mini|Griechischer Reisepass

Die griechische Staatsbürgerschaft ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum seit 1830 bestehenden griechischen Staatsverband, die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Alle Griechen sind auch EU-Bürger.

Historisches mini|Griechenland 1830 und 1832. Die ionischen Inseln wurden 1864 griechisch.Grenzziehung und Bevölkerungsfragen geregelt durch Londoner Protokolle vom 3. Feb. 1830, 16. Juni 1830 und 30. Jan. 1836. mini| Griechische Gebietsgewinne gemäß den Friedenskonferenzen von London und Bukarest 1913. mini|Gebietserweiterungen des modernen Griechenlands mit Jahren.

Der orthodox-gläubige Kern der Aufständischen in den 1820ern definierte die Zugehörigkeit zu seinem „Staatsvolk“ (hier genos ) als Ithagéneia () „Staatsangehörigkeit“. Das synonyme Ypikoótita () deutet mehr auf die Bindung zwischen Individuum und Staat hin. Ihm haftet der Beigeschmack des „Untertanen“ an, so dass der Gebrauch des Begriffs seit Beseitigung der Monarchie zurückgegangen ist. Weniger als juristische Kategorien, sondern ideologisch zu fassen ist die Unterscheidung zwischen „wahren Griechen“ (homogenis), die per se durch Abstammung auch griechisch-orthodoxen Glaubens sind und anderen, den allogenis (). Die erste Verfassung 1822 bestimmte dann: „Diejenigen eingebornen Bewohner des Staats von Griechenland, die an Christus glauben, sind Griechen“Verfassungen Griechenlands. Staatsangehörigkeitsregeln §§ 2 und 5, dt. in: Pöllitz; Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789; Leipzig ²1833, Band III, S. 514. Eingebürgert werden konnte man nach fünf Jahren vorausgesetzt man war unbescholten und hatte Grund erworben. Wer zwei Jahre im Revolutionsheer überlebt hatte, wurde (bis 1856) automatisch eingebürgert.

Bereits die Verfassung von Griechenland 1827 bestimmte nun ausführlicher, dass die Staatsangehörigkeit primär durch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) erworben wird. Ausdrücklich erwähnt wird, dass dies auch für Geburt im Ausland gilt. In der Verfassung 1832 werden erstmals Entzugsmöglichkeiten erwähnt. Spätere Verfassungen enthalten dann Verweis auf separate Gesetze.Verfassung 1864 § 3, 1927 § 6(3), 1952 § 3. Eingebürgert werden konnte man nach drei Jahren vorausgesetzt man war unbescholten und hatte Grund für 100 Phönix [Drachmen ab 1831] erworben. Griechischsprechende Christen ohne weitere Bedingungen.

Per Gesetz ausgestaltet wurde dies 1835, wo auch die Einbürgerung von philhellenischen Ausländern geregelt wurde. Grieche ab Geburt wurde wer zwei griechische Eltern hatte. Einheiratende Frauen wurden nun automatisch eingebürgert. Wer ohne Rückkehrabsicht ins Ausland zog, dort eingebürgert wurde oder unerlaubt in eine fremde Wehrmacht eintrat verlor die griechische Staatsbürgerschaft. Eingebürgert werden konnten im Lande geborene Ausländerkinder bei Volljährigkeit oder Familien die zusammen drei Jahre unbescholten im Lande gelebt hatten. Wer nach älteren Regel Bürger geworden war, blieb es.

Zivilgesetzbuch, 1856–1955 mini|Griechischer Reisepass 1928. mini|Völkische Verteilung 1918.

Das Zivilgesetzbuch von 1856 regelte Staatsangehörigkeitsfragen in den §§ 14–28 unter Aufhebung des Gesetzes von 1835.Dt. in: Sieber; Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, seine Erwerbung und sein Verlust; Bern 1907, Bd. II, S. 84. Dort findet sich der Kernsatz „Das Kind eines griechischen Vaters erwirbt die Staatsangehörigkeit mit der Geburt“ – erst 1984, also vierzig Jahre später als in nicht-kapitalistisch verfassten Gesellschaften Europas fügte man „und einer griechischen Frau“ ein. Für uneheliche und Findelkinder wurde das Abstammungsprinzip zugunsten des ius soli durchbrochen.Bis 1844 siehe: Βόγλη, Ελπίδα Κ. (2007)Petrescu, Stefan; Η ρουμανική ιθαγένεια και οι Έλληνες της Ρουμανίας (1859-1879); in: πρακτικά του Γ΄ Ευρωπαϊκού Συνεδρίου Νεοελληνικών Σπουδών (ΕΕΝΣ), Βουκουρέστι 2-4 Ιουνίου 2006 (τ. 3), S. 61-73. Anzuwenden ist immer das am Tage der Geburt gültige Recht. Uneheliche Kinder eines griechischen Vaters erhielten 1856–1955 die Staatsangehörigkeit (und den väterlichen Nachnamen) nur, wenn eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung, ggf. durch Gerichtsurteil, erfolgte. Dazu kam Erwerb für das Kind durch Legitimation, rückwirkend ab Geburt. Die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch blieben, mit Änderungen, bis zur Einführung des separaten Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 maßgeblich.

