Bei der Pauschalen Beihilfe (Hamburger Modell) werden monatlich 50 % der Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr übernommen. So erhalten auch gesetzlich versicherte Beamte von ihrem Dienstherren eine finanzielle Entlastung, äquivalent zum Arbeitgeberanteil der TV-L Beschäftigten.

Wahlrecht Mit der Einführung der Pauschalen Beihilfe können versicherungsberechtigte Beamte einmalig wählen, ob sie (a) über die Pauschale Beihilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein möchten oder ob sie (b) über die Individuelle Beihilfe einer privaten Krankenkasse beitreten.

Ein späterer Wechsel von der Pauschalen Beihilfe zur Individuellen Beihilfe wird vom Dienstherr ausgeschlossen.

Finanzielle Entlastung Ohne Pauschale Beihilfe müssen gesetzlich versicherte Beamte 100 % der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge alleine tragen.

Mit Pauschaler Beihilfe überweist der Dienstherr jeden Monat pauschal 50 % des monatlichen Krankenkassenbeitrags in Form eines steuerfreien Zuschusses auf die Konten der Beamten. Diese zahlen dann den gesamten Betrag an ihre Krankenkasse. Somit beteiligt sich der Dienstherr indirekt mit der Hälfte der anfallenden Kosten.

Die Beiträge gesetzlicher Krankenkassen steigen prozentual zum Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Daraus lassen sich die maximalen monatlichen Kosten für gesetzlich versicherte Beamte mit und ohne Pauschale Beihilfe jährlich neu berechnen. Dabei gilt zu beachten, dass jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitragssatz hinzurechnet, welcher in folgender Tabelle nur durch einen durchschnittlich berechneten Satz berücksichtigt wird. +202420252026Monatliche Beitragsbemessungsgrenze5175,00 €5512,50 €5812,50 €Ermäßigter Beitragssatz Ohne Krankengeldanspruch14,00 %14,00 %14,00 %Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz1,7 %2,5 %2,9 %Maximale Kosten im Monat Ohne Pauschale Beihilfe812,48 €909,56 €982,31 €Maximale Kosten im Monat Mit Pauschaler Beihilfe406,24 €454,78 €491,15 € Zum Bruttoeinkommen gehören grundsätzlich alle zu versteuernde Einnahmen, also beispielsweise auch Kapitalerträge und Mieteinnahmen.

Das Land Sachsen beschränkt die Pauschale Beihilfe auf den Besoldungsanteil des Bruttoeinkommens. Krankenkassenbeiträge, die darüber hinaus aus anderen Einkünften entstehen, müssen sächsische Beamten in voller Höhe weiterhin selber tragen. Andere Bundesländer, die pauschale Beihilfe anbieten, beziehen sich hingegen auf das gesamte Bruttoeinkommen, also auch auf Kapitalerträge und Mieteinnahmen.

Status der Einführung

Bund Die Pauschale Beihilfe wurde bislang nicht auf Bundesebene eingeführt. Der Deutsche Bundestag hat der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode eine Petition zur Erwägung überwiesen, in der die Übernahme des Arbeitgeberanteils durch den Bund für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte gefordert wird. In seinem Frühjahrsgutachten 2026 schlägt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Einführung einer Pauschalen Beihilfe nach dem Vorbild der Bundesländer als Reform vor, mit der Beamten eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne finanzielle Nachteile gegenüber der privaten Krankenversicherung ermöglicht würde.

Bundesländer Die Pauschale Beihilfe wurde bereits in 11 von 16 Bundesländern eingeführt; in 3 weiteren ist die Einführung geplant.

Hier eine Tabelle der Bundesländer mit dem jeweiligen Status der Einführung und entsprechenden Verweisen: +BundeslandStatusRechtsgrundlageVerweiseHamburgEingeführt §80 HmbBGAntrag MerkblattBerlinEingeführt §76 LBGAntragBremenEingeführt §80 BremBGAntragSachsenEingeführt §80a Sächsisches BeamtengesetzAntrag Merkblatt ThüringenEingeführt §72 ThürBGAntrag MerkblattBrandenburgEingeführtAntrag MerkblattNiedersachsenEingeführtAntrag MerkblattBaden-WürttembergEingeführtAntrag MerkblattSchleswig-HolsteinEingeführt §80a LBGAntrag MerkblattSachsen-Anhalt Eingeführt Antrag MerkblattMecklenburg-VorpommernEingeführtAntrag mit MerkblattNordrhein-WestfalenEinführung in Koalitionsvertrag beschlossen KoalitionsvertragRheinland-PfalzSchrittweise Einführung in Koalitionsvertrag beschlossenKoalitionsvertragSaarland Einführung geplantStellungnahmeHessen Nicht eingeführtStellungnahmeBayern Nicht eingeführtStellungnahme

Sonderregelungen und -Modelle

Ausschlüsse Schleswig-Holstein schließt Beamte, die vor Inkrafttreten der Regelung bereits verbeamtet und nicht gesetzlich versichert waren grundsätzlich von dem Wahlrecht auf Pauschale Beihilfe aus.

Schrittweise Einführung Rheinland-Pfalz plant die Pauschale Beihilfe schrittweise einzuführen. Zunächst sollen nur jene Beamte das Wahlrecht auf Pauschalen Beihilfe erhalten, "für die aufgrund ihres individuellen Gesundheitsrisikos die private Krankenversicherung eine besondere finanzielle Belastung darstellt". Im Koalitionsvertrag wird eine spätere Ausweitung des Wahlrechts angedeutet.

Sachleistungsbeihilfe Hessen hat als einziges Bundesland die sogenannte Sachleistungsbeihilfe. Durch sie erhalten gesetzlich versicherte Beamte nicht pauschal, sondern nur „Im günstigsten Fall“ 50 % ihrer Krankenkassenbeiträge vom Dienstherr zurück. Dieser Fall tritt nur dann ein, wenn die jährlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse (z. B. Arztbesuche, Medikamentzuschüsse usw.) die jährlich gezahlten Krankenkassenbeiträge erreichen oder übersteigen. Die Nachweise über die in Anspruch genommenen Leistungen müssen dazu über ein Formular mit Belegen jährlich bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Im derzeit gültigen hessischen Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Sachleistungsbeihilfe evaluiert werden soll, da sich die SPD in den Koalitionsverhandlungen für die Einführung der Pauschalen Beihilfe einsetzte.

Einzelnachweise

Kategorie:Gesetzliche Krankenversicherung Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland) Kategorie:Einkommen (Deutschland)