mini|Polizeipräsidium Düsseldorf: Das dem Reichsadler vorangesetzte Dreieck weist auf die Rechtspflicht des Staates zur Einhaltung des Gleichheitssatzes hin. Der Gleichheitssatz (, „Das Recht achtet auf Gleichheit“) ist ein Grundsatz im Verfassungsrecht, der in seiner allgemeinen Ausprägung besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Hauptgleichheitsrecht). Er bildet ein Erbe der europäischen politischen Philosophie und findet sich heute in den meisten demokratischen Rechtssystemen.
In der deutschen Verfassung finden sich darüber hinaus besondere Gleichheitsverbürgungen, so etwa die Chancengleichheit, die Gleichbehandlung oder die Gleichberechtigung.
Einführung mini|Égalité – Die Gleichheit, Allegorie von Jean-Guillaume Moitte (1793) im deutschen historischen Museum Berlin Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verkündet in Art. 1 Satz 1:
Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz findet seinen Ursprung in dem von Kleisthenes im 6. Jahrhundert v. Chr. definierten Prinzip der Isonomie, welches eine der Grundlagen der attischen Demokratie bildete. Nach diesem Prinzip führte Kleisthenes 508 und 507 v. Chr. Reformen durch, die neue Wahlkreise und eine Volksversammlung, die Bule, schufen. Diese war mit Befugnissen ausgestattet, um die Macht der Bürger zunächst der Macht der Aristokraten anzugleichen und die aristokratischen Privilegien später zu überwinden und abzuschaffen.Kurt Raaflaub: Entdeckung der Freiheit. 1985, S. 115 f.
Der Gleichheitssatz wurde in der abendländischen politischen Philosophie zunächst von Aristoteles weiterentwickelt: In seinem Werk über Politik, aber auch in der Nikomachischen Ethik postulierte der griechische Philosoph als Grundlage der Demokratie eine „auf Gleichheit beruhende Freiheit“.
Im 18. Jahrhundert wird dann in der politischen Philosophie die Idee des Naturzustands des Menschen entwickelt und die mit diesem Zustand verbundenen Naturrechte. Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. In der Tradition des englischen Liberalismus werden bestimmte theologische Einflüsse aus dem jüdischen und christlichen Glauben, wie der „Gleichheit vor Gott“ und dem Konzept der Gottebenbildlichkeit des Menschen () verwendet, etwa in der Idee der Gleichheit bei John Locke.. Artikel vom 15. Januar 2007 im Portal fluter.de (Magazin der Bundeszentrale für politische Bildung), abgerufen am 3. Januar 2014
Auf dem europäischen Festland entwickelt die politische Philosophie den Gleichheitssatz aus dem griechischen Erbe und damit atheistisch weiter. Der französische Philosoph Jean-Jacques Rousseau reflektiert über die Gleichheit in seiner 1755 erschienenen Abhandlung über den Ursprung und die Grundlagen der Ungleichheit unter den Menschen, worin er seine Präferenzen für die Demokratie in Regierungsangelegenheiten zum Ausdruck bringt, und 1762 in seinem Werk Vom Gesellschaftsvertrag. Rousseaus Philosophie hatte in der Folge eine lange internationale Nachwirkung. In der Tradition des deutschen Idealismus haben sich vor allem Kant und Hegel mit der Gleichheit der Menschen auseinandergesetzt. Besonders Kant betont Freiheit, Gleichheit und Selbständigkeit als Kriterien der Gerechtigkeit, die in der Vernunft des Menschen gegeben sind.
Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten fasste den Gedanken der Gleichheit in die Worte „all men are created equal“ und bestritt damit das Gottesgnadentum der britischen Krone. Die Beseitigung des Feudalismus und ungerechtfertigter sozialer Hierarchien sollte dadurch befördert werden. Die Französische Revolution wurde durch die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 eingeleitet, wobei Artikel 1 festhält: „Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten.“ Das Ideal der Gleichheit wurde ein Teil des politischen Wahlspruchs: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit. Die Deutsche Revolution 1848/1849 forderte auch die Gleichheit aller vor dem Gesetz und legte mit der Paulskirchenverfassung die Grundlagen für die späteren demokratischen Verfassungen Deutschlands.
Heute ist der Gleichheitssatz auf Ebene der Europäischen Union in den Abs. 1 und des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.
Deutschland Überblick mini|Im deutschen Grundgesetz ist der Gleichheitsgrundsatz im Abs. 1 verankert. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Abs. 1 GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet: „Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen“ (Konrad Hesse) oder: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“ (Bundesverfassungsgericht). Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Gleichheitssätze verbieten also nicht grundsätzlich die Ungleichbehandlung oder Diskriminierung. Sie fordern lediglich, dass eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
Nach der Rechtsprechung ist zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung eine abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, die von dem Verbot evidenter Willkür bis zur strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reicht (s. u.). In diesem Rahmen können mithin durchaus Differenzierungen und Unterscheidungen vorgenommen werden.
Historisch ist es eine relativ neue Entwicklung, dass die „Gleichheit vor dem Gesetz“ auch die Gleichheit vor dem Gesetzgeber umfasst, der Gleichheitssatz also nicht nur die Verwaltung, sondern auch den Gesetzgeber verpflichtet. Eine solche umfassende Bindung war zwar in der Paulskirchenverfassung bereits vorgesehen,Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1, S. 35 ff., 182 ff. wurde nach deren Scheitern aber jahrzehntelang von der herrschenden Meinung in der Wissenschaft und von der Staatspraxis verneint. Noch der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee sah sich zur Klärung der alten Streitfrage veranlasst, in den Grundgesetzentwurf den Absatz „Der Grundsatz der Gleichheit bindet auch den Gesetzgeber“ aufzunehmen (Art. 14 Abs. 2 ChE). Heute ergibt sich die Bindung des Gesetzgebers aus Abs. 3 GG.
Über die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte ist der allgemeine Gleichheitssatz darüber hinaus ausnahmsweise auch zwischen Privaten anwendbar, so insbesondere im Arbeitsrecht.
Prüfung von Gleichheitsrechten im Unterschied zu den Freiheitsrechten Grundrechte werden in Freiheitsrechte, Teilhabe- und Gleichheitsrechte eingeteilt. Letztere werden im Unterschied zu den Freiheitsrechten nicht in drei Schritten geprüft (Schutzbereich, Eingriff, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung), sondern nur in zwei Schritten: Zunächst ist festzustellen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt durch denselben Träger der öffentlichen Gewalt zwei miteinander vergleichbare Fälle ungleich (bzw. gleich) behandelt worden sind. Hierauf ist danach zu fragen, wie diese (Un-)Gleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sei. Die Bezeichnung „Schutzbereich“ für den ersten der beiden Prüfungsschritte, die in der Literatur teilweise hierfür verwendet worden ist,Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentierung zu Art. 3 GG hat sich bisher nicht durchgesetzt.
Allgemeiner Gleichheitssatz Vergleichspaar Für die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Abs. 1 GG) muss zunächst überhaupt ein Vergleichspaar vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die zu vergleichenden Dinge einen gemeinsamen nächsten Oberbegriff haben (genus proximum) und miteinander vergleichbare Dritte (tertium comparationis) sind.Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG, Jura Online, 11. Juni 2016, abgerufen am 2. April 2020.
Beispiel: Apfel und Birne. Beide sind Obst (nächster Oberbegriff). Die Birne unterscheidet sich vom Apfel (Drittes), ist aber zu ihm vergleichbar, weil beide Obst sind.
Gleich- / Ungleichbehandlung Der allgemeine Gleichheitssatz ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle in dem Bereich, in dem die Fälle gleich sind, ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung liegt auch vor, wenn vergleichbare Fälle in dem Bereich, wo sie ungleich sind, gleich behandelt werden oder in der Weise ungleich behandelt werden, dass mit der Behandlung den Unterschieden nicht angemessen Rechnung getragen wird.
Beispiele hierfür wären etwa die Heranziehung Pflichtversicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach ihrem Einkommen zu unterschiedlich hohen Beiträgen, die Regelungen zur Selbstanzeige und zum Eintrag des akademischen Grad „Dr.“ gemäß Pass- bzw. Personalausweisgesetz ( und ).
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Das Bundesverfassungsgericht arbeitete im „Arbeitslosenhilfeurteil“ vom 17. November 1992BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. November 1992, Az. 1 BvL 8/87, . heraus:
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung erfolgt der neueren Rechtsprechung zufolge nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem, ob es sich um die schlichte Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder um die Ungleichbehandlung von Personen oder von Personengruppen handelt.
In jedem Fall muss es einen „sachlichen Grund“ für die Ungleichbehandlung geben. In dem eingangs erwähnten Fall der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Einkommen des Versicherten wäre das beispielsweise die unterschiedliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen, wobei auch soziale Gesichtspunkte, etwa die Zahl der Kinder des Betroffenen, eine Rolle spielen können.
Die neuere Rechtsprechung differenziert aber weitergehend nach der Art der Ungleichbehandlung: Es werden unterschiedliche Kriterien herangezogen, je nachdem, ob es sich um eine schlichte Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen nach „personenbezogenen Kriterien“ handelt.
Ungleichbehandlung von Sachverhalten / Willkürverbot Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot ( Abs. 1 GG).
Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich beziehungsweise wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt nach einer vielfach verwandten Formel der Rechtsprechung, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.
So ist es willkürlich, wenn die Behörde bei der Anwendung einer Norm von selbst gesetzten Entscheidungskriterien aus der Vergangenheit in einem Einzelfall abrücken will. Die Verwaltungspraxis der Vergangenheit bei der Ausfüllung von Handlungsspielräumen (Ermessen) bindet die Verwaltung auch für die Zukunft. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien. Sein Fall darf nicht anders gehandhabt werden als der bzw. die vorherigen Fälle.
Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber in weitem Umfang politische Spielräume hat (gesetzgeberisches Ermessen): Der Gesetzgeber hat zunächst eine Zwecksetzungskompetenz bei der Wahl des zu verfolgenden Ziels,