„Doppeltes ius soli“ für in Griechenland Geborene galt seit 1926 insofern, dass (mindestens) ein ausländischer Elternteil im Lande geboren sein und bei Erreichen seiner Volljährigkeit im Lande gelebt haben musste. Solche Kinder durften innerhalb eines Jahres nach Volljährigkeit bei der Wohnsitzgemeinde erklären nicht Griechen sein zu wollen, sofern sie nachweisen konnten, dass sie die Staatsangehörigkeit ihrer ausländischen Eltern hatten. 1940–55 musste von ihnen innerhalb des Jahres die Einbürgerung aktiv beantragt und vom Innenministerium genehmigt werden.

Nach ihrem Heimatrecht volljährige Personen konnten an ihrem griechischen Wohnsitz erklären, dass sie eingebürgert werden möchten. Nach einer Wartefrist, zwei Jahre für homogenis, drei für allogenis, erhielten sie von der Gemeinde die Einbürgerungsurkunde, vorausgesetzt sie hatten keine der in § 22 des Strafgesetzbuchs genannten Taten begangen. Ein Treueeid war zu leisten. Ab 1940 war für allogenis Prüfung des Antrags und Zustimmung durch das Außenministerium erforderlich.

Es galt das damals international übliche Prinzip der Familieneinheit. Ausländische Frauen, die einen Griechen heirateten, wurden dadurch automatisch Griechinnen. Ehefrauen und Kinder (auch während der Wartezeit geborene), die bei Einbürgerung des Mannes minderjährig waren, wurden nach 1927 automatisch mit ihm eingebürgert. Derart eingebürgerte Ehefrauen und Kinder (nach ihrer Volljährigkeit) durften innerhalb eines Jahres gegen Griechenland optieren.1927–40 drei Jahre. Mit Einschränkungen für Griechischstämmige. Vgl. Bentermacher-Gerousēs, Aimilios [= Bendermacher-Geroussis, Aemilios]; Griechisches internationales Eherecht; Berlin 1940 (Metzner); Schriftenreihe der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Personenstands- und Sippenwesen, 4. Umgekehrtes galt für Griechinnen, die einen Ausländer heirateten. Ab 1927 trat der Verlust nur noch ein, wenn die Griechin automatisch die Staatsangehörigkeit des Mannes erhielt, wobei die Ehe nach griechischem Recht gültig sein musste, was für ausländische, standesamtliche bis 1982 nicht der Fall war.

Verdiensteinbürgerungen konnten durch Einzelgesetz, [1947–55: gemeinsamen Beschluss von Innen- und Außenminister] oder königliche Verordnung erfolgen.

Sonderregelungen erlaubten die formlose Einbürgerung: Alle in den zum 1. Nov. 1913 zugewonnenen Gebieten vor dem Stichtag Geborenen galten als Griechen ab Geburt. ab 1919: für Flüchtlinge, die drei Monate im Lande als Lehrkräfte im Staatsdienst angestellt waren. Ein Treueeid war zu leisten.№ 1242/1919 u. a. ab 1926/7: Kinder von Personen „unbekannter“ Staatsangehörigkeit, anfangs vor allem in Griechenland lebende aus der Türkei stammende Armenier, denen die türkische Staatsangehörigkeit verweigert wurde.Diese Möglichkeit steht stand im ZGB § 14c erstmals seit 13./15. Sept. 1926, dazu Gesetz vom 12./13. Aug. 1927. Hierdurch werden auch Staatenlose erfasst. Neu gefasst durch 2280/1940, im Kern in allen folgenden Regeln erhalten. Dazu auch Griechen, die US-Amerikaner geworden waren, durch zwei Jahren Wohnsitz in Griechenland aber ihre US-Bürgerschaft automatisch wieder verloren hatten. ab 1930 im Mobilisations- oder Kriegsfall: Abstammungsgriechen, die sich zum Dienst an der Waffe meldeten und beim Präfekten (nomarch) erklärten Griechen werden zu wollen.№ 4324/1930.In modifizierter Form des Gesetzes 2004 gibt es solche Regeln bis heute. ab 1940: Auslandseinbürgerungen für Abstammungsgriechen durch Konsuln, nach Prüfung beim Innenministerium. ab 1940/9: aus Zypern stammende Ärzte, die vor 1934 ins Land kamen und in öffentlichen Krankenanstalten arbeiteten. ab 1943: ausländische Abstammungsgriechen, die aus gewissen Regionen vor 1935 gekommen waren, erhielten Anspruch auf eine alle zwei Jahre zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis was Arbeitserlaubnis mit einschloss. Bei Anstellung im Staatsdienst erfolgte automatische Einbürgerung. ab 1947: Personen, die sich 1940-5 um Griechenland verdient gemacht hatte, inkl. ihrer Familien.

Mehrstaatlichkeit und Entlassung aus der Staatsbürgerschaft Mehrstaatlichkeit wurde 1914 gestattet, der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit abgeschafft. Als Auswandererland, bis 1989, hatte die griechische Regierung ein Interesse daran eine völkische Bindung zu erhalten. Das ius sanguinis war daher dahin ausgestaltet, dass die griechische Staatsbürgerschaft im Ausland per Abstammung über einen griechischen Vater über beliebig viele Generationen erfolgte.

Auch bei freiwilliger Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder Beamtenstelle muss seitdem die Entlassung aus der griechischen vom Außenministerium ausdrücklich genehmigt werden.Gesetz № 120/1913, ist noch heute in Kraft. Somit sind alle im Ausland geborene Nachfahren von Griechen, die seit 1915 eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen evtl. noch griechische Bürger ab Geburt. Letzteres ist nicht möglich, wenn Staatenlosigkeit eintreten würde oder noch Wehrdienst zu leisten wäre. Ehefrauen und Kinder waren von solcher Entlassung nicht betroffen. Bei Rückkehr nach Griechenland war nach sechs Monaten auf Antrag Wiederaufnahme möglich. Wer als gebürtiger Nicht-Grieche diese Staatsangehörigkeit erhalten und dann, z. B. wegen Auswanderung wieder verloren hatte, durfte die griechische zeitlebens nicht mehr aufnehmen.

Diese für die Zeit international unübliche Regel hatte zur Folge, dass sich im Ausland geborene junge Männer als „Drückeberger“ vorm Wehrdienst in Schwierigkeiten fanden und z. B. von Konsuln keine Pässe bekamen.Zwischenstaatliche Abkommen milderten dies ab, zuerst mit den USA (Wahl des Kriegsdienstes im Wohnsitzland 17./30. Aug. 1918, in Kraft 12. Nov. 1918, engl. in State Papers, Bd. 111, S. 747. Notenwechsel mit der Exilregierung ab 31. März 1942, in Kraft März 1943, engl. in United Nations Treaty Series, Bd. 105, S. 227.) Verträge mit der Schweiz 1927 und analog dem Deutschen Reich 1928 untersagten die Vereinnahmung der jeweils anderen Staatsbürger zum Wehrdienst, was seit 1951 auch für die USA galt. Später gab es ein Rahmenabkommen für alle NATO-Staaten. Männliche Doppelstaatler, die vor dem 31. Dez. 1975 eine zweite Staatsbürgerschaft erworben hatten, konnten sich von ihrem Wehrdienst freikaufen. Ansonsten kam es vor, dass sie auf Heimaturlaub eingezogen wurden.

Entziehung In den chaotischen Nachkriegsjahren bis 1927 erging nach dem Putsch durch Georgios Kondylis eine Änderung des Zivilgesetzbuches über Entziehung der Staatsbürgerschaft, z. B. wenn die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit im Widerspruch zum griechischen Gesetz stand. Es entschied der Innenminister. Auf administrativer Ebene vorbereitet wurde auch die Entziehung der Staatsangehörigkeit für nicht-ethnische Griechen (Allogenis), die sich im Ausland aufhielten und „keine Anstalten machten heimzukehren.“ Zunächst wollte man so die im Rahmen des Bevölkerungstauschs Vertriebenen, vor allem muslimische Bulgaren oder Türken aus Thrakien, loswerden.Gesetz vom 13./15. Sept. 1926 in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 12. Aug. 1927. In der Zwischenkriegszeit bedeutete dies, dass der Besitz eines griechischen Passes nicht unbedingt ein Rückkehrrecht sicherte.