Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (EuStAÜ) vom 6. November 1997 ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Mitgliedstaaten des Europarats und weiterer Unterzeichnerstaaten. Er legt Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit sowie zur Regelung der Wehrpflicht in Fällen der Mehrstaatlichkeit fest, die im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten umgesetzt werden sollen. Das Übereinkommen trat am 1. März 2000 in Kraft.

Geschichte Dem Haager Übereinkommen über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen des Völkerbundes von 1930 folgte im Jahr 1963 das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht der Mehrstaater des Europarats.Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg 6. Mai 1963. Amtliche Übersetzung Deutschlands. Insbesondere der Bereich mehrfacher Staatsangehörigkeit war Gegenstand von Änderungs- und Zusatzprotokollen aus den Jahren 1977Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, in Kraft getreten am 8. September 1978.Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, in Kraft getreten am 17. Oktober 1983. und 1993.Zweites Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, in Kraft getreten am 24. März 1995. Mit den seit 1989 in Mittel- und Osteuropa eintretenden demokratischen Veränderungen entwarfen fast alle diese Staaten neue Staatsangehörigkeits- und Ausländergesetze, die zu dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 führten.BT-Drs. 15/2145 vom 8. Dezember 2003. Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit.

Mit diesem Übereinkommen fand erstmals eine umfassende völkervertragsrechtliche Regelung staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen durch eine europaweite Angleichung grundlegender staatsangehörigkeitsrechtlicher Prinzipien und Regelungen statt.Gesetzentwurf zum EU-Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vorgelegt. Archiv des Deutschen Bundestages, 11. Dezember 2003. Dazu zählt etwa das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.Burkhardt Ziemske: Mehrstaatigkeit und Prinzipien des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Zeitschrift für Rechtspolitik 1993, S. 334–336.vgl. zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht: Doppelte Staatsbürgerschaft. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, aktualisierter Sachstand vom 27. September 2019.vgl. auch Regelungen zur doppelten Staatsangehörigkeit in der EU und in Nordamerika. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, aktualisierter Sachstand vom 31. Mai 2023.

Inhalt Präambel Kapitel I – Allgemeines Art. 1 Gegenstand des Übereinkommens Art. 2 Begriffsbestimmungen Kapitel II – Allgemeine Grundsätze zur Staatsangehörigkeiten Art. 3 Zuständigkeit des Staates Art. 4 Grundsätze Art. 5 Nichtdiskriminierung Kapitel III – Vorschriften über die Staatsangehörigkeiten Art. 6 Erwerb der Staatsangehörigkeit Art. 7 Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines VertragsstaatsVgl. zur zulässigen Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 Rz. 60. Art. 8 Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person Art. 9 Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit Kapitel IV – Verfahren in Bezug auf die Staatsangehörigkeit Art. 10 Bearbeitung der Anträge Art. 11 Entscheidungen Art. 12 Recht auf eine Überprüfung Art. 13 Gebühren Kapitel V – Mehrstaatigkeit Art. 14 Fälle von Mehrstaatigkeit kraft Gesetzes Art. 15 Andere mögliche Fälle von Mehrstaatigkeit Art. 16 Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit Art. 17 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mehrstaatigkeit Kapitel VI – Staatennachfolge und Staatsangehörigkeiten Art. 18 Grundsätze Art. 19 Regelung durch Völkerrechtliche Vereinbarung Art. 20 Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind Kapitel VII – Wehrpflicht in Fällen von Mehrstaatigkeit Art. 21 Erfüllung der Wehrpflicht Art. 22 Befreiung von der Wehrpflicht oder vom Zivilersatzdienst Kapitel VIII – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten Art. 23 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten Art. 24 Informationsaustausch Kapitel IX – Anwendung des Übereinkommens Art. 25 Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens Art. 26 Auswirkungen des Übereinkommens Kapitel X – Schlussklauseln Art. 27 Unterzeichnung und Inkrafttreten Art. 28 Beitritt Art. 29 Vorbehaltevgl. Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr.166 - Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (SEV Nr. 166) Art. 30 Räumlicher Geltungsbereich Art. 31 Kündigung Art. 32 Notifikationen des Generalsekretärs

Grundsätze Gemäß Art. 6 EUStAÜ und dem Grundsatz der allgemeinen Souveränität der Staaten nach Art. 3 EUStAÜ bestimmen die Vertragsstaaten weiterhin selbstständig, in welcher Art und Weise sie die Vorgaben dieses Übereinkommens umsetzen. Grundsätzlich sehen alle Vertragsstaaten dabei Regelungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit bei der Geburt vor. Diese folgen sowohl dem Prinzip des ius sanguinis als auch dem Prinzip des ius soli.Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 28. März 2012, S. 15.

Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsstaaten besitzt, braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen. Der Betreffende ist grundsätzlich gegenüber demjenigen Vertragsstaat wehrdienstpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält. Es steht ihm jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, seine Wehrpflicht bei jedem anderen Vertragsstaat zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt. Ist eine Person Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, der keine Wehrpflicht vorsieht, so gilt ihre Wehrpflicht als erfüllt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats hat.

