Die jugoslawische Staatsangehörigkeit war die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu jenem 1918 bis 1992 in verschiedenen Staatsformen bestehenden Jugoslawien, einem von Südslawen dominierten Vielvölkerstaat. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit folgte dem Abstammungsprinzip ().

Vorläufer mini|Serbien und Montenegro nach dem Berliner Kongress 1878. Im trennenden osmanischen Gebietsstreifen, dem Sandschak Novi Pazar, wurden österreichische Truppen stationiert.

Das Millet-System hatte im osmanischen Reich, zu dem der Westbalkan bis 1878/80 gehörte, eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869.

Die Grenzziehungen und damit die Staatsangehörigkeiten etlicher Bewohner änderten sich zwischen 1856 und 1951 vielfach. Oft ging das mit gewaltsamer Vertreibung ganzer Volksgruppen einher.Vgl. Stefanov, Nenad; Die Erfindung der Grenzen auf dem Balkan: von einer spätosmanischen Region zu nationalstaatlichen Peripherien: Pirot und Caribrod 1856–1989; Wiesbaden 2017 (Harrassowitz Verlag); ISBN 978-3-447-10923-9.

Serbien mini|Serbien nach den Gebietsgewinnen des zweiten Balkankriegs.

Serbien regelte in seinem Zivilgesetzbuch 1844§§ 44, 48. Ergänzt durch Gesetzesdekrete vom 14. Aug. 1851 und 20. Jan. 1860. Dt. in Seeler (1956), S. 70 f. Staatsangehörigkeit folgendermaßen: Weitergabe ab Geburt über die männliche Linie. Einbürgerungen, in der Zuständigkeit des Innenministeriums, waren möglich nach sieben Jahren Wohnsitz [Verkürzung durch König möglich 1844–51] mit einem ehrbaren Beruf und einwandfreiem Leumund. Ehefrauen wechselten automatisch mit der Heirat. Ab 1860 wurde ein Treueeid verlangt und die serbische Staatsbürgerschaft verloren, sobald eine fremde angenommen wurde.

Die bulgarische Niederlage im Zweiten Balkankrieg führte zur Vertreibung etlicher Bulgaren aus Mazedonien.Opfer, Björn; Nationalitätenkampf im Schatten des Krieges. Bulgarische Nationalitätenpolitik in Makedonien 1915–1918; Südost-Forschungen Vol. 61-62(2002), S. 289-310.

Montenegro Die Verfassung Montenegros 1905 legte fest, dass Einbürgerungen in die Kompetenz des Staatsrates fielen. Die Staatsangehörigkeit konnte aufgegeben werden, sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem Staat erfüllt waren.

Habsburgermonarchie mini|Verwaltungsgliederung der habsburgischen Teile des Westbalkans zu Zeit des Trialismus. mini|Abstimmungsgebiete und -bedingungen in Kärnten 1920.

Mit Einführung des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1812 wurden dessen Bestimmungen über die „Bürgeraufnahme“ einschlägig.Scan der Ausgabe 1811 In der k.u.k.-Monarchie gab es zwei Staatsangehörigkeiten, die österreichischeGesetz betr. die österreichische Staatsbürgerschaft, 21. Dez. 1867, ÖRGBl. № 142/1867. und seit 1880 eine eigene ungarische. Das Heimatrecht eines Bürgers in einer Gemeinde (nicht zwangsläufig des Wohnsitzes), nachgewiesen durch den Heimatschein, bestimmte auch welche Staatsbürgerschaft vorlag.Für jeden der Reichsteile galten andere, wenn auch inhaltlich wenig unterschiedliche Gesetze zur Gemeindezugehörigkeit.Postelberg, Emil; Modern, Max; Das reformirte österreichische Heimatrecht. Eine theoretische und praktische Darstellung unter Berücksichtigung der strittigen Fragen nebst einer Formulariensammlung; Wien 1901 (Perles); darin Cap. 3: Die österreichische Staatsbürgerschaft.

Das Königreich Kroatien und Slawonien, 1867 Transleithanien zugeschlagen hatte aber einen gewissen autonomen Status darin. Das Königreich Dalmatien gehörte zu Cisleithanien.Vgl. Schrems, Ferdinand; Die Rechtsstellung der Kroaten im früheren Habsburgerreich und im heutigen jugoslawischen Staat; Hamburg 1939 [Diss.]

