Die Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) regelt die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland. Sie wurde 1965 erlassen und 2007, 2011 und zuletzt 2017 geändert. Paragraf 1 definiert die Aufgaben des Tierarztes:
Die BTÄO regelt, dass zur Berufsausübung eine Approbation erforderlich ist, mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die vorübergehend Dienstleistungen erbringen. Für letztere besteht aber eine Meldepflicht (§ 2). Bürger anderer EU-Länder können eine Approbation bekommen, wenn sie einen in der Anlage als gleichwertig anerkannten Berufsabschluss besitzen (§ 4). Die Paragraphen 6 bis 8 regeln den Entzug bzw. das Ruhen der Approbation.
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