Die finnische Staatsangehörigkeit (originalsprachlich oder ) ist die gesetzliche Bindung zwischen einem Individuum und dem Staat Finnland, die dessen Position und Rechte und Pflichten in diesem bestimmt.§ 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2003. Dominierend ist das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), das heißt dem Blut wird viel und dem Boden wenig Bedeutung beigemessen.

Historisches Im Zarenreich ging die herrschende Aristokratie von einer feudalen Bindung der Untertanen aus. Erst die Reformen der Gesetzessammlung Swod Sakonow brachten 1857Daraus folgend für Finnland als Förordning om Ryske undersåtares och i Ryssland vistande utlänningars inskrifning i Finland, in Kraft ab 20. März 1858. und 1864 ein bürgerliches Staatsangehörigkeitskonzept.

Für den Reichsteil des finnischen Großherzogtums, ab 1809, galten jedoch auf vorherigem schwedischen RechtSpeziell dem schwedischen Reichsgesetzbuch von 1734. basierende Sonderregelungen. So gab es ein eigenes Parlament und keine Leibeigenschaft. Bei der Wehrpflicht galten Sonderregeln. Finnen im restlichen russischen Reich genossen auch dort alle ihre Privilegien.

Finnischer Bürger wurde man u. a. durch Eintragung in entsprechende Verzeichnisse der Städte. Ins Großfürstentum zugezogene Ausländer, die während dieser Ära als russische Untertanen eingebürgert wurden, erhielten zugleich die sonst nur Finnen zustehenden Rechte. Zugezogene RussenDeren Zahl lässt sich aus den Volkszählungsunterlagen 1880–1900 nur unzuverlässig über die Definition Muttersprache plus orthodoxe Religion erschließen. genossen diese nicht. Ihnen wurde der Erwerb des Bürgerrechts, was über die Wohnsitzgemeinde geschah, schwer gemacht. Im Rahmen des Versuchs ab 1910, eine gesamtimperiale Gesetzgebung im Zarenreich einzuführen, kam es zu finnischem Widerstand. 1912 wurden sogar die obersten finnischen Richter verhaftet, weil sie eine leichtere Einbürgerung von Russen verhindert hatten.J. Prothero (Hrsg.): Peace Handbook: Poland & Finland. London 1920, Vol. VIII, № 47, S. 12. Z. B. hatten sie die sehr hohe Summe von 1000 Rubel an die Sozialkasse zu zahlen.

Auf die Unabhängigkeitserklärung des finnischen Parlaments am 6. Dezember 1917 folgte der Finnische Bürgerkrieg zwischen „Weißen“ und „Roten“. Es folgten finnische Ostkriegszüge 1918–1920 auf Seiten der Weißen, obwohl die Sowjetmacht die Unabhängigkeit schon zum Jahresende 1917 anerkannt hatte.

Die Verfassung 1919,№ 94/1919 Suomen hallitusmuoto. gültig bis 1999, bestimmte in § 4: § 31 erlaubt dem Präsidenten Einbürgerungen. Verfassungen Finnlands.

Das erste Einbürgerungsgesetz 1920Laki ulkomaalaisen ottamisesta Suomen kansalaiseksi, № 33, in Kraft getreten am 20. Feb. 1920; Ausführungsverordnung vom selben Tag. verlangte 5-jährigen Wohnsitz, Solvenz, „guten Charakter“ und die Aufgabe anderer Staatsbürgerschaften. Dem Antrag war eine Erklärung über Religion und Gesundheitszustand beizufügen. Finanzielle und charakterliche Eignung war von der Kommune zu bescheinigen. Einbürgerungen erstreckten sich automatisch mit auf im Lande wohnende Ehefrauen und minderjährige Kinder. Auf die Wohnsitzfristerfordernis konnte, primär für ehemalige Finnen, ebenso wie bei besonderen Umständen auf das Doppelstaatlerverbot, verzichtet werden. Einbürgerungen wurden vollzogen, indem vor dem Provinzgouverneur ein Treueeid geleistet wurde.

Die zehn Jahre später erlassene Ausführungsverordnung№ 165, 25. Apr. 1930. regelte den Dienstweg über den Staatsrat zum Präsidenten, der formell jede Einbürgerung genehmigte. Nach dieser Genehmigung erhielt der Antragsteller eine Frist gesetzt, innerhalb derer beim Gouverneur der Treueeid zu leisten war. Nach der Eidesleistung sandte der Gouverneur an die Religionsgemeinschaft und das Standesamt entsprechende Bescheinigungen.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit wurde durch ein separates Gesetz 1927 geregelt.Laki Suomen kansalaisuuden menettämisestä, № 181, 17. Juni 1927; in Kraft getreten am 1. Januar 1928. Im Ausland wohnende oder sich dorthin begebende Finnen, die eine fremde Staatsangehörigkeit annahmen, verloren automatisch die heimatliche. Männer im Alter von 17–28 Jahren, die noch keinen Wehrdienst geleistet hatten, konnten nur vom Präsidenten aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.

