Die Verständigung im Strafverfahren, in den Medien oft als „Deal“ bezeichnet, ist im deutschen Strafprozess eine Verfahrensweise, bei welcher sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigt.

Sie ist gesetzlich in StPO geregelt. Häufigster Anwendungsfall ist die Einigung über das zu erwartende Strafmaß für den Fall eines Geständnisses. Staatsanwaltschaft und Gericht haben an einer derartigen Verständigung oft deshalb Interesse, weil hierdurch der Aufwand des Verfahrens, insbesondere die Dauer der Hauptverhandlung, stark verringert werden kann. Hierdurch können Ressourcen der Justiz geschont werden, zugleich kann so einer Überlastung der Gerichte begegnet werden. Der Vorteil einer Verständigung für den Angeklagten liegt darin, dass er einerseits Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erlangt, andererseits aber auch durch das Ablegen des Geständnisses einen erheblich zu seinen Gunsten sprechenden Strafmilderungsgrund herbeiführt. Zudem kann sich der Angeklagte eine auch ihn mitunter stark belastende lange Hauptverhandlung ersparen.Georg Küpper: Konflikt oder Konsens. In: HFR. 14/2007. Auch Gesichtspunkte des Opferschutzes (dem Tatopfer wird unter Umständen eine Vernehmung erspart) können für eine Verständigung sprechen. Die gesetzliche Regelung ist abschließend, heimliche Absprachen sind unzulässig.

Gesetzliche Regelung Gegenstand einer Verständigung Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen der Tat sein, insbesondere der hierauf bezogene Inhalt des Urteils (Strafmaß) und der dazugehörigen Beschlüsse (insbesondere Bewährungsbeschlüsse gemäß StPO). Zulässig ist weiter eine Verständigung über verfahrensbezogene Maßnahmen (etwa eine Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich einzelner Anklagevorwürfe gemäß Abs. 2 StPO) und das Prozessverhalten der Beteiligten (etwa die Rücknahme gestellter Beweisanträge). Eine Vereinbarung über den Schuldspruch ist ebenso unzulässig wie eine Vereinbarung über Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 257c Abs. 2, S. 3 StPO). Unzulässig wäre es daher etwa, zu vereinbaren, dass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß StGB abgesehen werden soll oder dass der Angeklagte ohne die gemäß StPO vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden soll. Trotz der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, eine Verständigung zu treffen, bleibt die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß Abs. 2 StPO unberührt (§ 257c Abs. 1, S. 2 StPO). Was das konkret bedeutet, ist weitgehend unklar, denn der Sinn einer Verständigung ist ja gerade, von einer weiteren Aufklärung abzusehen, sodass der Hinweis im Gesetz auf die fortgeltende Aufklärungspflicht letztlich wenig mehr als ein „Lippenbekenntnis“ ist.Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung: Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen. 57. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-66043-6, § 257c Rn 3. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein (§ 257c Abs. 2, S. 2 StPO). Bei der Verständigung über das Strafmaß darf nicht eine bestimmte Strafhöhe als Punktstrafe vereinbart werden. Zulässig ist es lediglich, einen Rahmen zwischen einer mindestens zu erwartenden Strafe (Strafuntergrenze) und einer höchstens zu erwartenden Strafe (Strafobergrenze) zu vereinbaren.

Verfahren Die Verständigung kommt dadurch zustande, dass das Gericht den Beteiligten einen Vorschlag unterbreitet, zu dem sie dann Stellung nehmen können. Zugleich ist – bereits vor Abschluss der Verständigung – der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO darüber zu belehren, dass die Bindung des Gerichts an die Verständigung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt, dass dann aber das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden darf. Die Verständigung ist dann wirksam getroffen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter dem Vorschlag des Gerichts zustimmen. Eine Zustimmung des Verteidigers ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung eines eventuell anwesenden Nebenklägers. Die Verständigung muss stets in (öffentlicher) Hauptverhandlung erfolgen, wobei vorbereitende nichtöffentliche so genannte Rechtsgespräche nicht unzulässig sind. Ablauf und Inhalt der Verständigung einschließlich der erforderlichen Belehrungen und Mitteilungen müssen im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegeben werden ( Abs. 1a StPO). Das Gericht darf nicht die Sanktionsschere einsetzen, also insbesondere weder ein unvertretbar mildes Urteil für den Fall eines Geständnisses versprechen noch ein unvertretbar hartes Urteil für den Fall, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegt, androhen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung muss der Vorsitzende den Angeklagten auch darüber belehren, dass er trotz der getroffenen Verständigung frei ist in seiner Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen ( S. 3 StPO).

Wirkung Die Verständigung ist grundsätzlich für das Gericht bindend. Das Gericht darf keine Strafe verhängen, die außerhalb des zugesicherten Strafrahmens liegt. Allerdings entfällt die Bindung des Gerichts, wenn das Gericht rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen hat oder solche sich neu ergeben haben (etwa wenn bekannt wird, dass die Folgen einer angeklagten Körperverletzung wesentlich schlimmer sind als zunächst angenommen). Das Gleiche gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht der Erwartung entspricht, die der Verständigung zu Grunde lag (etwa wenn der Angeklagte ein nur eingeschränktes Geständnis ablegt). In diesen Fällen darf ein bereits abgelegtes Geständnis nicht verwertet werden. Das Gericht muss dem Angeklagten unverzüglich mitteilen, wenn es von der Verständigung abweichen will. Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ( Abs. 1, S. 2 StPO).