Die Vertragsstaaten können von diesen Grundsätzen abweichende Sonderabkommen schließen. In den Abkommen mit anderen Staaten verfolgte die Bundesregierung das Ziel, eine doppelte Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht in Fällen der Mehrstaatigkeit zu vermeiden.BT-Drs. 17/5568 S. 35 f.

Nationales Recht Die letztendliche Entscheidung über die Gewährung der Staatsangehörigkeit liegt auch beim EUStAÜ im Ermessen der Vertragsstaaten. Die im EUStAÜ definierten Erwerbstatbestände verbinden Elemente des ius sanguinis und des ius soli, wobei das Abstammungsprinzip als Anknüpfungspunkt vorrangig für im Inland geborene Kinder dient, ius soli zumindest der Vermeidung von Staatenlosigkeit.Brigitte Knocke: Das europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit als Schranke für die Regelung des nationalen Staatsangehörigkeitsrechts, S. 546. Nach Art. 29 EUStAÜ sind bei der Umsetzung in nationales Recht außerdem Vorbehalte zu Art. 6 EUStAÜb möglich.

Die Staatsangehörigkeit kann in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs bei der Geburt oder nachträglich erworben werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit bei der Geburt kann entweder nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) oder dem Geburtsortprinzip (ius soli) erfolgen. Nach ius sanguinis wird die Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung von einem Staatsangehörigen erworben, nach ius soli aufgrund der Geburt innerhalb des jeweiligen staatlichen Territoriums.Brigitte Knocke: Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit als Schranke für die Regelung des nationalen Staatsangehörigkeitsrechts, S. 282.

Für das Prinzip des ius soli können weiterhin zwei Formen unterschieden werden. Die erste Form bezieht sich auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit unmittelbar zum Zeitpunkt der Geburt. Dieser Erwerb kann automatisch erfolgen, an eine bestimmte rechtmäßige Aufenthaltszeit der Eltern gebunden sein oder im Falle des doppelten ius soli erst den Kindern der dritten Generation ausländischer Staatsbürger verliehen werden. Die zweite Ausprägung des ius soli bezieht sich auf den nachträglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine vereinfachte spätere Einbürgerung oder nachträgliche Verleihung, die an ein bestimmtes Alter oder eine Willenserklärung gebunden ist.Vgl. Iseult Honohan: The Theory and Politics of Ius Soli. EUDO Citizenship Observatory, 2010, S. 2–6 (englisch).

Deutschland

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird primär durch Abstammung von zumindest einem deutschen Elternteil erworben ( Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 StAG).

Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht auch einen ius soli-Erwerbstatbestand vor. Ausländische Kinder, die innerhalb des deutschen Staatsgebietes geboren werden, erhalten zusätzlich zu der aufgrund des Abstammungsprinzips erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des Abs. 3 StAG.Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 28. März 2012, S. 6. Zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit mussten nicht im Inland aufgewachsene Kinder jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionspflicht gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG). Wer erklärte, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, verlor die deutsche (§ 29 Abs. 2 StAG). Das Optionsverfahren ist zum 27. Juni 2024 entfallen.Optionsverfahren aufgehoben zum 27. Juni 2024. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 8. Dezember 2025.Darunter auch viele Russen: Jeder sechste Wehrpflichtige des Jahrgangs 2008 ist Doppelstaatler. Tagesspiegel, 17. November 2025.

Österreich

Das österreichische Recht sieht in § 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) RIS, abgerufen am 24. März 2024. lediglich eine durch den Beweis des Gegenteils widerlegliche Rechtsvermutung zugunsten der österreichischen Staatsangehörigkeit kraft Abstammung in bestimmten Fällen ungeklärter Staatsangehörigkeit (z. B. bei Findelkindern) vor, jedoch keinen Erwerbsgrund.Brigitta Lurger, in: Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Österreich, Band 14, 177. Lieferung, Stand 1. März 2008, S. 15.Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 28. März 2012, S. 12.

Um zu vermeiden, dass eine Person in mehreren Staaten den Militärdienst ableisten muss, ist Österreich auf völkerrechtlicher Ebene unter anderem dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit beigetreten. Mit Argentinien und der Schweiz wurden bilaterale Abkommen abgeschlossen.Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft. Bundesministerium für Landesverteidigung, letzte Aktualisierung: 10. Mai 2023. Wehrpflichtige österreichische Staatsbürger mit Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft müssen den Militärdienst in Österreich ableisten, wenn der weitere Staatsbürgerschaftsstaat keine der internationalen Abkommen ratifiziert hat, denen Österreich beigetreten ist oder sie durch die Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Abkommens den (Grund-)Wehrdienst in einem anderen Land als Österreich leisten müssen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in Österreich aufgrund eines bereits im Ausland abgeleisteten Militärdienstes ist nach Ermessen möglich. Von der Einberufung zum Präsenzdienst in Österreich sind Wehrpflichtige ausgeschlossen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind (§ 25 Abs. 1 Nr. 3b des Wehrgesetzes 2001).

Literatur