Die Drittanfechtungsklage ist im deutschen Recht eine Variante der verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage, mit der sich ein Dritter gegen einen Verwaltungsakt richtet, der jemand anderen begünstigt (sogenannter Verwaltungsakt mit Doppel- oder Drittwirkung). Der Dritte begehrt im Klageverfahren die Aufhebung dieses Verwaltungsakts und muss dazu vorbringen, dass der Erlass des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt ( Abs. 2 VwGO), weil er gegen eine drittschützende Norm verstößt. Für die Drittanfechtungsklage gelten die allgemeinen Voraussetzungen der verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage; Unterschiede ergeben sich lediglich in der Zulässigkeitsprüfung bei der Klagebefugnis und in der Begründetheitsprüfung bei der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
Ausgangssituation Bei Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten entsteht durch die Begünstigung eines Adressaten unter Umständen die Benachteiligung eines Dritten, der zwar nicht unmittelbar von dem Verwaltungsakt betroffen ist, gleichwohl aber ein Interesse und auch ein Recht haben kann, dass dem Adressaten die Begünstigung versagt bleibt. In diesen Fällen kann der Dritte die Aufhebung des Verwaltungsakts verlangen, wenn er darlegt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig und er durch den Erlass in seinen Rechten verletzt ist.
Zulässigkeit Während bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt durch den Adressaten im Rahmen der Klagebefugnis nach der Adressatentheorie bereits ausreichend ist, dass der Kläger überhaupt Adressat eines Verwaltungsakts ist, muss der Kläger bei der Drittanfechtungsklage nach der überwiegend vertretenen Möglichkeits- und Schutznormtheorie substantiiert Tatsachen vorbringen, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Verwaltungsakt in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist, welches ihm aus einer drittschützenden Norm zusteht.BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 C 2/80 –; dejure.org = NJW 1980, 2764, 2765 Damit ist umgekehrt die Klagebefugnis ausgeschlossen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm als subjektives Recht zustehen können.BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 – 1 C 19/91 –; dejure.org = NVwZ 1995, 478VG Ansbach, Urteil vom 27. November 2020 – AN 17 K 19.01399 –; openjur.de Rn. 19
Bei Drittanfechtungsklagen ist der Begünstigte notwendig beizuladen ( Abs. 2 VwGO).Der Dritte im Verwaltungsprozess: Die Beiladung. 4. Beispielsfälle der notwendigen Beiladung. ZAP 13/2022. Haufe.de, abgerufen am 18. Februar 2024.
Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist ( Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt eine drittschützende Norm des Klägers verletzt. Ob eine Norm drittschützenden Charakter vermittelt, entscheidet sich nach anerkannter Ansicht danach, ob sie den Schutz eines hinreichend bestimmten und abgrenzbaren Personenkreises bezwecken, wobei die drittschützende Wirkung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Norm primär einem oder mehreren anderen (öffentlichen) Zwecken dient.BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –; dejure.orgBGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 – V ZR 76/93 (Köln) –; dejure.org
Beispiele Prominentes Beispiel ist die Drittanfechtungsklage eines Grundstückseigentümers gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung (Baunachbarklage).vgl. Jörg Menzel: Öffentliches Baurecht. Ohne Jahr, S. 3 f. Im Rahmen dieser Klage muss der Kläger vorbringen, dass durch die erteilte Baugenehmigung Vorschriften verletzt werden, die ihn in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen. Insoweit kommen sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtliche Vorschriften in Betracht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, das (mittelbar) Drittschutz vermittelt.
Ebenfalls unterfallen die sog. Konkurrentenklagen den Drittanfechtungsklagen: Hierbei wendet sich ein Beamter oder ein Wirtschaftsteilnehmer gegen die Begünstigung eines Konkurrenten. So kann sich ein Beamter, der nicht befördert wurde, gegen die Beförderung eines anderen Beamten wehren, indem er vorbringt, er selbst hätte aufgrund von Vorschriften des Beamtenrechts bevorzugt befördert werden müssen. Gleichermaßen kann sich ein Wirtschaftsunternehmen gegen die einem Konkurrenten gewährte SubventionBVerwG, Urteil vom 30. August 1968 – VII C 122.66 –; dejure.org oder die Vergabe eines öffentlichen AuftragsBVerwG, Urteil vom 2. September 1983 – 7 C 97/81 –; dejure.org wehren, wenn die Gewährung zu einem Verstoß gegen eine den Konkurrenten schützende Norm verstößt. Hierbei können auch Vorschriften des Europarechts, insbesondere die europäischen Grundfreiheiten der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit eine Rolle spielen, wenn es durch die Begünstigung eines deutschen Unternehmens zu einer Benachteiligung eines Unternehmens aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommt.
Einzelnachweise
Kategorie:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)