Das Cannabisgesetz (CanG) ist ein umfangreiches deutsches Artikelgesetz, welches den privaten Besitz, Anbau und medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Das Gesetz trat nach seinem überwiegend am 1. April 2024 in Kraft. Anbauvereinigungen sind erst seit dem 1. Juli 2024 erlaubt..
Kernpunkt ist die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) durch Streichung von Cannabis aus den nicht verkehrs- bzw. verschreibungsfähigen Substanzen. Nach Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung für Cannabis wurde Cannabis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert war, einschließlich Nutzhanf und Cannabisharz gem. Art. 3 Nr. 6 CanG aus den Anlagen des BtMG entnommen. Damit gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Es unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG.
Weitere Gesetze wie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung wurden in Folge der Neubewertung von Cannabis geändert.
Art. 1: Konsumcannabisgesetz
Die Einführung der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften war ein zentrales drogenpolitisches Anliegen der Ampelkoalition im Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages.Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 68.
Inhalt Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten., S. 2.
Von dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig), der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt), der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (wer mindestens seit 6 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland hat) und der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.
Verstöße gegen die Regelungen sind gem. KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.
Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlug gem. KCanG einen Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend ist, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
Im Juni 2024 beschloss der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (). Mit diesem gilt, wie von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für Kraftfahrzeugführer (für Fahranfänger und unter 21-jährige gilt weiterhin wie bei Alkohol ein Verbot). Die Rechtsprechung legt bisher den analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde. Mit der Änderung im Juni 2024 wird außerdem Gesetz, dass Cannabis-Konsumenten beim Führen eines Kraftfahrzeugs nüchtern sein müssen bzw. keinen Alkohol im Blut haben dürfen. Der Bundesrat billigte diese Änderung in seiner Sitzung am 5. Juli 2024. Das Änderungsgesetz trat am 22. August 2024 in Kraft.Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024, vom 21. August 2024.
Ausblick mini|Hausrechtliches Verbot des Cannabiskonsums nach Inkrafttreten des KCanG
Gesellschaftliche Auswirkungen insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität sollen begleitend zum Vollzug des Gesetzes evaluiert werden ( KCanG).
Bei kompletter Legalisierung erwartete Justus Haucap im Jahre 2021 eine Cannabissteuer von jährlich 1,8 Milliarden Euro, Mehreinnahmen bei Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer von zusammen rund 735 Millionen Euro, ein Mehraufkommen an Sozialbeiträgen von 526 Millionen Euro sowie der Lohnsteuer von 280 Millionen Euro, welche durch rund 27.000 Arbeitsplätze in der Cannabiswirtschaft entstehen sollen. Einsparungen bei der Strafverfolgung würden sich voraussichtlich auf 1,05 Mrd. Euro und bei der Justiz auf 313 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Der fiskalische Effekt der kompletten Legalisierung würde sich so auf ca. 4,7 Mrd. Euro pro Jahr beziffern.
Kontroversen Das Gesetz ist Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte. Befürworter des Gesetzes argumentieren, dass es die Kriminalität reduzieren und die Steuereinnahmen erhöhen werde. Gegner des Gesetzes hingegen warnen vor den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Verkehrssicherheit.Vereinte Nationen: Internationaler Suchtstoffkontrollrat zeigt sich besorgt über die Tendenz, den nichtmedizinischen Gebrauch von Cannabis zu legalisieren, was gegen das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe verstößt. Informationsdienst Wien, 9. März 2023.
Art. 2: Medizinal-Cannabisgesetz
Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich nach Ansicht des Gesetzgebers als therapeutische Option bei der Versorgung insbesondere von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patienten etabliert. Die Forschung in diesem Bereich, insbesondere auch zur Entwicklung neuer Arzneimittel, nehme zu. Dabei hätten sich die diesbezüglichen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten Risikobewertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, werden die Regelungen in ein eigenes Gesetz außerhalb des BtMG und des Arzneimittelgesetzes (AMG), das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) überführt und modifiziert.vgl. AMG in der Fassung des Art. 7 CanG.., S. 27.
Danach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken an Endverbraucher im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden ( Abs. 2 MedCanG). Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des Abs. 23 AMG durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden (§ 3 Abs. 3 MedCanG).
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ( Abs. 1 MedCanG).
Straf- und Strafprozessrecht Vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem KCanG oder dem MedCanG nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind (, EGStGB).Art. 13 CanG. Sofern eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer Strafe für ein Verhalten, das nach dem neuen KCanG oder MedCanG nicht mehr strafbar wäre, gebildet worden ist, wird vonseiten des Gerichts eine neue Gesamtstrafe gebildet.
