Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers (Konsumenten) als letztes Glied einer Absatzkette verwendet.

Energiewirtschaftsgesetz Im § 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich“.

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Im § 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“.

Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den §§ 34b und 64.

Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung benutzte früher den Begriff Letztverbraucher. Mit der Ausfertigung vom 18. November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet.

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsbegriff Kategorie:Energiewirtschaft (Deutschland) Kategorie:Konsum