Das Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) regelt das Forstrecht auf dem Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Der amtliche Kurztitel lautet Landeswaldgesetz.
Rechtsgrundlagen Die von den Waldgesetzen betroffenen Rechtsgebiete unterliegen nach GG der konkurrierenden Gesetzgebung. In Form des Bundeswaldgesetzes hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz gebraucht gemacht, jedoch hier lediglich einen Rahmen gesetzt, in dem sich die Landeswaldgesetze bewegen sollen. Zusätzlich erlaubt GG den Ländern das Erlassen abweichender Regelungen in den Gebieten von Naturschutz und Landschaftspflege, der Bodenverteilung und der Raumordnung.
Geltungsbereich Das Gesetz gilt für Wälder im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Als Wald gelten Flächen von mindestens 0,2 Hektar, die flächenhaft mit Waldbaum- oder -straucharten bestanden ist. Hierbei ist die Entstehung und die Regelmäßigkeit des Bewuchses nicht von Bedeutung. Zusätzlich gelten auch innerhalb des Walds liegende Flächen, die ihm dienen oder mit ihm verbunden sind, wie zum Beispiel Wege, Lichtungen, Wiesen, Weihnachtsbaumplantagen, Gewässer oder Ödflächen.
Nach Landeswaldgesetz zählen folgende Flächen nicht als Wald: kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind und in der Feldflur oder im bebauten Gebiet liegen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen, die in der Feldflur liegen und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, mit Waldgehölzen bestockte Friedhöfe, sofern die Waldfunktionen eingeschränkt sind, Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), agroforstliche Nutzflächen, und mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert.
Gliederung Das Landeswaldgesetz gliedert sich in 10 Abschnitte: Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften Abschnitt II – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes Abschnitt IV – Verhalten im Wald Abschnitt V – Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung Abschnitt VI – Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald Abschnitt VII – Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung Abschnitt VIII – Forstschutzbeauftragte Abschnitt IX – Ordnungswidrigkeiten Abschnitt X – Schlussbestimmungen
Wichtige Bestimmungen Definitionen Im Gesetz werden folgende Begriffe eingeführt und definiert: Staatswald Wald, der im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Landeswald Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Landesforstanstalt. Körperschaftswald Wald im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit Ausnahme von Wald im Eigentum von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen. Privatwald Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist. Waldbesitzer Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Kahlhieb Flächenhafter Einschlag von Baumbeständen. Gleichgestellt sind Eingriffe, die die Bestockung ohne gesicherte Verjüngung auf unter 50 Prozent des normalen Vollbestandes der betreffenden Baumart herabsetzen.
Grundsätze Der einleitende Teil des Gesetzes stellt die Bedeutung des Waldes für die Gesellschaft und die Natur heraus. Die Erhaltung des Waldes wird herausgestellt und dessen Schutz Aufgabe aller. Bei Entscheidungen auf Grundlage des Waldgesetzes sollen die Interessen der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gerecht gegen- und untereinander abgewogen werden. Der Staatswald wird in seiner Bedeutung zum Wohl der Allgemeinheit herausgestellt. Bestand und Flächenausdehnung sollen mindestens erhalten, wenn nicht vergrößert werden. Die Regelungen gelten analog für Körperschaftswald.
Landesforstverwaltung Die Behördenstruktur ist nach zweistufig. Das zuständige Ministerium fungiert als oberste Forstbehörde. Nach Verwaltungsvorschrift der Ministerpräsidentin ist dies das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt. Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter in den Nationalparks. Grundsätzlich obliegt die Zuständigkeit der unteren Forstbehörde. Andere Zuständigkeiten können nur durch dieses Gesetz oder durch es ermächtigte Verordnungen festgelegt werden. Bedienstete der Forstbehörden sollen nach eine Dienstbezeichnung führen und bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung zeigen. Die Ausgestaltung wird durch das Ministerium festgelegt. Zusätzlich wird die Einrichtung eines Landesforstbeirats beim zuständigen Ministerium geregelt. Dieser ist ein Beratungsgremien zu grundsätzlichen Fragen und besteht aus maximal 15 Personen, der aus Interessenverbänden, berufsständigen Vertretern, kommunalen Verbänden, Naturschutzvereinigungen und der Forstwissenschaft bestehen soll.