Auslandsfinnen, die nie im Lande gelebt oder mindestens zwei Jahre eine finnisch- oder schwedischsprachige Schule besucht oder keinen Wehrdienst geleistet hatten, verloren ihre Staatsangehörigkeit zum 22. Geburtstag, sofern die Beibehaltung nicht vom Präsidenten genehmigt wurde. Das galt auch für ausländische Ehefrauen (die durch Heirat automatisch eingebürgert worden waren) und Kinder von Betroffenen. Man bestimmte 1927, dass bei Heirat eines Ausländers eine Finnin ihre Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch verlor, wenn sie dadurch staatenlos würdeWas viele Finninnen in den USA betraf, wo ab 1922 eine Ausländerin durch Heirat nicht mehr automatisch eingebürgert wurde. oder sie im Inland lebte(n). Wohnte sie mit ihrem ausländischen Ehemann im Ausland und erhielt sie dadurch dessen Staatsbürgerschaft, verlor sie weiterhin ihre finnische.Annie Furuhielm: Finland. The nationality of married women. The International Woman Suffrage News, London, Bd. 21, Ausg. 9, (1. Juni 1927), S. 113–114.

Entlassungen auf Antrag erfolgten durch den Präsidenten, ggf. unter der Auflage, das Land zu verlassen.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1941 Das Gesetz vom 9. Mai 1941, in Kraft getreten zum 1. Juli 1941, führte die beiden älteren Gesetze zusammen und setzte die völkerrechtlichen Regeln der drei Haager Abkommen zur Staatsangehörigkeit von 1930 um. Man änderte an den Einbürgerungsvoraussetzungen im Kern wenig, formulierte sie aber anders und detaillierter.Finlands Författningssamling, № 325, 1941. Auf Englisch in: United Nations Legislative Series [ST/LEG/SER.B/4], Laws Concerning Nationality. New York 1954, S. 149–151. Der Treueeid wurde abgeschafft. Nicht getrennt lebende Ehepartner konnten nur gemeinsam eingebürgert werden, ggf. samt minderjähriger Kinder. Letztere hatten im Alter von 18–21 Jahren ein Mitspracherecht. Auf die 5-jährige Wartezeit konnte verzichtet werden bei ehemaligen Finnen, Ehepartnern und Härtefällen. Bei Flüchtlingen aus Karelien konnte auf den Nachweis gesicherten Lebensunterhalts verzichtet werden.

Genehmigte Einbürgerungen mussten innerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen örtlichen Behörde eingetragen werden, um wirksam zu sein.

Ab Geburt erlangten die finnische Staatsangehörigkeit alle ehelichen Kinder finnischer Väter und uneheliche Kinder finnischer Mütter sowie Kinder staatenloser Väter, falls sie keine andere Staatsangehörigkeit ab Geburt hatten. Ebenso Findelkinder, falls keine fremde Nationalität festgestellt werden konnte.

Ausländerinnen, die einen Finnen heirateten, wurden dadurch eingebürgert.Das Gesetz vom 23. Juli 1943 schuf eine Sonderregelung für Frauen, die durch Eheschließung Finnin geworden waren, aber ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft beibehalten hatten. Sie verloren ihre finnische Staatsangehörigkeit dann wieder, falls sie in einer eventuellen nächsten Ehe einen Mann heirateten, der Bürger des Staates war, dem sie mit ihrer zweiten Staatsangehörigkeit angehörte. Das schloss eventuelle gemeinsame voreheliche Kinder mit ein, sofern sie noch minderjährig waren (sog. „Legitimation“).

Ein Finne verlor seine Staatsbürgerschaft, wenn er auf seinen Antrag anderswo eingebürgert wurde. Geschah solch ein Wechsel durch Automatismus, so verlor er die finnische Staatsbürgerschaft nur bei Auslandswohnsitz.

