Basisdaten Titel: Tarifvertrag öff. Dienst Abkürzung: TVöD Verkündungstag: 19. September 2005 Inkrafttreten: 1. Oktober 2005 Letzte Änderung:1) Tarifeinigung 18. April 2018 Mindestlaufzeit:1) 31. August 2020 1) Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung beachten.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist ein Vertragswerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist (§ 1 Abs. 1 TVöD). Er trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gegliedert ist der TVöD in zwei Teile: Der Allgemeine Teil (AT) enthält Regelungen für alle Bereiche des öffentlichen Dienstes, darunter allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Ausschlussfristen. Der Besondere Teil (BT) enthält Bestimmungen nur für bestimmte Sparten bspw. für die Verwaltung (BT-V), für Krankenhäuser (BT-K), für Sparkassen (BT-S), für Flughäfen (BT-F) und für Entsorgung (BT-E).
Neben dem TVöD existieren zahlreiche weitere Tarifverträge mit Gültigkeit für den öffentlichen Dienst.
TVöD Allgemeiner Teil Geltungsbereich Der TVöD hob die Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten und Pflegebeschäftigten auf und verwendete fortan den Begriff Beschäftigte – oftmals wird auch der Begriff Tarifbeschäftigte verwendet, um eine verbale Abgrenzung zu den ebenfalls beschäftigten Beamten zu finden.
Der TVöD gilt automatisch (§ 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz TVG) für alle in den vertragsschließenden Gewerkschaften organisierten Beschäftigten beim Bund und den Kommunen, die Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind. Für nichtorganisierte Beschäftigte und Beschäftigte von Kommunen, die dem Arbeitgeberverband nicht angehören, wird die Geltung des TVöD regelmäßig einzelvertraglich vereinbart. Ausgenommen vom TVöD sind die kommunalen Bereiche für Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), der Tarifvertrag Wasserwirtschaft NW (TV-WW NW) oder der Tarifvertrag Nahverkehr (TV-N) gültig ist.
Allgemeine Arbeitsbedingungen Mit dem TVöD wurde der besondere Akt des Gelöbnisses und der Einstellungsuntersuchung nicht mehr im TVöD aufgenommen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus. Eine entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Personalgestellung Neu aufgenommen in den TVöD wurde die Personalgestellung. § 4 Abs. 3 TVöD definiert den Begriff wie folgt: Werden Aufgaben eines Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. Personalgestellung ist damit die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Der Unterschied zur Zuweisung nach § 4 Abs. 2 S. 1 besteht also darin, dass die Beschäftigung bei dem Dritten auf Dauer angelegt ist. Voraussetzung für eine Personalgestellung ist, dass die Tätigkeiten des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitgeber verlagert werden, so dass das Beschäftigungsbedürfnis beim bisherigen Arbeitgeber wegfällt. Beim Outsourcing eines Teils des Betriebes bspw. in eine interne Dienstleister-GmbH kann sich der Arbeitgeber dadurch auf § 4 Abs. 3 TVöD berufen und vom Arbeitnehmer verlangen seine Arbeitsleistung in der neuen GmbH im Rahmen der Personalgestellung zu erbringen. Das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber aber bestehen.
Vergütung Seit 1. Oktober 2005 gilt in jedem TVöD eine einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (Tarifbeschäftigte). Sie besteht aus 15 Entgeltgruppen (1–15) sowie zwei Grundstufen (1–2) und vier Entwicklungsstufen (3–6). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. So ist der Aufstieg von Grundstufe 1 auf 2 nach einem Jahr, von Stufe 2 auf 3 nach weiteren zwei Jahren, von Stufe 3 auf 4 nach weiteren drei Jahren etc. vorgesehen. Die Dauer der Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 kann leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. Ein nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellter Mitarbeiter benötigt – sofern er immer in derselben Entgeltgruppe bleibt – 15 Jahre, um von Grundentgeltstufe 1 in Erfahrungsstufe 6 zu kommen.
