Die Landgesellschaften (oft auch gemeinnützige Landgesellschaften oder gemeinnützige Siedlungsgesellschaften) sind privatrechtlich organisierte Gesellschaften in mehreren deutschen Bundesländern, die mit der Bodenbewirtschaftung insbesondere mit dem Ziel der ländlichen Entwicklung befasst sind. Mehrheitsgesellschafter sind die Bundesländer oder andere öffentliche Körperschaften.
Die Landgesellschaften In der Bundesrepublik Deutschland gibt es heute (Stand 2023) neun gemeinnützige Landgesellschaften: Landsiedlung Baden-Württemberg BBV LandSiedlung – Bayern Hessische Landgesellschaft mbH (HLG)https://www.hlg.org/ Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern Niedersächsische Landgesellschaft Sächsische Landsiedlung Landgesellschaft Sachsen-Anhalt Landgesellschaft Schleswig-Holstein Thüringer Landgesellschaft
Geschichte Die Landgesellschaften gehen letztlich auf die Bauernbefreiung in den deutschen Ländern des 19. Jahrhunderts und die damit verbundene Notwendigkeit zur Ablösung der Reallasten zurück. Zu diesem Zweck wurden Rentenbanken gegründet.Heinrich Bechtel: Systematik der Siedlungsplanung in Deutschland. In: Waldemar Zimmermann (Hg.): Beiträge zur städtischen Wohn- und Siedelwirtschaft. Zweiter Teil: Deutschland: Die besonderen Probleme. Duncker & Humblot, München und Leipzig, 1930. S. 253–254.
Preußen Eine weitere Grundlage für Landgesellschaften wie die ländliche Siedlungspolitik war das Bemühen des preußischen Staats, in Grenzregionen mit ethnisch gemischter Bevölkerung den deutschen Bevölkerungsanteil zu sichern oder zu erhöhen. Erstes, zentrales Instrument zur Erreichung der Ziele war 1886 die Errichtung der Königlich Preußischen Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen. Aus der vielfältigen Kritik an der Preußischen Ansiedlungskommission (ihr hoher Finanzbedarf, den von ihrer Existenz und ihrem Handeln hervorgerufenen Preissteigerungen auf dem Bodenmarkt, ihre Langsamkeit und ihre Unbeweglichkeit) entwickelte sich die Suche nach geeigneteren Organisationsformen zur Umsetzung einer nationalen Boden- und einer bäuerlichen Ansiedlungspolitik. 1903 wurde unter Beteiligung des preußischen Staates die Ostpreußische Landgesellschaft gegründet. Sie wurde zum Prototyp alle anderen Landgesellschaften.Ostpreußische Landgesellschaft 1908 Bericht für die Zeit von März 1906 bis Oktober 1908, Königsberg i. P., S. 8.
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts, als die Ablösung der Reallasten weitgehend erreicht war, wurden die Förderung der Neugründung landwirtschaftlicher Betriebe sowie allgemein des Landesausbaus und der Melioration in ländlichen Gebieten zu Hauptaufgaben der Rentenbanken. Die in den vorangegangenen Jahrzehnten erzielten Überschüsse sollten dazu als Kredite vergeben werden. Das Gesetz betreffend der Gewährung von Zwischenkredit bei Rentengutsgründung vom 12. Juni 1900 regelte die Ausführung. Die Generalkommissionen richteten von 1903 an zur konkreten Vergabe der Kredite in den jeweiligen Ländern oder preußischen Provinzen Landgesellschaften oder gemeinnützige Siedlungsgesellschaften ein, von 1905 an als Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Heinrich Bechtel: Systematik der Siedlungsplanung in Deutschland. In: Waldemar Zimmermann (Hg.): Beiträge zur städtischen Wohn- und Siedelwirtschaft. Zweiter Teil: Deutschland: Die besonderen Probleme. Duncker & Humblot, München und Leipzig, 1930. S. 253–254. Eine weitere Vorläuferin war die Preußische Ansiedlungskommission, die mit Hilfe eines Ansiedlungsfonds in Höhe von 100 Millionen Mark von 1886 an in Posen und Westpreußen die deutsche Ansiedlung zulasten der Polen fördern sollte, 1905 aber für Ostpreußen eine Siedlungsgesellschaft als GmbH gründete.Heinz Wiese, Egon Freiherr von Gayl: Entstehung und Aufgaben gemeinnütziger Siedlungsunternehmen – Ländliche Siedlung bis 1945. In: Landentwicklung aktuell, Sonderausgabe 1999. S. 8.
Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, privates Kapital zu akquirieren, zumal die zuständigen staatlichen Kommissionen im Ruf standen, ineffizient und teuer zu arbeiten. Zugleich blieb aber der Staat mit mehr als der Hälfte des Stammkapitals dominant, war entsprechend in den Aufsichtsräten vertreten und konnte die Tätigkeit und damit das ländliche Siedlungswesen steuern. Zunächst konzentrierten sich die Gründungen auf preußische Provinzen, in denen eine Dominanz des deutschen Bevölkerungsteils gegenüber anderen Ethnien erreicht oder gesichert werden sollte. Von 1913 an folgten Landgesellschaften auch für andere Gebiete. In diesem Rahmen wurden die Landbank-Aktiengesellschaft Berlin sowie Landgesellschaften für Pommern (1903), Ostpreußen (1905), Hannover (1907), Schleswig-Holstein (1909), Brandenburg (1911), Schlesien und Sachsen (beide 1913) gegründet. Friedrich Wilhelm Ludwig von Schwerin und Alfred Hugenberg trieben diese Gründungen wesentlich voran. Mit Beginn des Ersten Weltkriegs folgten ähnliche Gründungen auch außerhalb Preußens, oft eng verbunden mit den meist Heimstätte benannten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften dieser Zeit.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 12.Heinz Wiese, Egon Freiherr von Gayl: Entstehung und Aufgaben gemeinnütziger Siedlungsunternehmen – Ländliche Siedlung bis 1945. In: Landentwicklung aktuell, Sonderausgabe 1999. S. 9.
Sie kauften zunehmend Land aus privater oder öffentlicher Hand sowie urbar gemachtes Ödland an, um dieses an bäuerliche Neusiedler oder zur Arrondierung bestehender Landwirtschaftsbetriebe zu veräußern.Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften: Geschichte: Erhalten – Entwickeln – Erneuern, abgerufen am 1. Dezember 2023.
Das Gesetz betreffend die Bereitstellung von Siedlungsmitteln zur Förderung der Landeskultur und der inneren Kolonisation vom 28. Mai 1913 schrieb die bisherige Praxis und die staatliche Beteiligung an den Siedlungsgesellschaften fest. Parallel begann eine Selbstorganisation der Landgesellschaften. Im Umfeld der 1909 erstmals erschienenen Zeitschrift Archiv für innere Kolonisation und in der 1912 gegründeten Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation (GFK) traten die Direktoren der Siedlungsgesellschaften in den Dialog miteinander und mit Wissenschaftlern. Dieser Austausch zielte auch auf Reformen der Gesetzgebung zum Aufgabenfeld und prägte das am 11. August 1919 erlassene Reichssiedlungsgesetz maßgeblich mit. Dieses vereinheitlichte die Verfahren und Regelungen rund um die ländliche Siedlungsförderung im gesamten Deutschen Reich. Neben der Ansiedlung von Landwirten und der Ausweitung ihrer Flächen zählten auch die Melioration, die Ausstattung ländlicher Gemeinden mit Flächen und die Schaffung von Handwerksbetrieben und von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und Kirchen dazu. Zudem formulierte das Gesetz erstmals ein Vorkaufsrecht sowie die Heranziehung von Staatsdomänen für die Ansiedlung von Landwirten, ermöglichte Enteignungen aus dem Bestand großer Güter und formulierte die Aufstockung bestehender Landwirtschaftsbetriebe neben der Neuansiedlung als ausdrückliches Ziel.Heinz Wiese, Egon Freiherr von Gayl: Entstehung und Aufgaben gemeinnütziger Siedlungsunternehmen – Ländliche Siedlung bis 1945. In: Landentwicklung aktuell, Sonderausgabe 1999. S. 9 f. Auch wurden sämtliche Bundesstaaten verpflichtet, gemeinnützige Siedlungsgesellschaften einzurichten. Dies setzten sie flächendeckend um, wobei einzelne Staaten auch Ausnahmeregelungen nutzten, um Behörden oder öffentliche Anstalten mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 14. Die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen wurden allenfalls in der Inflationszeit genutzt. Zu anderen Zeiten deckten sich die Landgesellschaften vor allem am allgemeinen Bodenmarkt ein.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 17.
