Die Düsseldorfer Tabelle ist seit 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Ihr Ziel war die Standardisierung der Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Deutschland, um diese angesichts einer gesetzlichen Regelungslücke gerechter zu gestalten. Diese wurde 2016 für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch den Gesetzgeber geschlossen, um dem Rechtsstaatsprinzip der Gewaltenteilung aus Artikel 20 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.

Unterhaltsleitlinien einzelner Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, sowie von 1990 bis 2007 für die neuen Bundesländer die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzen die Düsseldorfer Tabelle. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt.

Geschichte Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962. Eine Mutter hatte gegen die Ablehnung ihrer Forderung nach Aufstockung des Kindesunterhaltes durch das Landgericht Düsseldorf Beschwerde eingereicht. Die 13. Zivilkammer des OLG Düsseldorfes unter dem Vorsitz des Richters Guntram Fischer nahm diesen Fall zum Anlass, die diesbezügliche Rechtsprechung intern zu systematisieren. Unter Nutzung von Ministerialerlassen, statistischen Daten und ernährungsphysiologischen Erkenntnissen erstellten sie eine erste Fassung der Düsseldorfer Tabelle. Der Oberamtsrichter Karl-Georg Lipschitz gab diese Tabelle an die Deutsche Richterzeitung weiter. Mit der dortigen Veröffentlichung begann sich die Tabelle bundesweit durchzusetzen.

Die erste Tabelle unterschied nach neun Lebensstellungsgruppen oder Ständen. Die niedrigste Gruppe umfasste die „einfachsten Verhältnisse“ wie Arbeiter, Näherinnen oder Putzerinnen mit einem Einkommen von bis zu 450 DM (in heutiger Kaufkraft Euro), die höchste umfasste Minister und „Stars“ mit einem Einkommen über 4000 DM (in heutiger Kaufkraft Euro). Mit der fünften Tabelle von 1973 wurde diese Aufteilung nach Ständen aufgegeben.Martin Otto: Von der Näherin zum Minister. In: FAZ, 23. Februar 2012, S. 8

Sie wird seither etwa alle zwei Jahre weiterentwickelt. Bis Ende 2007 wurde sie für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt.Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 ()

Die Grundlage der Tabelle (Mindestunterhalt) wurde 2008 im Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Basis des sächlichen Existenzminimum des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt. Vor 2008 wurde die Basis des Mindestunterhalt auf den alle zwei Jahre erschienenen Existenzminimumberichtes des Bundesregierung abgestellt.

Mit der Änderung des § 1612a BGB zum 1. Januar 2016 wurde die Düsseldorfer Tabelle für den Barunterhalt für minderjährige Kinder abgeschafft und die bisherige Gesetzeslücke geschlossen. Im Zusammenwirken mit der Mindestunterhaltsverordnung (MinUhV) und der Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV) definiert der Gesetzgeber eindeutig und abschließend, wie hoch der angemessene Barbedarf für ein minderjähriges Kind ist. Der Zahlbetrag ändert sich entsprechend der Mindestunterhaltsverordnung grundsätzlich jährlich und wird objektiv bestimmt.

Der normierte Barbedarf „deckt im Allgemeinen den bei einfacher Lebenshaltung erforderlichen Bedarf des Kindes“. Sollte dieser nicht ausreichen, den „eindeutig definierten Bedarf“ zu decken, ist das durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begründet darzulegen, im Regelfall durch Vertretung. Einen Anspruch auf einen Bedarf, der mehr als eine einfache Lebenshaltung ermöglicht, hat ein minderjähriges Kind gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, nicht. Mit dieser Änderung der Rechtslage trägt der Gesetzgeber dazu bei langjährige und wiederkehrende Belastungen getrennter Eltern zu reduzieren und die Gesamtsituation der Betroffenen erheblich zu vereinfachen (Intention).

Anwendung Barunterhaltsverpflichtung Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 1280 € (Stand 14. Januar 2020) für erwerbstätige und 1180 € (Stand 14. Januar 2020) für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete.

Zum Barunterhalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet. Der Selbstbehalt beträgt hier unabhängig von der Erwerbstätigkeit 1.400 € (Stand 1. Januar 2022).

Altersgruppen Die Düsseldorfer Tabelle kennt drei Altersgruppen sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des Abs. 6 Satz 1 EStG bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2010 auf 364 € monatlich. Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren (Altersgruppe 1) beträgt der Mindestunterhalt 87 %, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren (Altersgruppe 2) 100 %, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren (Altersgruppe 3) 117 %.

