Subrogation ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der im der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) geregelt wird.

Etymologie Der Begriff Subrogation leitet sich von Surogat ab, oder dem Verb (sub-, anstelle von; -rogāre, fragen) mit der ursprünglichen Bedeutung ab. Im Übertragenen Sinne also jemand anderen an die Stelle setzen.subrogare. auf de.pons.com, abgerufen am 13. November 2016.

Prinzip der Subrogation Das Subrogationsprinzip soll eine «Überentschädigung» des Anspruchstellers ausschließen. Dies ist im Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG 100) geregelt:

Im VVG 72 Abs. 1 ist es wie folgt beschrieben:

Durch Subrogation („Übergang der Rechte der geschädigten Person auf den zahlenden Ersatzpflichtigen“) kann beispielsweise eine Invalidenversicherung, die bei einem Unfall mit bleibender Körperschädigung Leistungen erbringt, die erbrachten Leistungen von der schädigenden Person zurückfordern.Wirkung der Subrogation. (PDF) auf regress.admin.ch, abgerufen am 13. November 2016

Für einen Schaden ist gelegentlich mehr als eine Partei haftbar. Beispielsweise kann bei einem Arbeitsunfall eine Krankenversicherung, eine Berufsunfallversicherung, ein Hersteller eines Produktes nach Produkthaftungsrecht und eine weitere schadensauslösende Partei zum Ersatz von Schäden verpflichtet sein.

Unter Umständen kann der Schadensersatzberechtigte Ansprüche gegen mehrere Verpflichtete richten, die sich überschneiden oder zu einer Vervielfachung des Schadensersatzes führen.

Im Wege gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen wird eine solche Bereicherung vermieden. Eine Methode zur Vermeidung der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung stellte die Subrogation dar. Sie wird gelegentlich als Abtretung eines Regressanspruchs an den Versicherer bezeichnet.

Wenn sich im obigen Beispiel der Geschädigte an den Hersteller wendet und nach Produkthaftungsrecht einen Ersatz seiner Schäden erhält, kann ein Versicherer, der dem Geschädigten bereits Leistungen wegen der Schädigung geleistet hat, nach Vertrag oder Gesetz als Subrogationsanspruch des Versicherers vom Geschädigten die Herausgabe des weiteren Schadensersatzes verlangen.

In der Praxis merkt der Geschädigte nicht unbedingt, dass im Schadensfall eine Subrogation erfolgt, weil die Geltendmachung von Subrogationsansprüchen über gesetzliche oder vertragliche Abtretungen häufig nahezu automatisch erfolgt.

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Versicherungswesen