957 übernommen, durch Zeitablauf 1962 hinfällig geworden.), der Rechtsweg bei Ablehnung war nicht gegeben. Bei Einbürgerung durch einen Sultan wurde der Neubürger zugleich . Bei Täuschung durch den Antragssteller war ein Widerruf der Einbürgerung möglich.
Auf die Registrierung bestand bei Erfüllung aller Bedingungen Rechtsanspruch. Verweigerte ein Herrscher diese fälschlicherweise, war trotzdem der Gerichtsweg nicht gegeben. Bedingungen waren Volljährigkeit, Eidesleistung, irgendwo in Malaya (oder dem bestimmten Gliedstaat) geboren, während der letzten zehn Jahre mindestens fünf hier lebend und britischer Bürger (nicht ). Bei Minderjährigen genügte der Antrag des einheimischen Sorgeberechtigten. 1957–1963: Über 18 Jahre, in Malaya geboren und 7 Jahre hier wohnhaft mit gutem Charakter und Grundkenntnissen des Malaiischen.