Bosnien-Herzegowina In der jungtürkischen Revolution hatten Offiziere am 24. Juli 1908 die Wiedereinführung der Verfassung von 1876 im Osmanischen Reich erzwungen. Infolgedessen sollten Parlamentswahlen stattfinden, auch in den Provinzen Bosnien und Herzegowina, die formell noch zum Osmanischen Reich gehörten, aber in den dreißig Jahren nach 1878 von Österreich verwaltet worden waren. In Folge entschlossen sich die Österreicher 1908 zur umstrittenen Annexion. Für die Bewohner des gemeinschaftlich verwalteten annektierten Gebiets wurde 1910 das „bosnisch-herzegovinische Indignat“ geschaffen.§§ 3, 4 im Landesstatut vom 17. Feb. 1910. Text im Gesetzblatt für Bosnien und die Herzegovina, № 19. Scan

Königreich Jugoslawien

Friedensverträge (1918 bis 1924) Als Gründungstag des späteren „Königreiches S[rpski] H[rvatski] S[lovenaci],“ deutsch „SHS-Staat“ gilt der 1. Dezember 1918. Seine Grenzen wurden im Wesentlichen durch den Vertrag von Trianon und Vertrag von St. Germain bestimmt. Die Diktatfrieden der Pariser Vorortverträge sahen die Abtretung verschiedener Gebiete an den neuen Staat vor. Für Österreicher und Ungarn war das k.u.k Heimatrecht der Anknüpfungspunkt welche Staatsangehörigkeit sie, ab einem gewissen Stichtag, haben sollten.Staatsangehörigkeiten in §§ 63, 64. Regelungen für Kroatien-Slawonien: Vertrag von Trianon, hier in Kraft 26. Juli 1921, dazu Ausführungsverordnung zu den Optionsbestimmungen von 30. Aug. 1921 auch für die Bačka und Baranja, Staatsanzeiger № 201, 10. Sept. Durchführungsverordnung für andere vom 25. Nov. 1920; beide dt. in Seeler (1956), S. 80 ff. Ähnlich wie auch für die von an Bulgarien abgetretenen Gebiete gab es eine innerhalb von zwei Jahren, gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren, auszuübende Optionsmöglichkeit für die neuen Länder. Solche Option schloss Ehefrau und Kinder mit ein. In der Regel musste innerhalb gewisser Fristen in dem Staat für den optiert worden war Wohnsitz genommen werden. In Einzelheiten wichen die Vorschriften ab, so galt für Bosnien, dass das Heimatrecht vor 1910 bestanden haben musste und, wenn nicht, eine jugoslawische Genehmigung eingeholt werden musste.

Zunächst wurden das Mießtal, Unterdrauburg, sowie die Gemeinde Seeland (Kankertal) dem SHS-Königreich zugeschlagen. Die Nordgrenze zu Kärnten wurde 1920 nach Volksabstimmung auf die Linie festgelegt, die jenes heute von Slowenien trennt.Unklarheiten bereinigten Österreich und Jugoslawien im Vertrag von Belgrad am 12. Sept. 1924.

Banat mini|Teilungen des Banats 1919 und 1924.

Das Banat beanspruchten Rumänien und Jugoslawien gleichermaßen, bis man sich auf eine Teilung einigte.Von Ungarn abzutreten gem. dem Vertrag von Trianon. Protokoll über die Teilung vom 24. Nov. 1923 (engl. in British and Foreign State Papers, Vol. 123, S. 1048). Endgültig regelte man die Staatsangehörigkeitsfragen durch Vertrag vom 30. Jan. 1933 und einem Zusatzabkommen bezgl. Jasa Tanic vom 13. März 1935.

Die Grenzziehung im BanatVgl. Marin, Irina; Kleine Geschichte des Banats: umkämpfte Grenzen im östlichen Europa; Regensburg 2023 (Pustet); ISBN 978-3-7917-3383-8. zwischen Jugoslawien als Rechtsnachfolger der Habsburger-Monarchie erfolgte durch Vertrag vom 24. November 1923. Staatsangehörigkeitsfragen klärten erst die Verträge vom 30.  Apr.1930 und 13. März 1935. Im Wesentlichen richtete sich die Staatsbürgerschaft nach dem Wohnsitz bzw. Heimatrecht, mit gewissen Optionsmöglichkeiten.

Bulgarisch-Mazedonien Bulgarien musste auf die Teile Mazedoniens verzichten, die es im Balkankrieg 1913 gewonnen hatteVertrag von Neuilly-sur-Seine §§ 39, 40; 27. Nov. 1919, mit Optionsbestimmungen analog zu den anderen Friedensverträgen. Das jugoslawisch-bulgarische Protokoll von Sofia vom 21. Nov. 1923 regelte Einzelfragen. Engl. in: British and Foreign State Papers, Vol. 118, S. 81. Alle dortigen Bulgaren wurden automatisch Jugoslawen. Wer nach dem 1. Oktober 1913 zugezogen war, bedurfte jugoslawischer Genehmigung.