Durch das Prinzip der Wippe sollen nach einer im Vergleich zum BAT zunächst abgesenkten Eingangsstufe jüngere Beschäftigte zunächst ein relativ höheres Entgelt erzielen und Ältere dann ein entsprechend geringeres.
Bei der Einordnung von neu eingestellten Beschäftigten in die Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD) haben die Personalräte nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht., Az. 6 P 11.07, Volltext Im Bereich der Bundesverwaltung wird durch eine Vorgabe des Bundesministeriums des Innern die Anwendbarkeit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung jedoch zurzeit noch bestritten. Für privatrechtlich organisierte Unternehmen mit Betriebsrat, bei denen – etwa nach Einbeziehung über einen Haustarifvertrag – der TVöD anzuwenden ist, gilt nach einer Entscheidung des BundesarbeitsgerichtsBAG, Beschluss vom 6. April 2011, Az. 7 ABR 136/09, Volltext. ebenfalls: Die Einstufung stellt eine Eingruppierung im Sinne von Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Das Gleiche gilt für die Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.
Entgelte für Beschäftigte des Bundes + Monatliches Bruttoentgelt in Euro vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 für Beschäftigte des Bundes Entgelt-gruppe Grundstufen Entwicklungsstufen beiEinstellungStufe 1 nach 1 Jahrin Stufe 1:Stufe 2 nach 2 Jahrenin Stufe 2:Stufe 3 nach 3 Jahrenin Stufe 3:Stufe 4 nach 4 Jahrenin Stufe 4:Stufe 5 nach 5 Jahrenin Stufe 5:Stufe 6 E 15Ü 6670,43 7379,87 8051,94 8500,01 8604,56 — E 15 5504,00 5863,92 6265,40 6813,49 7377,29 7748,20 E 14 5003,84 5329,75 5755,37 6227,68 6754,16 7132,13 E 13 4628,76 4985,95 5392,57 5834,04 6353,53 6635,44 E 12 4170,32 4581,34 5061,67 5594,63 6220,01 6516,74 E 11 4032,38 4410,41 4765,62 5151,01 5678,44 5975,19 E 10 3895,33 4191,53 4528,25 4893,44 5300,10 5433,63 E 9c 3757,21 4013,80 4334,08 4683,04 5061,38 5182,84 E 9b 3619,09 3736,32 4029,91 4352,06 4706,63 5003,35 E 9a 3480,97 3699,68 3759,84 3963,16 4335,69 4483,10 E 8 3281,44 3486,59 3628,68 3770,54 3922,69 3995,85 E 7 3095,23 3331,58 3472,38 3614,47 3748,49 3820,45 E 6 3042,04 3236,55 3372,94 3507,92 3640,49 3708,02 E 5 2928,99 3117,67 3245,11 3380,06 3505,47 3570,28 E 4 2802,62 2993,55 3153,75 3253,48 3353,20 3411,60 E 3 2762,69 2968,02 3017,99 3132,21 3217,92 3296,43 E 2Ü 2601,60 2835,82 2921,62 3036,03 3114,63 3173,31 E 2 2582,16 2784,28 2834,67 2906,58 3064,63 3229,97 E 1 — 2355,52 2388,86 2430,55 2469,42 2569,47
Entgelte für Beschäftigte der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
Tarif 1. April 2025 bis 30. April 2026 bis zum 30. April 2026 gilt diese Entgelttabelle. + Monatliches Bruttoentgelt in Euro vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 für Beschäftigte der VKA (Kommunen) Entgelt-gruppe Grundstufen Entwicklungsstufen beiEinstellungStufe 1 nach 1 Jahrin Stufe 1:Stufe 2 nach 2 Jahrenin Stufe 2:Stufe 3 nach 3 Jahrenin Stufe 3:Stufe 4 nach 4 Jahrenin Stufe 4:Stufe 5 nach 5 Jahrenin Stufe 5:Stufe 6 E 15Ü — 6752,60 7462,01 8134,09 8582,18 8686,69 E 15 5504,00 5863,92 6265,40 6813,49 7377,29 7748,20 E 14 5003,84 5329,75 5755,37 6227,68 6754,16 