Während des Ersten Weltkriegs waren die Akteure der Landgesellschaften eng in die Diskussionen über deutsche Kriegsziele und insbesondere die beabsichtigte Eroberung größerer Gebiete in Osteuropa verwickelt. Im Januar 1918 wurde in Berlin die Landgesellschaft Kurland gegründet, die die deutsche Besiedlung der gleichnamigen baltischen Region organisieren sollte. Als neuartiges Finanzierungsmittel sollten über die Neuland AG Aktien an Kleinanleger verkauft werden. Die deutsche Niederlage verhinderte eine Umsetzung der Pläne, wenngleich die Kurlandsiedlung ein wichtiges Thema für Freikorps und nationalistische Kreise der Zwischenkriegszeit blieb.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 12 f.
Die Finanzierung ihrer Arbeit leisteten die Landgesellschaften mit den beträchtlichen Eigenmitteln und mit Krediten staatlicher Banken. Für Landkauf, Verbesserung der Flächen und die Vorbereitung der Ansiedlung wurden Zwischenkredite genutzt. Diese gingen mit der Ansiedlung als Dauerkredite auf die Inhaber der Siedlungsstellen über. Die Zwischenkredite wurden bis 1918 aus dem preußischen Staatshaushalt gespeist und von der Preußischen Staatsbank vergeben. Die Zwischenkredite wurden dann durch Dauerkredite der Landesbanken abgelöst, die diese wiederum über Anleihen am Kapitalmarkt refinanzierten.
Weimarer Republik Unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg und während der folgenden Hyperinflation waren die Landgesellschaften kaum zu einer geordneten Finanzierung ihrer Tätigkeit in der Lage und fuhren ihre Aktivitäten daher zurück. Mit der Gründung der Preußischen Landesrentenbank Ende 1927 kam die Emission von Anleihen wieder in Schwung. Zudem wurde in der zweiten Hälfte der 1920er Jahre ein Kompetenzstreit zwischen dem preußischen Landwirtschaftsministerium und dem Reichsarbeitsministerium über politische Weisungsvollmachten und die Finanzierung der Landgesellschaften ausgefochten, der sich zum Ende des Jahrzehnts hin beruhigte. Als Teil einer Einigung zwischen Preußen und dem Reich stellte von 1930 an die Deutsche Siedlungsbank die Zwischenkredite bereit, mit Geld, das sie ihrerseits aus dem Reichshaushalt erhielt.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 15 f. Die Ablösung der auf die einzelnen Bauernstellen umgelegten Kredite übernahm die Preußische Landesrentenbank.Claus Kleine: Entstehung der Deutschen Siedlungsbank. In: Landentwicklung aktuell, Sonderausgabe 1999. S. 13. Als Siedler wurden vor allem Landarbeiter und Söhne aus Bauernfamilien zugelassen. Die auch propagierte Rücksiedlung von Stadtbewohnern auf das Land wurde kaum umgesetzt. Siedler sollten bereits über einen Hausstand verfügen und mussten beträchtliche Anzahlungen leisten, im Jahr 1928/29 zwischen 7000 und 35.000 Reichsmark.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 14 f. Nicht nur die Stabilisierung der Währung führte von 1927 an zu einem Aufleben der Siedlungstätigkeit. Parallel brachten fallende Preise für Agrarprodukte viele Gutsbetriebe in wirtschaftliche Bedrängnis und zwangen sie zur Betriebsaufgabe oder zum Landverkauf. Das verbesserte die Einkaufsmöglichkeiten der Landgesellschaften.Heinrich Becker: Reichssiedlungsgesetz und die Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften. In: Landentwicklung aktuell, Ausgabe 2019. S. 19.
Von 1912 bis 1933 erreichten die Landgesellschaften einen Flächenumsatz von 1.057.636 ha, 62.371 Neusiedlerstellen entstanden.Heinz Wiese, Egon Freiherr von Gayl: Entstehung und Aufgaben gemeinnütziger Siedlungsunternehmen – Ländliche Siedlung bis 1945. In: Landentwicklung aktuell, Sonderausgabe 1999. S. 9 f.
Drittes Reich