Eine Schikane ist eine insbesondere durch „Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse getroffene Maßnahme, durch die jemandem unnötig Schwierigkeiten bereitet werden“; angelehnt daran auch „kleinliche, böswillige Quälerei“.Duden: Schikane, abgerufen am 1. Juni 2013.
Etymologie und Begriffsgeschichte Das Verb schikanieren für ‚willkürlich, mutwillig boshaft behandeln‘ stand anfangs für ‚einen Sachverhalt verdrehen‘, ‚verfälschen‘ und wurde im 16. Jahrhundert aus dem Mittelfranzösischen (frz. chicaner ‚jmdn. mit aufgebauschten Kleinigkeiten plagen‘, ‚gerichtlich belangen‘) entlehnt, dessen Wortendung -aner vermutlich von dem bedeutungsähnlichen Verb ricaner ‚grinsen‘, ‚höhnen‘ übernommen wurde. Schikane für ‚absichtlich niederträchtige Behandlung‘, ‚Bosheit‘ wurde im 17. Jahrhundert etabliert und bedeutete juristisch eine ‚Rechtsverdrehung‘ sowie ‚Spitzfindigkeit‘, ‚Kniff‘, wonach im Deutschen im 19. Jahrhundert die Redewendung mit allen Schikanen ‚mit allen Raffinessen‘, ‚mit allem Zubehör‘ entstand.Schikane, Etymologisches Wörterbuch nach Pfeifer, online im DWDS, abgerufen am 1. Juni 2013.
Meyers Großes Konversations-Lexikon definierte Schikane 1909 als:
Das Wort „Schikane“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für böswillig bereitete Schwierigkeit, Quälerei oder kleinliche Haarspalterei verwendetDuden, Das Fremdwörterbuch 1982, S. 397. und steht im Kontext zu Themen wie Mobbing.Norbert Kollmer: Mobbing im Arbeitsverhältnis: Was Arbeitgeber dagegen tun können – und sollten. Verlagsgruppe Hüthig-Jehle-Rehm, 2007, S. 23. Altertümliche, ähnliche oder synonym verwendete Ausdrücke für das Verb (jemanden) schikanieren sind etwa eine Person schurigeln, piesacken oder malträtieren.
Andererseits kann der Begriff auch positiv konnotiert sein, etwa bei der Aussage: „Das ist ein Auto mit allen Schikanen“, was aussagen soll mit sehr viel Ausstattung.
Schikaneverbot
Im deutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, BGB). Dies regelt einen zur Fallgruppe „Fehlen eines schutzwürdigen Interesses“ gehörenden Fall des Rechtsmissbrauches. Es gilt sowohl für alle Rechtsgebiete, auch im ProzessrechtRG 120, 50, Ffm NJW 79, 1613 und im öffentlichen Recht. Das Schikaneverbot setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen istRG 68, 425, Ffm NJW 79, 1613. Es genügt demnach nicht, dass jemand aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Es muss hingegen feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines Anderen tauglich istFfm NJW 79, 1613, LG Gießen NJW-R R 00, 1255. Wenn ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend sein kann, scheidet Schikane ausRG 98, 17.
Ähnlich ist das Schikaneverbot in Österreich (Schadenersatz, ABGB) und im Schweizer Recht (Treu und Glauben, ZGB) geregelt. Damit soll zum Beispiel das Erzwingen einer Lästigkeitsprämie verhindert werden.
Einzelfälle Die Wiederbeschaffung von hinterlegten Aktien anstelle der angebotenen Kompensation, obwohl die Aktien wertlos sindRG 96, 184. Witwe verbietet Schwiegermutter Blumen an die Grabstätte des Sohnes zu legenaA AG Grevenbroich NJW 98,2063. Wenn ein und dieselbe Klage an einer Vielzahl von Gerichten gleichzeitig eingereicht wirdArbG Hamm MDR 66,272. Wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen 2,1 DM Zinsen verlangt wirdLG Köln Rpfleger 91, 328. Das Registrieren einer Internetdomain unter Verletzung des Namensrechtes eines anderen ohne GrundFFM MMR 00, 424.
Rechtsfolgen Die schikanöse Rechtsausübung ist unzulässig, das heißt rechtswidrigRG 58, 216. Gegen sie ist daher Notwehr möglich. Das Schikaneverbot ist zudem Schutzgesetz nach BGB § 823 II. Schikanöses Handeln verpflichtet daher zum Schadensersatz. Bei Wiederholungsgefahr besteht ein UnterlassungsanspruchDüss NJW-RR 01, 162.
Siehe auch Rechtsmissbrauch Querulant Rabulistik Bizutage Kalumnieneid
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Einzelnachweise
Kategorie:Rechtssprache Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)