Der Rechtsstreit zwischen dem Musiker Moses Pelham und der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) ist ein seit dem Jahr 1999 währender Urheberrechtsstreit bezüglich Sampling.
Nachdem der Fall sechs Mal den Bundesgerichtshof, zwei Mal den Europäischen Gerichtshof und zwei Mal das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat, sind inzwischen große Teile des Verfahrens rechtskräftig, während letzte Teile noch beim Bundesverfassungsgericht liegen (Stand September 2026). Die Ursache für die lange Verfahrensdauer lag insbesondere darin, dass das Urheberrecht während des Verfahrens europarechtlich harmonisiert wurde, und entscheidende Paragraphen im unveränderten nationalen, wie im europäischen Recht nicht klar definiert sowie nicht aufeinander abgestimmt waren.
Die Entscheidungen, insbesondere die Entscheidung des EuGH, gelten EU-weit als wegweisende Auslegung des Urheberrecht, insbesondere für das Nutzungsrecht „zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“ (Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29).
Fall Pelhams für Sabrina Setlur produziertes Stück Nur mir aus dem Album Die neue S-Klasse (1997) enthielt – ohne vorherige Zustimmung – das als Loop repetitiv leicht verlangsamt verwendete 2-sekündige Sampling einer Rhythmussequenz des Perkussionsstücks Metall auf Metall von Kraftwerk aus dem 1977 veröffentlichten Album Trans Europa Express. Pelham sagte vor Gericht aus, dass er die Sequenz in seinem Tonarchiv fand.
Rechtsstreit Ralf Hütter und weitere Kraftwerk-Mitglieder klagten dagegen 1999 beim Landgericht Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz.
Erste Entscheidungen Das LG Hamburg gab der Klage im Oktober 2004 zunächst statt,Landgericht Hamburg Urt. v. 08.10.2004, Az.: 308 O 90/99 das Oberlandesgericht Hamburg wies im Juni 2006 die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung zurück.Oberlandesgericht Hamburg Urt. v. 07.06.2006, Az.: 5 U 48/05 In diesen Verfahren wurde festgestellt, dass die Rechte von Tonträgerherstellern nach § 85 und § 97 UrhG betroffen waren.
Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil des OLG Hamburg im November 2008 wegen einer fehlerhaften und unklaren Begründung auf und verwies die Sache zurück an das OLG Hamburg.BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 Das OLG hatte insbesondere nicht ausreichend geprüft, ob Rechtfertigungsgründe vorlagen. Insbesondere sah § 24 UrhG in den von 1965 bis Juni 2021 gültigen Fassungen vor, dass „ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, [...] ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden [darf]“. Dies galt zwar „nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird“, jedoch wurde der kurzen Sequenz nicht der Eigenschaft einer Melodie zugesprochen wurde. Im August 2011 bestätigte das OLG seine erste Entscheidung mit neuer Begründung.Oberlandesgericht Hamburg Urt. v. 17.08.2011, Az.: 5 U 48/05
BGH-Entscheidung Nach erneuter Revision entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2012, dass Pelham das Urheberrecht verletzt habe.BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 182/11
Bei der mündlichen Urteilsverkündung im Dezember 2012 stellte der BGH klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers entnommen werden dürfen. Zwar sehe dem BGH zufolge das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor, um das kulturelle Schaffen zu fördern. Danach dürfe ein Musiker solche Tonsequenzen aus anderen Stücken entnehmen, wenn sie wegen ihrer besonderen Eigenart nicht einfach nachgespielt werden könnten („Metall auf Metall II“). Umgekehrt bedeutet dies jedoch dem BGH zufolge, dass derjenige, der die Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, und „befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen“, sie nicht im Wege des Samplings übernehmen darf. Tonfolgen, die erkennbar einem anderen Tonträger entstammen und eine Melodie bilden, dürfen ebenfalls nicht einfach übernommen werden. Es folgte damit im Wesentlichen der Auffassung des OLG. Der BGH war auch zu der Auffassung gelangt, dass es möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG stehe nur jemandem zu, der eine Tonfolge selbst einspielt und ihm damit eine Reproduktion aus tatsächlichen Gründen möglich sei.
