Die actio iudicati war im römischen Formularprozess die Klage zur Vollstreckung von Urteilen. Damit war sie Bestandteil des Zivilprozessrechts.
Der Formularprozess bestand verfahrenstechnisch aus drei Bestandteilen: Nach der Festlegung der Prozessformel im prätorischen Vorverfahren (in iure), die das Klageziel des Klägers beschrieb und regelmäßig auch den entscheidungsbefugten Richter bestimmte, schloss sich das Verfahren beim Urteilsgericht (apud iudicem) an, wo die Beweiserhebung stattfand und das Urteil gefällt wurde. War das Urteil gefällt, konnte der Gläubiger nicht sogleich die Vollstreckung aus dem Urteil vornehmen. Er musste mit der actio iudicati die Vollstreckung in einem neuen Verfahren ausurteilen lassen. Nicht vorgesehen war, dass – vergleichbar einem erfolgreich absolvierten Berufungsverfahren – Urteilberichtigungen vorgenommen wurden.Dieter Medicus: Zur Urteilsberichtigung in der actio iudicati des Formularprozesses. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 81, Heft 1, 1964. S. 233–292.
Erst die erfolgreiche Durchführung der actio iudicati ermöglichte dem Gläubiger die Personal- und/oder Vermögensvollstreckung gegen den Schuldner, wenn dieser nicht im Rahmen der Urteilserfüllungsfrist von dreißig Tagen seine Schuld beglich.Ulpian 6 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 42, 1, 2.
Ein Zwangsmittel, das dem Gläubiger innerhalb dieser Frist zur Verfügung stand, war die Personalvollstreckung. Sie bedeutete für den Schuldner die Ableistung von Schuldknechtschaft. Gegen Gewährung von Nahrung (victum) und Schlafstatt (stratum), musste sich der Schuldner beim Gläubiger aufhalten und ihm – ohne rechtlich unfrei zu werden – streng gehorchen (Schuldabarbeitung, Druckmittel, doch zu bezahlen).Licinius Rufinus, Regularum libri X, in Digesten 42, 1, 34.; Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996. ISBN 3-406-40490-1. S. 388. Die Fristen und Zwangsrechte des Gläubigers galten nicht nur für entschiedene streitige Urteile, sondern auch für Verfahrensbeendigungen durch Anerkenntnis, Vergleich oder Eid.Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996. ISBN 3-406-40490-1. S. 266–273 und S. 352. Das Bestreiten der Schuld beziehungsweise die Erhebung von Einwendungen war in diesem Verfahren inopportun, sodass Zuwiderhandlungen die Verdopplung der Urteilssumme herbeiführen konnte.Ulpian 6 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 42, 1, 4, 3.
Neben der Personalexekution kam die Vermögenshaftung in Betracht, die missio in bona.Im nachklassischen Recht als missio in possessionem bezeichnet; vgl. Digesten 36, 4, 12; 43, 4, 3.; die missio in bona bedeutete im Formularprozess noch Vollstreckung in das gesamte Vermögen; vgl. José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1-58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 248 (Rn. 56 f.). Im Fall der Vermögenshaftung verfügte der Prätor die Einweisung des Gläubigers in das gesamte Vermögen des nicht zahlungsbereiten, insolventen oder nicht auffindbaren Schuldners per Dekret. Ursprünglich als bloße Sicherungsmaßnahme gedacht, nahm sie später liquidierenden Charakter an.Joseph Aloys August Partsch: Ramadier, Les effets de la missio in bona rei servandae causa. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 35, Heft 1, 1914. S. 342–345. Die beschlagnahmten Sachen wurde regelmäßig verkauft (venditio bonorum) beziehungsweise versteigert (Konkursverfahren) und der Erlös unter allen angeschlossenen Gläubigern verteilt. Den Schuldner traf bei der Vermögensexekution zusätzlich die Infamie.
Literatur Heinrich Erman: Wenger, Leopold (Privatdocent in Graz), Zur Lehre von der actio iudicati. Eine rechtshistorische Studie. Derselbe, Rechtshistorische Papyrusstudien. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 22, Heft 1, 1901. S. 241–250. Fabian Klinck: Die persönliche Haftung des filius familias. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 132, Heft 1, 2015. S. 126–153.
Anmerkungen
Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Prozessrechtsgeschichte