7132,13 E 13 4628,76 4985,95 5392,57 5834,04 6353,53 6635,44 E 12 4170,32 4581,34 5061,67 5594,63 6220,01 6516,74 E 11 4032,38 4410,41 4765,62 5151,01 5678,44 5975,19 E 10 3895,33 4191,53 4528,25 4893,44 5300,10 5433,63 E 9c 3787,84 4052,08 4339,43 4649,06 4981,91 5220,52 E 9b 3566,89 3814,56 3969,97 4429,89 4702,42 5018,11 E 9a 3448,96 3662,32 3869,96 4331,88 4436,39 4703,23 E 8 3281,44 3486,59 3628,68 3770,54 3922,69 3995,85 E 7 3095,23 3331,58 3472,38 3614,47 3748,49 3820,45 E 6 3042,04 3236,55 3372,94 3507,92 3640,49 3708,02 E 5 2928,99 3117,67 3245,11 3380,06 3505,47 3570,28 E 4 2802,62 2993,55 3153,75 3253,48 3353,20 3411,60 E 3 2762,69 2968,02 3017,99 3132,21 3217,92 3296,43 E 2Ü 2601,60 2835,82 2921,62 3036,03 3114,63 3229,97 E 2 2582,16 2784,28 2834,67 2906,58 3064,63 3229,97 E 1 — 2355,52 2388,86 2430,55 2469,42 2569,47
Erläuterungen zur Tabelle Neben den oben aufgeführten Tabellen existiert seit 1. November 2009 eine eigene Entgelttabelle für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SuE). Die Entgeltgruppen sind von S 2 bis S 18 durchnummeriert.
Der Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost gegenüber dem Tarifgebiet West beträgt 92,5 % für Verträge mit dem Bund (Bundesrepublik Deutschland) und 97 % seit 1. Juli 2007 für Verträge mit der VKA.So zum Beispiel nach sowie Berufsverband Information Bibliothek BIB Seit dem 1. Januar 2008 (Entgeltgruppen 1–9) bzw. 1. April 2008 wurde der Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost für Beschäftigte des Bundes auf Westniveau angehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht zwischen beiden Tarifgebieten nur noch ein Unterschied bei der Jahressonderzahlung. Daneben gibt es noch Unterschiede zwischen beiden Tarifgebieten, die sich aus dem Bereich der Zusatzversorgung und der Sozialversicherung ergeben.
Mit Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 wurden die Entgelte rückwirkend zum 1. Januar 2010 angehoben.
Das dreistufige Ergebnis der Tarifeinigung vom 31. März 2012 sah als erste Stufe eine lineare Erhöhung der Entgelte ab 1. März 2012 um 3,5 % vor. Ab dem 1. Januar 2013 und zum 1. August 2013 betrug die Erhöhung jeweils 1,4 %. Die Laufzeit endete am 28. Februar 2014.
Stufenzuordnung Die Ermittlung ist in § 16 TVöD geregelt.
Bei Neueinstellung werden Beschäftigte grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, können je nach Berufserfahrung jedoch sogar bis Stufe 3 zugeordnet werden. Der Stufenaufstieg erfolgt bei ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe nach Stufenlaufzeit, also Aufstieg auf Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Aufstieg auf Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 usw.; die höchste Stufe 6 wird demnach nach fünf Jahren in Stufe 5 erreicht.
Familienbezogene Entgeltbestandteile Familienbezogene Entgeltbestandteile, wie der Verheiratetenzuschlag sowie die Kinderzuschläge im Ortszuschlag und der Erhöhungsbetrag im Weihnachtsgeld, sind im TVöD (mit Ausnahme von Überleitungsregelungen) ganz weggefallen. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld wird als reduzierte Jahressonderzahlung ausgezahlt.