Für Volljährige (Altersgruppe 4) beträgt er grundsätzlich 134 % des doppelten Kinderfreibetrages. Jedoch wurde mit der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Düsseldorfer Tabelle die 4. Altersgruppe (ab 18 Jahren) nicht angepasst. Es gelten weiterhin die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2017.

Einkommensgruppen Die Düsseldorfer Tabelle kennt ab 2022 insgesamt 16 Einkommensstufen. Bis 2021 umfasste die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensstufen. Der in der Tabelle angegebene Prozentsatz für jede Einkommensstufe wird mit den Beträgen der Altersgruppe multipliziert und ergibt den entsprechenden Tabellenwert. Für die Eingruppierung muss das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt sein.

Anzahl Unterhaltsberechtigte Die Düsseldorfer Tabelle geht seit dem 1. Januar 2010 von zwei Unterhaltsberechtigten (vorher drei) aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird pro zusätzlichem Berechtigten die nächstniedrigere Einkommensstufe angesetzt, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, kann die nächsthöhere Einkommensstufe angesetzt werden.

Bedarfskontrollbetrag Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Kindergeldanrechnung Nach BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte. Dadurch ist der Zahlbetrag bei volljährigen Kindern in den niedrigen Einkommensstufen geringer als bei minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren. Nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils belaufen sich die Zahlbeträge auf die in den hinteren Spalten angegebenen Beträge.

Weitere Regelungen Um zu verhindern, dass der Mindestunterhalt unter die Werte der Regelunterhaltsverordnung fällt, gelten die Werte der Regelunterhaltsverordnung fort, bis der Mindestunterhalt nach dem Kinderfreibetrag höher liegt. Dieses ergibt sich aus des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO). Ebenso bleiben alle „alten“ Unterhaltstitel gültig und werden lediglich auf einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes umgerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nur für Netto-Einkommen bis zu einer bestimmten Obergrenze verbindlich. Diese wurde zum 1. Januar 2018 auf 5.500 € angehoben. Oberhalb dieser Grenze werden die Umstände des Falles einzeln berücksichtigt.

Mehrbedarf, Sonderbedarf

Die Tabellenbeträge decken den normalen, voraussehbaren Bedarf ab. In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Dies sind beides Beispiele für einen Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Sonderbedarf sind einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, diese müssen ebenfalls übernommen werden.

Kritik Die Frage der Gerechtigkeit und Angemessenheit wird sehr kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung nimmt seit vielen Jahren keine Rücksicht auf moderne Umgangsmodelle. Das überholte und häufig sexistische Motto „einer zahlt und einer betreut“ verankert sich nach wie vor im BGB. Bei einem Betreuungsmodell von 45/55 ist davon auszugehen, dass in beiden Haushalten Kinderzimmer und ausreichend Kleidung verfügbar sind. Die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt in diesem Fall den Mehraufwand (erweitertes Umgangsmodell) des Unterhaltspflichtigen mit der Herabsetzung des Unterhalts um gerade mal eine Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Darüber hinaus steht die Entwicklung der Zahlbeträge nicht im Einklang mit der Entwicklung der Bezugsgröße. Dies wird in der folgenden Tabelle visualisiert.

Eine ausführliche Stellungnahme mit dem Titel Die Düsseldorfer Tabelle 2022 – es besteht Handlungsbedarf zu diesem Sachverhalt findet sich bei der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. vom 24. April 2021. alternativtext=Entwicklung Kindesunterhalt Deutschland West (Stufe 1) in Prozent seit 2002 im Vergleich zur Bezugsgröße |rahmenlos|826x826px +Jahr0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 JahreBezugsgrößeNettoeinkommen Euro bei Stufe 1 (100%)Bedarfskontrollbetrag20021882282692345130084020031992412842380130084020041992412842415130084020052042472912415130090020062042472912450130090020072022452882450130090020082793223652485150090020092813223772520150090020103173644262555150090020113173644262555150095020123173644262625150095020133173644262695150010002014317364426276515001000201531736442628351500108020163353844502905150010802017342393460297515001080201834839946730451900108020193544064763115190010802020369424497318519001160202139345152832901900116020223964555333290190011602023437502588339519001370202448055164535352100145020254825546493745210014502026486558653395521001450

Höhe Die Höhe des Barunterhaltes ist der entsprechenden (aktuellen) Tabelle als Richtwert zu entnehmen.

Studierende