Weiterhin zogen 1918–1923 35.000–40.000 ethnische Albaner aus dem Kosovo in die Türkei, von 1919–1940 aus allen nun jugoslawischen Gebieten 215.412 Albaner in die Türkei. Sie waren vor 1913 osmanische Untertanen gewesen.

Nach SHS-Staats-Gründung galten die materiellen Staatsangehörigkeitsregeln der jeweiligen Regionen weiter, so dass landesweit sieben verschiedene Gesetze anzuwenden waren. Diesen unhaltbaren Zustand beendete das Innenministerium 1925 durch Verordnung, dass von nun an nur noch das serbische Staatsangehörigkeitsrecht anzuwenden sei.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1928 Die Verfassung von 1921 bestimmte in Art. 4: „Im ganzen Königreich besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit. …“ (wortgleich 1931) und in Art. 20: „… Jeder Staatsbürger ist berechtigt, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben, nachdem er seine Pflichten dem Staate gegenüber erfüllt hat. …“Dt. Übs. in ZaöRV, Vol. 3 (1933), S. 510 ff. Man definierte nun als jugoslawische Bürger alle die zum 1. Dezember 1918 die Staatsangehörigkeiten der Königreiche Kroatien und Slawonien, Serbien oder Montenegro innegehabt hatten. Doppelte Staatsbürgerschaft blieb verboten. Die Staatsangehörigkeit wurde im Meldeverzeichnis der Heimatgemeinde eingetragen. Hier wurden auch Staatsangehörigkeitsausweise erteilt.

Die Gesetzeslage war durch das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. November 1928Ohne Änderungen in Kraft bis 28. Juli 1945. Durchführungsverordnungen 28. Dez. 1928. vereinheitlicht worden. Allgemein galt „Familieneinheit,“ Änderungen im Status eines verheirateten Mannes wirkten automatisch auch auf Ehefrau und minderjährige Kinder (bis 21) aus. Verheiratete Frauen konnten alleine nicht eingebürgert werden.

Naturgemäß detailliert eingegangen werden musste auf die Frage, wer denn, in der Regel zum Stichtag 1. Dezember 1918, jugoslawischer Bürger geworden war: alle bisherigen Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros, alle, die automatisch durch die Friedensverträge Bürger geworden waren und keine gegenteilige Option ausgeübt hatten, Volkszugehörige der drei Staatsvölker oder seit mindestens zwanzig Jahren in Jugoslawien lebende Slawen, die eine Verleihung beantragt hatten, von obigem nicht erfasste Personen im Staatsdienst, die eine Verleihung beantragten.

Ab Geburt wurde man Jugoslawe, unabhängig vom Geburtsort, bei zwei miteinander verheirateten jugoslawischen Elternteilen oder einer unverheirateten jugoslawischen Mutter. Dem war die Legitimation Minderjähriger gleichgestellt, sie galt rückwirkend ab Tag der Geburt. Adoptionen führten nicht automatisch zum Staatsangehörigkeitserwerb.

Eine einheiratende Ausländerin wurde mit der Hochzeit automatisch eingebürgert, außer sie widersprach dem vorher, falls das ihr Heimatrecht zuließ.

Einbürgerungsvoraussetzungen bei Antrag Mindestalter 21, und zehnjähriger, ununterbrochener Wohnsitz im Lande (nach dem 1. Dezember 1918), und (falls möglich) Nachweis der Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft, und guter Leumund, und ausreichendes Einkommen auch für die Familie, und die Zusicherung einer Gemeinde auf Aufnahme.

Vereinfachte Verfahren: Für ethnische „Serbo-Kroaten-Slowenen“ entfiel die zehnjährige Wohnsitzerfordernis und die Verpflichtung, andere Staatsbürgerschaften aufzugeben. Nach dreißig Jahren Wohnsitz bestand Einbürgerungsanspruch. Professoren, die an einer lokalen Hochschule lehrten. Personen, die einzubürgern im Interesse des Staates war, oder Personen, die sich um das Land verdient gemacht hatten. Ausländer, die im Ersten Weltkrieg in serbischen oder montenegrinischen Streitkräften gedient hatten.

Staatsangehörigkeitsverlust dauerhafter Auslandswohnsitz und mindestens 30-jährige durchgehende Abwesenheit seit Erreichen der Volljährigkeit nach dem 1. Januar 1900. Durch Feststellung jugoslawischer Behörden. Auf Antrag konnten Volljährige aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn sie alle Verpflichtungen gegenüber Jugoslawien erfüllt hatten und nachweisbar eine fremde Staatsbürgerschaft erhielten und im Ausland lebten. Gewisse Vereinfachung wenn der im Ausland lebende Antragsteller 21–24 Jahre alt war. Heirat einer Jugoslawin mit einem Ausländer, wenn sie dadurch eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb und keinen Vorbehalt erklärte.