Verfassungsbeschwerde Gegen diese Entscheidung legten Pelham und weitere Verfahrensbeteiligte Verfassungsbeschwerde ein. Der BGH habe die Freiheit der Kunst nicht angemessen berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und beschäftigte sich damit – laut dem Vorsitzenden des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof – zum ersten Mal in seiner Geschichte mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts. In seiner am 31. Mai 2016 verkündeten Entscheidung hob das BVerfG die Entscheidung des BGH auf. Dieser habe auch im Hinblick auf die Kürze der gesampelten Sequenz von wenigen Sekunden die Reichweite der Kunstfreiheit verkannt. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Zudem sei das Kriterium der „Nachspielbarkeit“ untauglich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an den BGH zurückverwiesen.BVerfG, Urteil vom 31. 5. 2016 – 1 BvR 1585/13
Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 hat der BGH das dortige dritte Verfahren zunächst ausgesetzt, damit zunächst der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Rechtsfragen in Bezug auf die Urheberrechtsrichtlinie sowie der Vermiet- und Verleih-Richtlinie klären konnte, womit unter anderem geklärt werden sollte, inwieweit § 24 Abs. 1 UrhG konform mit europäischem Recht istBGH, Beschluss vom 01.06.2017 - I ZR 115/16: Seit Dezember 2002 galt die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie), die Urheberrechtsfragen Europaweit harmonisieren sollte, und in Deutschland verzögert im September 2003 umgesetzt wurde. Die Richtlinie sieht gemäß Europarecht vor, dass nur Schrankenbestimmungen gültig waren, die in dieser Richtlinie enthalten sind.
Erste EuGH-Entscheidung Am 12. Dezember 2018 schlug der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs den Richtern eine restriktive Urteilsfindung vor. Der Europäische Gerichtshof hat sich im Juli 2019 jedoch für die Kulturtechnik des Musiksamplings ausgesprochen. In seinem Grundsatzurteil sprach sich der EuGH für das Musiksampling aus – gerade dann, wenn es um kleine Bruchstücke eines Musikstücks geht. Demnach kann das Sampling ohne Einwilligung des Herstellers grundsätzlich gegen dessen Urheberrechte verstoßen. Ist es allerdings abgeändert und „beim Hören nicht wiedererkennbar“, ist die Kunstfreiheit höher zu bewerten.EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-476/17 Gleichzeitig bewertete er das Recht zur freien Benutzung für Künstler nach § 24 jedoch nicht mit Unionsrecht vereinbar, da die Richtlinie 2001/29/EG eine derartige Ausnahme nicht vorsehe.
Während des laufenden Rechtsstreites verstarb am 21. April 2020 Florian Schneider als einer der Hauptkläger im Alter von 73 Jahren nach einer kurzen Krebserkrankung. Das Verfahren wurde seinerseits von seiner Rechtsnachfolge fortgeführt.
Mit Urteil vom 30. April 2020 entschied der BGH, dass Pelham die Sequenz zumindest nach der Urheberrechtsrichtlinie 2002 nicht hätte nutzen dürfen, da sie „nicht verändert wurde, und auch ohne Weiteres wiedererkennbar war“. Er hob das (zweite) Berufungsurteil des OLG Hamburg von 2011 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 115/16
Im Juni 2021 wurde das deutsche UrhG an eine Neufassung der Urheberrechtslinie angepasst, die im April 2019 nach großer Diskussion beschlossen worden war. Der beanstandete § 24 wurde dabei aufgehoben, gleichzeitig wurden unter anderem neue, harmonisierte Schrankenbestimmungen eingeführt. Gemäß Gesetzesbegründung war bei der Reform insbesondere dieser Rechtsstreit maßgeblich.