Ergänzende Vorschriften Der Vorsitzende muss in der Hauptverhandlung nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung des Angeklagten mitteilen, ob vor Beginn der Hauptverhandlung Gespräche geführt worden sind, die eine mögliche Verständigung zum Gegenstand haben, oder ob solche Gespräche nicht stattgefunden haben. Falls solche Gespräche stattgefunden haben, muss er auch den wesentlichen Inhalt derartiger Gespräche mitteilen ( Abs. 4, S. 1 StPO). Das Gleiche gilt auch, wenn nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb der Hauptverhandlung, derartige Gespräche geführt worden sind (§ 243 Abs. 4, S. 2 StPO). Auch in der Hauptverhandlung kann das Gericht, etwa zur Vorbereitung einer Verständigung, den Verfahrensstand mit den Beteiligten erörtern ( StPO). Eine derartige Erörterung ist ebenso wie die Mitteilungen nach § 243 Abs. 4 StPO in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1, Satz 2, Abs. 1a Satz 2 StPO). Ebenso ist im Protokoll zu vermerken, wenn keine Verständigung stattgefunden hat (§ 273a Abs. 1a S. 3 StPO). Kommt eine Verständigung nicht zustande und fehlt es an der gebotenen Negativmitteilung nach Abs. 4 Satz 1 StPO oder dem vorgeschriebenen Negativattest nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, wird nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts nicht auszuschließen sein, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen StPO beruht., 223

Jugendstrafrecht Grundsätzlich gelten die Vorschriften über die Verständigung gemäß Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht. Allerdings sind bestimmte sich aus dem Wesen des Jugendstrafrechts ergebende Einschränkungen zu beachten: Eine Verständigung darf erst erfolgen, wenn das Gericht sich von der Persönlichkeit des angeklagten jungen Straftäters und dem erforderlichen Erziehungsbedarf ein zuverlässiges Bild gemacht hat. Weiter dürfen das Vorliegen oder Nichtvorliegen gesetzlicher Merkmale, die nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stehen (Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden gemäß JGG, die Voraussetzungen für die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln oder einer Entscheidung gemäß JGG, die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen oder Schwere des Schuld), nicht zum Gegenstand einer Verständigung gemacht werden. Zulässig ist eine Verständigung nur über den Umfang der jeweiligen Sanktion bzw. die Höhe der Jugendstrafe.Nowak: Zur Zulässigkeit von Verständigungen im Jugendstrafverfahren. In: JR. 2010, S. 248, 256.

Verfahrenseinstellung gegen Auflagen Zum Teil wird auch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach StPO als „Deal“ bezeichnet. Bei geringfügigen Tatbeständen, nach Abs. 2 StGB jedes Vergehen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr, kann das Verfahren gegen eine Auflage, zum Beispiel eine Geldzahlung, eingestellt werden. Diese Verfahrenseinstellung nach § 153a wird zwar auch durch eine Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung erreicht, unterscheidet sich aber von der Verständigung nach § 257c dadurch, dass keine Verurteilung stattfindet.

Geschichte Anfänge Die Verständigung im Strafverfahren war zunächst gesetzlich nicht geregelt. Dass es in Deutschland seit den 1970er Jahren heimliche Urteilsabsprachen gibt, wurde erstmals im Jahr 1982 in einem Aufsatz in einer Fachzeitschrift aufgedeckt.Detlef Deal (Pseudonym für Hans-Joachim Weider): Der strafprozessuale Vergleich. In: StV, 1982, S. 545–552. In den 1980er Jahren wurden derartige Absprachen auch zunehmend öffentlich diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Jahr 1987, dass eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Verhandlung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, jedoch sei es Gericht und Staatsanwaltschaft untersagt, sich auf einen „Vergleich im Gewande des Urteils“ einzulassen.BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1987, Az. 2 BvR 1133/86. In: NJW, 1987, S. 2662–2663. Der Bundesgerichtshof äußerte sich zu Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung zunächst kritisch.BGH, Urteil vom 23. September 1991, BGHSt 37, 298–305 Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993In: NStZ, 1994, S. 196. stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein "Vergleich im Gewande des Urteils", ein "Handel mit der Gerechtigkeit" untersagt sei, weshalb derartige Absprachen das Urteil nicht präjudizieren.

Die BGH-Entscheidung vom 28. August 1997 Mit Urteil vom 28. August 1997BGH, Urteil vom 28. August 1997, Az. 4 StR 240/97, BGHSt 43, S. 195–212. ließ der Bundesgerichtshof Urteilsabsprachen ausdrücklich zu. Der BGH stellte hierfür folgende Regeln auf: Die Verständigung müsse unter Mitwirkung aller Beteiligten in der Hauptverhandlung erfolgen (wobei es außerhalb der Verhandlung Vorgespräche geben dürfe). Das Gericht dürfe zwar keine bestimmte Strafe zusagen, wohl aber eine feste Strafobergrenze, die im Falle eines Geständnisses nicht überschritten werde. Die zugesagte Strafobergrenze müsse schuldangemessen sein. An diese Zusage sei das Gericht gebunden, es sei denn, es stellen sich bisher unbekannte schwerwiegende Gesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten heraus. Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung sei unzulässig.

Die Entscheidung des Großen Senats vom 3. März 2005