Aufgaben In werden Aufgaben der Forstbehörden aufgezählt. Im Allgemeinen obliegt ihnen die Überwachung der forstrechtlichen Vorschriften und die nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Hierzu gehören: die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes, die Beratung, Betreuung und Förderung für die Waldeigentumsarten des Privat- und Körperschaftswaldes, die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung, die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt sowie die Vertretung des Landes in den Jagdgenossenschaften, die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald, abweichend von Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entgegennahme von Anzeigen, sofern es sich um Projekte im Wald handelt, die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Waldpädafndengogik, die Durchführung eines forstlichen Forschungs- und Versuchswesens zur Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlagen für eine den regionalen Verhältnissen gerecht werdende und den Zielsetzungen des Absatz 6 sowie entsprechende, ordnungsgemäße und zukunftsorientierte Forstwirtschaft, die Durchführung eines Wildwirkungsmonitorings im Wald.
Die oberste Forstbehörde ist mindestens einmal pro Legislaturperiode verpflichtet vor dem zuständigen Ausschuss über den Zustand des Waldes und der Lage der Forstwirtschaft zu berichten. Des Weiteren obliegt ihr die Erstellung eines gutachterlichen Waldentwicklungsprogramm in welchem die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung dargelegt werden. Der Landesforstanstalt wiederum ist für die Waldzustandserfassung, der Standorterkundung, deren Kartierung und der Waldinventur zuständig. Zusätzlich ist sie für die einheitliche Fortführung der vorhandenen Daten über den Waldzustand verantwortlich. In werden die Forstbehörden verpflichtet die Ziele von Naturschutz und die Landschaftspflege zu beachten und zu unterstützen.
Befugnisse Ihnen wird ein Ermessensspielraum für erforderliche Maßnahmen zur Abwehr von Verstößen und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Waldes zugestanden. Zur Durchsetzung werden ihnen die Befugnisse einer Sonderordnungsbehörde zugestanden. Sie haben die Befugnis Wald zu befahren und zu betreten. Waldbesitzer sind verpflichtet Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
Rahmenplanung Ziel der in den §§ 8–10 geregelten forstlichen Rahmenplanung ist die Sicherung der Waldfunktionen, wie sie Eingangs des Gesetzes aufgezählt werden. Sie finden in die Programme und Pläne der Landesplanung nach Landesplanungsgesetz Eingang. Sie sind flächendeckend zu erstellen und berücksichtigen sowohl die innerforstlichen Strukturen als auch die Wald-Umland-Beziehungen und soll die verschiedenen Belange von Landwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigen. Des Weiteren sind die Forstbehörden bei Vorhaben als Träger öffentlicher Belange in die Planungen einzubeziehen und die Waldfunktionen müssen angemessen berücksichtigt werden. Wald darf nur in Anspruch genommen werden, soweit Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann.
Bewirtschaftung Das Landeswaldgesetz schreibt als zentralen Grundsatz einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft den Erhalt einer ökologisch stabilen, vielfältigen und artenreichen Kultur- und Erholungslandschaft vor und verpflichtet Waldbesitzer zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft verpflichtet Waldbesitzer nach insbesondere dazu den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten sowie ein flächiges Befahren des Waldes zu vermeiden, bei der Erschließung des Waldes denkmalschützende Belange und Gesichtspunkte der Landschafts-, Boden- und Bestandserhaltung zu beachten sowie ein den forstwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen und an die Waldbrandvorsorge angepasstes Wegesystem zu unterhalten, die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern, Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen und bevorzugt Mischbestände zu begründen, Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, Kahlhiebe hiebsunreifer Bestände oder auf größeren Flächen zu vermeiden, auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und weitgehend den biologischen Waldschutz anzuwenden, der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen, möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen, auf Wilddichten hinzuwirken, die eine natürliche Verjüngung der vorkommenden Hauptbaumarten ermöglichen, Alt- und Totholz zu belassen, sofern eine wirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen ist, den natürlichen Wasserhaushalt zu berücksichtigen und Entwässerungen zu vermeiden, die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG und die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG in den Natura 2000-Gebieten zu beachten. Die vorgenannten Maßnahmen gelten nicht als Eingriffe nach Naturschutzrecht. Landeswald ist nach auf ökologischer Grundlage naturnah zu bewirtschaften. Hierbei wird auf die Entwicklung stabile, strukturreiche und anpassungsfähige Wälder zu entwickeln. Der wichtiger Fokus liegt auf den regionalen Anforderungen als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum.
Verhalten im Wald Die §§ 28–31 regeln das Verhalten von Personen im Wald und die Befugnisse von Waldbesitzern gegenüber der Öffentlichkeit.
Erlaubnistatbestände Jeder Person ist es durch das Gesetz erlaubt, den Wald entgeltfrei zur Erholung und auf eigene Gefahr zu betreten. Dabei gilt es darauf zu achten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung Anderer nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist das Befahren mit Fahrrädern erlaubt und das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen auf eigens ausgewiesenen Reitwegen möglich. Nach ist das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und -ständen erlaubnisfrei.