Die Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs wurde am 3. März 1952Bundesanzeiger 1962, Nr. 83 = DRiZ 1963,152 durch das Plenum des Bundesgerichtshofs erlassen (§ 140 GVG) und am 15. April 1970Bundesanzeiger 1970 Nr. 74 sowie am 21. Juni 1971 Bundesanzeiger 1971 Nr. 114 geändert. Sie regelt den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs. Der Erlass der Geschäftsordnung ist die einzige dem Plenum des Bundesgerichtshofs übertragene Aufgabe. In § 2 der Geschäftsordnung heißt es hierzu: "Vor das Plenum gehören die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofes und ihre Änderung und Ergänzung (§ 140 GVG) sowie über diejenigen den Geschäftsgang betreffenden Angelegenheiten, die der Präsident vor das Plenum verweist."
Die Geschäftsordnung hat nicht den Charakter eines Rechtssatzes; sie kann daher keine Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
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Kategorie:Bundesgerichtshof