Zugleich werden bestimmte, besonders schwere Straftaten nach dem KCanG und dem MedCanG in die Katalogstraftaten aufgenommen, die eine Telekommunikationsüberwachung ( Abs. 2 Nr. 7a, 7b StPO), eine Online-Durchsuchung ( Abs. 2 Nr. 5a, 5b StPO), eine Bestandsdatenauskunft ( Abs. 1 Satz 3 StPO) sowie eine Vermögensbeschlagnahme ( Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 StPO) rechtfertigen.Art. 13a CanG.
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung In des Gesetzes wird ein neuer in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt, der die Klärung von Eignungszweifeln vor Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis bei einer Cannabisproblematik regelt. Wenn beispielsweise bestimmte Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit beziehungsweise eines Cannabismissbrauchs begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, wenn zu klären ist, ob Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch nicht mehr bestehen.
Gesetzgebungsverfahren Der Entwurf für das Cannabisgesetz wurde am 18. August 2023 durch die Bundesregierung unter dem damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt.BR-Drs. 367/23 Der Bundesrat beriet den Entwurf am 29. September 2023Stenografischer Bericht der 1036. Sitzung des Bundesrates und monierte, dass der Gesetzesentwurf nicht in allen Teilen transparent, berechenbar und nachhaltig sei.BT-Drs. 20/8704, S. 165 Insbesondere wurden hierbei der große Umsetzungsaufwand für die Länder, zu kurze Umsetzungsfristen sowie ein hoher finanzieller Aufwand kritisiert. Es wurde zu Bedenken gegeben, dass die Polizei voraussichtlich mit zahlreichen Amtshilfeersuchen der Vollzugsbehörden bezüglich Cannabiskontrollen belastet würde.BT-Drs. 20/8704, S. 169 Man befürchtete dort auch „Drogenkonsumtourismus“ und forderte daher, dass nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland Mitglieder der Anbauvereinigungen werde können.BT-Drs. 20/8704, S. 178 Am 9. Oktober 2023 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht.BT-Drs. 20/8704 Dieser beriet am 18. Oktober 2023 erstmalig im Plenum über das Gesetz.BT-Plenarprotokoll 20/130 Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte, in Kanada habe die Legalisierung den Schwarzmarktanteil auf 20 % zurückgedrängt, AfD und Union kritisierten diese Aussage in Zwischenrufen als unzutreffend.BT-Plenarprotokoll 20/130, S. 16290 Aus der Opposition wurde mehrfach angemerkt, dass es andere Probleme gebe.BT-Plenarprotokoll 20/130, S. 16290 Der Gesundheitsausschuss empfahl am 21. Februar 2024, den Gesetzesentwurf anzunehmen.BT-Drs. 20/10426, S. 7 Der Ausschuss stellte hierbei unter anderem klar, dass sich das Gewicht der erlaubten Menge Cannabis auf den getrockneten Zustand bezieht und fügte ein, dass am eigenen Wohnsitz der Besitz von 50 Gramm (statt 25 Gramm) erlaubt sein solle.BT-Drs. 20/10426, S. 20 Auch wurden hier diverse gesetzgebungstechnische Ungenauigkeiten behoben, unter anderem wurde eingefügt, der systematisch dem entspricht, der aufgrund der Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht mehr anwendbar war.BT-Drs. 20/10426, S. 58 f., 137 Der Gesetzesentwurf wurde daraufhin am 23. Februar 2024 nochmals im Plenum beraten und das Gesetz wurde verabschiedet.BT-Plenarprotokoll 20/155, S. 19909 Am 22. März 2024 beriet der Bundesrat darüber, ob er den Vermittlungsausschuss einberufe.Stenografischer Bericht der 1042. Sitzung des Bundesrates, S. 60 ff. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Saarland stimmten für die Einberufung des Vermittlungsausschusses, der Freistaat Sachsen stimmte uneinheitlich ab.Stenografischer Bericht der 1042. Sitzung des Bundesrates, S. 67 Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) befürwortete die Einberufung, während der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Martin Dulig (SPD), sie ablehnte. Eine solche uneinheitliche Abstimmung verstößt gegen Grundgesetz (GG) und wirkt sich wie eine Enthaltung aus.BVerfG, Urteil vom 18.12.2002 - 2 BvF 1/02 Da der Bundesrat gemäß mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt, wirken Enthaltungen letztlich als Nein-Stimmen, sodass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde.Stenografischer Bericht der 1042. Sitzung des Bundesrates, S. 68 Bundestagspräsidentin Manuela Schwesig (SPD) verkündete das Gesetz am 27. März 2024 als Vertreterin des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt. Es trat sodann am 1. April 2024 in Kraft.Artikel 15 Absatz 1 Cannabisgesetz (CanG)
Siehe auch Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes