Die Esslinger Reichsmünzordnung, auch Eßlinger Reichsmünzordnung und Esslinger Münzordnung ist die erste deutsche Reichsmünzordnung, über die das Reichsregiment verhandelte und die am 10. November 1524 in Esslingen erlassen wurde.Heinz Fengler: transpress Lexikon Numismatik (1976) S. 87Friedrich von Schrötter (Hrsg.): Wörterbuch der Münzkunde (1970, Nachdruck von 1930), S. 557 Von dieser Münzordnung hatte lediglich die Einführung der Kölner Mark = 233,855 g als Münzgrundgewicht bleibenden Bestand.Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986: Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen, S. 16
Geschichte Unter Kaiser Karl V. wurde am 10. November 1524 in Esslingen am Neckar die erste regelrechte allgemeine deutsche Münzordnung veröffentlicht. Wegen des Goldmangels konnten nicht mehr in ausreichender Menge Goldgulden hergestellt werden. Der silberne Güldener (Gulden) sollte den Goldgulden ersetzen. Der Kaiser wollte außerdem mit der Reichsmünzordnung seine Macht im Reich stärken.Friedrich von Schrötter (Hrsg.): Wörterbuch der Münzkunde (1970, Nachdruck von 1930), S. 556
Die Esslinger Münzordnung setzte das Wertverhältnis des Silbers zum Gold mit 1:11 fest. Danach wurde auch Schrot und Korn der neuen Reichsmünzen festgelegt. Der Goldgulden sollte 22-karätig (916 fein) und zu 89 Stück aus der Kölnischen Mark ausgebracht werden. Gegen die Stimmen der rheinischen Kurfürsten wurde die Prägung der silbernen Güldener als Reichsmünze beschlossen. Die Silbermünzen sollten zu ganzen-, halben- und viertel Güldener, zu Zehnern, Groschen, Halbgroschen und Kleingröschlein sowie zu Hellern und Pfennigen ausgeprägt werden. Den Münzherren in Sachsen wurde außerdem die Prägung von Schreckenbergern gestattet.Walther Haupt: Sächsische Münzkunde (1974), S. 108
Für das gesamte Heilige Römische Reich war für alle Münzstände der Reichsadler auf einer Seite und das Wappen des Münzherrn auf der Gegenseite vorgeschrieben. Auf jährlich zwei Probationstagen (vom ausschreibenden Fürsten des jeweiligen Reichskreises festgelegter Tag) sollte der Gehalt der umlaufenden Münzen geprüft und die geringwertigen abgesetzt werden. Ausländische Münzen wurden verrufen, weil nur die gesetzlich verordneten Reichsmünzen eingenommen und ausgegeben werden sollten.Walther Haupt: Sächsische Münzkunde (1974), S. 109
Die Esslinger Reichsmünzordnung war zum Scheitern verurteilt, da sie sich über die bestehenden Machtverhältnisse hinwegsetzte. Es wurden nur wenige Münzen nach dieser Münzordnung geprägt.Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z (2005), S. 125 Bekannt ist beispielsweise auch eine Lübecker Talermünze von 1528, sowie die seltenen Brömsentaler von 1537.
Münzsorten (nach Walther HauptWalther Haupt: Sächsische Münzkunde ( 1974), S. 109: Liste)
Münznominal Raugewicht (g) Feinsilbergewicht (g) Feingehalt (0/00) Güldener zu 60 Kreuzern 29,2 27,65 938 Halbgüldener 14,6 13,825 938 Örterer (Viertelgüldener) 7,3 6,84 938 Zehner (Zehntelgüldener) 2,92 2,74 938 Groschen () 1,72 1,28 750 Halbgroschen () 0,86 0,64 750 Kleingröschlein () 0,64 0,32 500
Der Güldener ist eine Talermünze und wird auch als Guldiner und silberner Gulden bezeichnet.
Siehe auch Augsburger Reichsmünzordnung von 1551 Augsburger Reichsmünzordnung von 1559
Literatur Walther Haupt: Sächsische Münzkunde, Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1974 Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z, Regenstauf 2005 Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: transpress Lexikon Numismatik, Berlin 1976 Friedrich von Schrötter (Hrsg.), mit N. Bauer, K. Regling, A. Suhle, R. Vasmer, J. Wilcke: Wörterbuch der Münzkunde, de Gruyter, Berlin 1970 (Nachdruck der Originalausgabe von 1930)
Einzelnachweise
Kategorie:Münzrecht Kategorie:Wirtschaft (Heiliges Römisches Reich)