Ṣaḥīfa (, Plural oder ṣaḥāʾif, „Blatt/Blätter“) wird im frühen islamischen Schrifttum ein im Allgemeinen als Papyrusrolle/Schriftrolle bekanntes Dokument genannt.Gacek (2001), S. 82. Das Wort ṣaḥīfa geht ursprünglich auf äthiopische, bzw. südarabische Altsüdarabische Sprachen Wurzeln in der Bedeutung von Beschriebenes, oder beschriebenes Blatt zurück.Th. Nöldeke: Neue Beiträge zur semitischen Sprachwissenschaft. Strassburg 1910. S. 49–50. Auch: Th. Nöldeke: Geschichte des Qorāns. Teil 2: Die Sammlung des Qorāns. Leipzig 1919. S. 24, Anm. 4.

Das Beschreibmaterial war anfangs Papyrus, das unterschiedliche Längen hatte und oft beiderseits beschrieben war.Raif Georges Khoury: ʿAbd Allāh Ibn Lahīʿa (1986), S. 232–235; Die Faksimiles der Heidelberger Papyrusrolle sind auf S. 309–318 nach dem Original zusammengestellt. Siehe auch: C. H. Becker: Veröffentlichungen aus der Heidelberger Papyrus-Sammlung. III. Papyri Schott-Reinhardt. Heidelberg, 1906. S. 9. Zu Abbildungen siehe: Heidelberger Jahrbücher, 19 (1975), S. 38. Die auch als die Traditionsrolle des Ibn Lahīʿa bekannte Ṣaḥīfa ist 189 cm lang.

Die Papyrologie und Paläographie sind grundlegende Wissenschaftszweige u. a. in der Erforschung der Anfänge und Geschichte des frühislamischen Schrifttums.

In der modernen Hochsprache des Arabischen bedeutet das Wort ṣaḥīfa/ṣuḥuf Zeitung.

Ṣaḥīfa im Koran

Der Begriff, stets in Plural als ṣuḥuf, kommt im Koran als klarer Hinweis auf die Schriften der ahl al-kitāb, d. h. der Juden und Christen, an den folgenden Stellen vor: Sure 20,133: hier ist von den früheren (wörtlich: ersten) Blättern die Rede: aṣ-ṣuḥuf al-ūlā. Sie beziehen sich gemäß ihrer Auslegung in den frühen Quellen, die At-Tabarī in seiner Tafsīr, Ǧāmiʿ ʾl-bayān ʿan taʾwīl āyi ʾl-Qurān, anführt, sowohl auf die Tora als auch auf das Evangelium.Siehe aṭ-Ṭabarī, op.cit. Band 16, S. 237. Sure 53,36-37: die Blätter von Moses und Ibrāhīm: ṣuḥuf Mūsā wa-Ibrāhīm. Sure 74,52: ausgebreitete Blätter; gemäß den Auslegungen von Qatāda ibn Diʿāma (gest. 735-736 in Baṣra) bei aṭ-Ṭabarī,aṭ-Ṭabarī, Band 29, S. 171. sind es die Ungläubigen, die solche Blätter auch für sich erwartet haben. Sure 80,13; auf geehrten Blättern, erhöhten und gereinigten: fī ṣuḥufin mukarramatin marfūʿatin muṭahharatin Sure 81,10; wenn die Blätter ausgebreitet (aufgeschlagen) werden (auch in Sure 74,52). Sure 87,18-19; die ersten (früheren) Blätter Abrahams und Moses aṣ-ṣuḥuf al-ūlā/ṣuḥuf Ibrāhīm wa-Mūsā (auch in Sure 20,133). Sure 98,2; ein von Gott Gesandter (indeterminiert!), der gereinigte Blätter vorträgt: rasūlun mina ʾllāhi yatlū ṣuḥufan muṭahharatan.