Ein im Ausland lebender Finne, der nicht mindestens zwei Jahre eine finnisch- oder schwedischsprachigen Schule besucht oder in Finnland Wehrdienst geleistet hatte, verlor seine Staatsangehörigkeit am 22. Geburtstag, was ggf. seine Ehefrau (mit zugleich ausländischer Staatsbürgerschaft) mit umfasste.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1968 Das Kansalaisuuslaki/Medborgarskapslag№ 401/1968, vom 28. Juni 1968, in Kraft getreten am 1. Juli. № 402 ist die Verordnung dazu. von 1968 wurde 1984 überarbeitet. Bis 1995 lag die Zuständigkeit beim Innenministerium, ausgegliedert in einem separaten Direktorat.№ 155/1995 änderte das Gesetz, № 233/1995 die Verordnung. № 480/1998 änderte durch Aufhebung von § 31 die Verfassung dahingehend, dass die Zuständigkeit des Präsidenten am 15. August 1998 endete.

Das neue Gesetz trug zunächst der in die Verfassung eingearbeiteten Gleichberechtigung Rechnung.Finnland ratifizierte mit Wirkung 15. Mai 1968 die UN-Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen. Das Volljährigkeitsalter wurde auf 18 Jahre gesenkt. Für Findelkinder wird weiterhin Inlandsgeburt angenommen. In Finnland auf die Welt gekommene Kinder, die staatenlos wären, wurden automatisch Finnen ab Geburt.Finnland hat das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen ratifiziert. Zum Jahresende 2019 waren 2801 Staatenlose im Lande gemeldet.

Die vier Einbürgerungsvoraussetzungen blieben im Kern unverändert. Den „guten Charakter“ begann die Behörde dahingehend zu interpretieren, dass eine Vorstrafe, je nach Schwere, eine bestimmte Zeit zurückliegen musste, um kein Hindernis mehr zu bilden. Das Gesetz vereinfachte die Einbürgerung von Staatsangehörigen aus der Nordischen Passunion. Vor 1990 waren die meisten Neubürger aus diesem Personenkreis oder einheiratende Ausländerinnen.

Die finnische Staatsbürgerschaft konnte nicht mehr automatisch verloren werden, sondern nur noch auf Antrag. Doppelstaatsbürgerschaft blieb weiterhin unerwünscht, wurde aber in Sonderfällen toleriert.

Staatsangehörigkeitserwerb ab 1984 Ausländische Kinder, die unter 12 Jahren adoptiert wurden, erhielten die Einbürgerung durch antragsgebundene Erklärung finnischer Adoptiveltern. Verlust oder Aufgabe der finnischen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr möglich, wenn Staatenlosigkeit eintreten würde. Jugendliche über 15 Jahren dürfen beim Ausscheiden ihrer Eltern aus der finnischen Staatsangehörigkeit erklären, den Wechsel nicht mitmachen zu wollen. Seit 1985 sind Sprachkenntnisse Einbürgerungsvoraussetzung.Eingeführt durch die Verordnung Kansalaisuusasetus, № 699/1985, in Kraft getreten am 1. September 1985. Ein bestimmtes Niveau war nicht festgelegt. Erst seit 1998 sind Behördenentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Seit 2000 Die neue Verfassung von 1999 bestimmte nun in § 5: Beschlossen am 11. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. März 2000, Verfassungen Finnlands

Das am 16. Mai 2003 verabschiedete „Staatsbürgerschaftsgesetz“ (Kansalaisuuslaki / Medborgarskapslag)№ 359/2003. Verordnung dazu № 799/2004 Valtioneuvoston asetus kansalaisuudesta, in Kraft getreten am 1. September 2004.Mit eingeflossen sind Änderungen, die sich durch die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit und des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit des Europarats ergaben. Beide Abkommen wurden 2008 ratifiziert. trat zum 1. Juni 2003 in Kraft. Zuständig in Staatsangehörigkeitsfragen ist, schon seit 1999, die Ausländerbehörde (Maahanmuuttovirasto / Migrationsverket).Unter diesem Namen seit 2008, das „Direktorat“ umbenennend. Sie untersteht weiterhin dem Innenministerium.

Erwerb durch Geburt erfolgt nun, wenn: die Mutter Finnin ist, der Vater Finne und mit der (ausländischen) Mutter verheiratet ist, Voreheliche, im Ausland geborene Kinder einer solchen Kombination werden Finnen durch Legitimation, uneheliche durch Erklärung. die Vaterschaft eines (unverheirateten) Finnen nachgewiesen ist,Gemäß Gesetz № 700/1975. [seit 2019] wenn eine Retortengeburt in Finnland stattfand und die eizellenspendende Mutter Finnin ist, in Finnland geborene Kinder anerkannter Flüchtlinge oder Staatenloser, falls sie nicht automatisch (d. h. ohne Verwaltungsverfahren) die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes der Eltern erhalten, Findelkinder, außer das Vorliegen einer fremden Staatsangehörigkeit wird vor dem 5. Geburtstag geklärt.