Neubeurteilung durch das OLG Hamburg Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat daraufhin in seinem (dritten) Berufungsurteil vom 28. April 2022 festgestellt, dass bei Vornahme der Vervielfältigungshandlung im Jahr 1997 keine Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten der Kläger erfolgt ist und dass auch nach der aktuell (seit 2021) geltenden Rechtslage die Verwendung des Samples zulässig ist, allerdings für den Zeitraum vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021 eine Rechtslage bestanden habe, unter der die in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonträgern des streitgegenständlichen Stücks in die damals bestehenden Rechte der Tonträgerproduzenten eingegriffen hätten, ohne dass Pelhams Produktionsfirma dazu unter einer seinerzeit geltenden Schrankenbestimmung berechtigt gewesen wäre.Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2022, Az. 5 U 48/05
Gegen das Urteil für den Zeitraum bis 2002 wurde keine Revision zugelassen. Der BGH wurde von Klägerseite erfolglos angerufen. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig. Der Zeitraum wird von Pelham als der wirtschaftlich wichtigste Zeitraum beschrieben.
Erneute Verfassungsklage Das Urteil für den weiteren Zeitraum bis 2021 basiert auf der Umsetzung der EU-InfoSoc-Urheberrechts-Richtlinie. Laut Beklagten sei bei der Auslegung der Richtlinie kein ausreichender Bestandsschutz für Musik, die zuvor rechtmäßig erstellt worden war, geschaffen worden, insbesondere da die Auslegung primär durch Gerichte, nicht den Gesetzgeber erfolgt sei. Nachdem für diesen Zeitraum ebenfalls keine Revision zugelassen war, und der BGH seitens der Beklagten erfolglos angerufen worden war, wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen angenommen hat (Az. 1 BvR 948/23). Eine Entscheidung steht Stand September 2026 noch aus.https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/_documents/erster_senat.html
Erneute EuGH-Vorlage Die Entscheidung für den Zeitraum ab 2021 wurde im Wesentlichen mit der nun gültigen Schrankenbestimmungen des Pastiche nach dem neuen § 51a UrhG begründet. Die Möglichkeit dieser Schrankenbestimmung war den nationalen Gesetzgebern bereits 2001 in der EU-Richtlinie eingeräumt worden, war jedoch erst durch die Reform 2021 auch in Deutschland eingeführt worden.
Auch gegen die Entscheidung dieses Zeitraums wurde erneut ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof eröffnet, diesmal allerdings nicht auf Betreiben der Beklagten, sondern der Klägerseite (Az. I ZR 74/22). Am 1. Juni 2023 fand die mündliche Verhandlung vor dem 1. Zivilsenat statt, im September 2023 entschied der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Fragen erneut dem EuGH vorzulegen.BGH, Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22EuGH - C-590/23 Der Generalanwalt am EuGH legte am 17. Juni 2025 seine Schlussanträge vor.ECLI:EU:C:2025:452 Die Entscheidung wurde am 14. April 2026 getroffen.
Der EuGH klärte insbesondere dabei in einer Grundsatzentscheidung, was ein Pastiche ist. Ein Pastiche erfordere gemäß EuGH im Sinne der EU-weit einheitlich auszulegenden urheberrechtlichen Schrankenregelung die erkennbare Nachahmung eines charakteristischen, klar wiedererkennbaren Teil des ursprünglichen Werkes, bei dem eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Vorbild erfolgt. Genaue Vorgaben zur künstlerischen Auseinandersetzung wurden vom EuGH nicht getroffen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die künstlerische Auseinandersetzung von Moses Pelham mit dem Kraftwerk-Song jedoch bereits zuvor bejaht. Die rechtlichen Hürden für das Sampling wurden durch diese Klarstellung zusammen mit der weiterhin gültigen Ausnahme für nicht-wiedererkennbare Musik gemäß dem Urteil von Juli 2019 erheblich gesenkt.