Anhand der frühesten Koranfragmente ist es nachgewiesen worden, dass ihre Abschriften sowohl auf Papyrus als auch auf Pergament (Leder) – und später auf Papier – angefertigt worden sind. Aufzeichnungen von Teilen des Korans, die den Überlieferungen zufolge auf Leder, Schulter- und Palmblättern gesammelt worden sind, hat ʿUmar in einer Ṣaḥīfa zusammengestellt. Nach seinem Tod kam diese Ṣaḥīfa in den Besitz seiner Tochter (Ḥafṣa) (gest. zwischen 661 und 665), einer der Ehefrauen des Propheten.Abū Nuʿaim, Ḥilya, Bd. 2, S. 51. zusammengefügt. Bei der Zusammenstellung des Korans kam dieser Ṣaḥīfa eine besondere Bedeutung zu.Zur Authentizität des Kodex von Ḥafṣa siehe: Arthur Jeffery: Materials for the History of the Text of the Qurʾān. Brill, Leiden 1937. S. 212–213. Zu den Faksimiles alter Koranfragmente, ihrer Beschreibung und Edition siehe:https://www.islamic-awareness.org/quran/text/mss/

Ṣaḥīfa/ṣuḥuf in der frühen außerkoranischen Literatur

Auf Grund der Bedeutung von Schriftrollen/Schriftstücken unterschiedlichen Inhalts wird nicht selten auch ihr Aufbewahrungsort überliefert. ʿAlī b. Abī Ṭālib hatte eine Ṣaḥīfa mit Anweisungen Muḥammads in der Säbelscheide aufbewahrt.IA, Bd. 8, S. 392 Einige Säbelscheiden mit dem wertvollen Inhalt hat man aus Leder hergestellt.IA, Bd. 38, S. 46.

Dokumente aus der Zeit Muḥammads und seiner Nachfolger

Das in der Prophetenbiographie von Ibn Isḥāq (gest. 767–768), in der Bearbeitung von Ibn Hischām, (gest. 834), genannte Dokument aus der Zeit Muhammads, das in der Forschung im Allgemeinen als die Gemeindeordnung von Medina genannt wird, ist im Originaltext sowohl als Ṣaḥīfa als auch Kitāb d. h. Schriftstück – (nicht Buch!) bezeichnet.

Einige Schreiben des Propheten an arabische Stämme, in Form von Exzerpten aus der islamischen Literatur von M. Ḥamīdullāh gesammelt und kommentiert, haben Vertragscharakter und werden ebenfalls Ṣaḥīfa genannt: Ḥamīdullāh, S. 129: ein Schreiben des Gesandten Gottes auf einem Stück Leder (fī qiṭʿati adīmin) an die Bewohner von Oman; Ḥamīdullāh, S. 130: der Schreiber der ṣaḥīfa (von Muḥammad) war...; Ḥamīdullāh, S. 237: was er (der Prophet) in dieser ṣaḥīfa an den Stamm der Ṯaqīf geschrieben hat; Ḥamīdullāh, S. 158–159:entsprechend den Zusagen des Propheten an die Bewohner von Nadschran, die in dieser ṣaḥīfa als Bestätigung (durch den Kalifen Abū Bakr) stehen; Ḥamīdullāh, S. 165: in einem Schreiben des Kalifen ʿUṯmān an seinen Verwalter in Naǧrān: nachdem du ihre (d.i. die Naǧrāner) ṣaḥīfa (als Antwort) gelesen hast.... Diesmal ist das Schriftstück auf die Mitte von Šaʿbān des Jahres 27 (1. Mai 648) datiert.

Friedensverträge

Eindeutigen Vertragscharakter hatten überlieferte Dokumente als ṣaḥīfatu ṣulḥin d. h. ein Schriftstück mit Friedensvertrag:

Während der Eroberungszeit, im Jahre 636, entstand der Vertrag „geschrieben von ʿAbd Allāh b. Rūmān an die Einwohner von Baalbek“ in Form einer Ṣaḥīfa, an deren Ende die Zeugen des Vertrages namentlich angeführt waren.IA, Bd. 28, S. 135–136. Nach dem Sieg von Muʿāwiya bei Ṣiffīn soll al-Hasan ibn ʿAlī, der 661 auf das Amt des Kalifats verzichtete, eine ṣaḥīfa baiḍāʾ, „weiße, d. h. unbeschriebene ṣaḥīfa“, versehen mit dem Siegel Muʿāwiyas und mit seiner Aufforderung erhalten haben: trag hier ein, was deine Bedingungen sind: IA, Bd. 13, S. 272. In einer weiteren „ṣaḥīfatu ṣulḥin“ nach der Niederlage von ʿAlī bei Ṣiffīn wird Yazīd b. Ḥurr, ein Anhänger Muʿāwiyas, unter den Zeugen des Vertrages genannt.IA, Bd. 65, S. 151. Der Historiker Abū Michnaf (st. 774), der über die berühmte Schiedsgerichtsentscheidung bei Ṣiffīn detailliert berichtet, zitiert den Vertrag in voller Länge und nennt ihn ṣaḥīfa. Ihre Länge beträgt gemäß Überlieferung des Historikers einundzwanzig Druckzeilen und weitere neun Druckzeilen mit den Namen der Zeugen beider Parteien.aṭ-Ṭabarī: Taʾrīch ar-rusul wal-mulūk. Kairo, Bd. 5, S. 53–55. Privaten Charakter hatten drei Verträge in der Regierungszeit von Hischām ibn ʿAbd al-Malik (regiert zwischen 724-743), die man zugunsten einer bestimmten Person in drei getrennten ṣaḥāʾif abfasste. Eine Ṣaḥīfa enthielt ihre persönliche Auszeichnung, eine weitere Ṣaḥīfa legte die Zuteilung eines Grundstücks zugunsten der Person fest. Die dritte Ṣaḥīfa garantierte die Zahlung des Unterhalts zugunsten der Person.IA, Band 68, S. 215.

Die Ṣaḥīfa in der frühen Ḥadīṯliteratur

Biographischen Nachrichten zufolge sind Vertreter der religiösen Wissenschaften im frühen 8. Jahrhundert im Besitz von Schriftstücken und Schriftrollen gewesen.

Der mekkanische Jurist und Ḥadīthwissenschaftler Ibn Ǧuraiǧ (gest. 767-768)GAS, 1/91; Motzki (1991), S. 183–218; 239–254 mit ausführlichen Informationen über seine Wirkung als Traditionarier und Rechtsgelehrter. hat eine Ṣaḥīfa, zwecks Überprüfung ihres Inhalts, der nicht überliefert ist, seinem Lehrer Ibn Schihāb az-Zuhrī (geb. 671; gest. 742) vorgelegt.IA, 20/221.

Die Ṣaḥīfa von Ǧābir b.ʿAbdallāh Die Traditionssammlung von Ǧābir b.ʿAbdallāh b.ʿAmr (gest. 697),GAS, 1/85 die er in einer Ṣaḥīfa zusammengestellt hatte, nannte man in der Folgegeneration Ṣaḥīfatu Ǧābirin (d. h. die Ṣaḥīfa von Ǧābir), oder Ṣaḥīfatun fī-hā ḥadīṯu Ǧābirin(d. h. eine Ṣaḥīfa mit den von Ǧābir überlieferten Ḥadīṯen)IA 25/365., die man, wohl zwecks Lektüre, dem Gelehrten ʿĀmir b. Šarāḥīl aš-Šaʿbī, (geb. 640; gest. 721)GAS,1/277 vorgelegt hat. Gemäß SezginGAS,1/85 scheint diese Sammlung im Musnad von Ahmad ibn Hanbal – in der alten Ausgabe in Bulāq in 1895 – auf einhundertachtzig Druckseiten erhalten zu sein. Diese Feststellung kann wegen Mangel an entsprechenden Quellenanalysen des Musnad gegenwärtig nicht bestätigt werden. Eine in dieser Ṣaḥīfa überlieferte Rechtsdirektive des Propheten, der zufolge es keinem Muslim gestattet ist, den Maula eines anderen Muslims ohne Zustimmung seines Herrn in Besitz zu nehmen, ergänzt Ǧābir b. ʿAbdallāh mit seiner Bemerkung: „ich bin dann benachrichtigt worden, daß er“ (d.i. der Prophet) „in seiner Ṣaḥīfa denjenigen verflucht hat (laʿana fī ṣaḥīfatihi), der dies (dennoch) getan hat.“Muslim: aṣ-Ṣaḥīḥ, Bd. 2, S. 1146: K. al-ʿitq, bāb 4. Bei der Betrachtung der Varianten dieser Rechtsdirektive erscheint der vage Hinweis von Ǧābir auf eine mögliche Ṣaḥīfa des Propheten allerdings als singulär. Denn bei Ibn Ḥanbal, der die Traditionen nach Ǧābir, wie erwähnt, in seinem Musnad verarbeitet hat, wird der oben zitierte Nachsatz („ich bin dann benachrichtigt worden...“) in der Darstellung nunmehr als Faktum wie folgt formuliert: „nach Ǧābir: der Prophet verfluchte in seiner Ṣaḥīfa denjenigen, der dies getan hat“Ibn Ḥanbal, Band 3, S. 342. Ibn Ḥanbal verzeichnet zugleich zwei zusätzliche Varianten nach Ǧābir, allerdings ohne auf ein Schriftstück des Propheten überhaupt zurückzugreifen. Ibn Abī Schaiba (geb. 775; gest. 849) hat weitere Varianten zur Entstehung dieser Rechtsdirektive des Propheten zusammengestellt, ohne dabei auf ihre mögliche schriftliche Fixierung hingewiesen zu haben.al-Muṣannaf, Band 13, S. 328–333.

Die Ṣaḥīfa von al-Ḥasan al-Baṣrī al-Ḥasan b. Abī ʾl-Ḥasan al-Baṣrī (geb. 642, gest. 728)GAS 1/591–594, besaß gemäß einem Bericht seines Schülers Ḥumaid b. Abī Ḥumaid aṭ-Ṭawīl (gest. 759) eine Ṣaḥīfa, in der das „Wissen (von al-Ḥasan) erhalten war“: (kāna ʿilmu ʾl-Ḥasan fī ṣaḥīfatin). Davon hat dann der Schüler für sich selbst eine Abschrift (nusḫa) anfertigt. Nach der Beschreibung des Schülers hatte diese Ṣaḥīfa einen Umfang wie ein mit dem Zeigefinger zusammengelegter Daumen.Ibn Saʿd, Bd. VII/1. S. 116, Zeile 4–5. Eine ähnliche Beschreibung des Umfangs findet sich auch bei Ignaz Goldziher: Bemerkungen zu Huart's Ausgabe des Kitāb al-badʾ wal-taʾrīch von al-Balḫī. In ZDMG 54 (1900), S. 405: ein Papier so gross, wie wenn jemand das Ende des Zeigefingers um einen Teil des Daumens widmet, d.h. so klein, wie der Kreis, der durch eine solche Fingerstellung gebildet wird. Dieser Beschreibung nach wird es sich wohl um eine Schriftrolle gehandelt haben. Kurz vor seinem Tod ließ al-Ḥasan al-Baṣrī seine Schriften bis auf eine einzige Ṣaḥīfa, deren Inhalt nicht überliefert wird, im Brotofen verbrennen.Ibn Saʿd, Bd. VII/1. S. 127,10. Eine kleine Ṣaḥīfa seines Schülers Ḥumaid aṭ-Ṭawīl soll damals mit Überlieferungen von Anas ibn Mālik erhalten gewesen zu sein, deren Echtheit und Umfang aber schon seine Zeitgenossen angezweifelt haben.Siehe z. B. Ibn Ḥaǧar, Tahdhīb, Bd. 3, S. 580–584; al-Mizzī, Bd. 7, S. 355–365; adh-Dhahabī, Siyar, Band 6, S. 165–166; IA, Bd. 5, S. 251.

Ṣaḥīfa bei mekkanischen Gelehrten Aus dem Gelehrtenkreis im frühen 8. Jahrhundert von Mekka erfahren wir, dass man Rechtsfragen und ihre Beantwortung in Ṣuḥuf aufbewahrt und weitergegeben hatte. ʿAmr b. Dīnār (gest. 743)Über seine Bedeutung im Rechtsleben von Mekka und Medina siehe: Motzki, S. 157–183 erhielt von Ǧābir b. Zaid, genannt Abū Šaʿṯāʾ, angeblich eine Ṣaḥīfa, die an ʿIkrima (gest. 723) gerichtete Rechtsfragen enthielt.Tamhīd, Bd. 5, S. 493. Eine Variante nach denselben Quellen nach Sufyān b. ʿUyaina – ʿAmr – Abū Šaʿṯāʾ ist im Muṣannaf von ʿAbdarrazzāq aṣ-Ṣanʿānī (744-827),Über ihn siehe Motzki, passim; GAS, 1, S. 99 allerdings ohne Hinweis auf eine Ṣaḥīfa mit Rechtsfragen erhalten.Band 7, Nr. 12776

Aṣ-ṣaḥīfa aṣ-ṣādiqa