Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Betriebsratswahl nach deutschem Recht. Der Betriebsrat ist die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Belegschaft) gegenüber dem Arbeitgeber.

Einführung Das Recht der Betriebsratswahl ist in den des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Die zahlreichen Einzelheiten des Wahlrechts sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) geregelt. Das Betriebsverfassungsrecht gilt ausschließlich in der Privatwirtschaft. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes werden Personalräte gewählt. Abgegrenzt wird formal nach der Rechtsform des Arbeitgebers und nicht nach der Aufgabe, die wahrgenommen wird. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person oder eine Gesellschaft in privatrechtlicher Rechtsform, gilt Betriebsverfassungsrecht.

Beispiele: Die Müllwerker der städtischen Müllabfuhr wählen einen Personalrat, wenn die Stadtwerke – ihr Arbeitgeber – noch als Eigenbetrieb der Kommune oder des Landkreises oder als Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird. Haben die Stadtwerke jedoch eine Rechtsform des privaten Rechts (zum Beispiel GmbH oder Aktiengesellschaft) wählen die Müllwerker einen Betriebsrat. Dies gilt auch dann, wenn sich dieses Unternehmen im vollständigen Eigentum der Kommune befindet. Beschäftigt eine Brauerei oder ein Weingut Arbeitnehmer, wird es sich im Regelfall um Unternehmen der Privatwirtschaft handeln, in denen ein Betriebsrat zu wählen ist. Es gibt aber auch noch einige staatliche Brauereien und Weingüter, deren Arbeitnehmer dann Personalräte zu bilden haben, obwohl es sich im umgangssprachlichen Sinne nicht mehr um den öffentlichen Dienst handelt und dort auch keine Kernaufgaben des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden.

In Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen können unabhängig von ihrer Rechtsform weder Personal- noch Betriebsräte gewählt werden ( Abs. 2 BetrVG, Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG) Diese umfassende Bereichsausnahme betrifft alle Religionsgemeinschaften und nicht nur die christlichen Kirchen. Die beiden großen christlichen Kirchen, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die römisch-katholische Kirche in Deutschland haben jedoch Kirchengesetze erlassen, nach denen in ihren Kirchen und Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gewählt werden können, die eine ähnliche Stellung genießen wie Betriebs- oder Personalräte; Näheres dazu im Artikel Arbeitsrecht der Kirchen.

Voraussetzung der Betriebsratsgründung Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit 5 oder mehr „ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern“ gewählt werden ( BetrVG). Von den Arbeitnehmern müssen drei wählbar sein. Die Formulierung in § 1, dass bei der genannten Mindestzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmern „Betriebsräte . . . gewählt werden“, bedeutet nicht, dass sie in all diesen Betrieben tatsächlich gewählt werden; es besteht dazu lediglich die Möglichkeit. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben ( BetrVG). Arbeitnehmer sind „ständig“ im Sinne des Gesetzes beschäftigt, wenn sie entweder unbefristet eingestellt sind oder wenn sie mit Aufgaben betraut sind, die im Betrieb ständig anfallen. Gezählt wird „nach Köpfen“, so dass auch jeder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als voller Arbeitnehmer mitgerechnet wird (anders zum Beispiel in KSchG, wo Teilzeitkräfte nur mit einem Bruchteil einer Vollzeitkraft gerechnet werden).

Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5, bei bis zu 200 Arbeitnehmern aus 7 und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen. Die Einzelheiten für noch größere Betriebe ergeben sich aus BetrVG.

Beziehen sich gesetzliche Vorschriften über die Betriebsratswahl auf eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern des Betriebs, sind seit 1. April 2017 Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb eingesetzt wurden ( Abs. 2 Satz 4 bis 6 AÜG).

Wahlrecht Aktives Wahlrecht Das aktive Wahlrecht, also das Recht sich durch die Abgabe der Stimme an der Wahlentscheidung zu beteiligen, haben nach BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zu den Arbeitnehmern zählen nach Abs. 1 BetrVG auch die Auszubildenden („die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“) und die Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Die Auszubildenden (Azubi) zählen demnach zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht ihnen nur das Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach BetrVG zu. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die älter als 16 Jahre alt sind, haben sowohl das Wahlrecht zum Betriebsrat als auch das Wahlrecht zur JAV.

Nicht zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehören die leitenden Angestellten im Sinne von Abs. 3 BetrVG. § 5 Abs. 2 BetrVG schließt weitere Personen vom Wahlrecht aus, die man ohne diese Klarstellung im Gesetz möglicherweise noch als Arbeitnehmer ansehen müsste. Für Leitende Angestellte gilt jedoch das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz – SprAuG).

Das Wahlrecht steht nur Arbeitnehmern zu und nicht anderen Personen, die in ähnlicher Stellung im Betrieb tätig sind. Es steht insbesondere nicht den freien Mitarbeitern zu (englisch: Freelancer) – soweit sie nicht in den betrieblichen Ablauf in persönlicher Abhängigkeit integriert werden.

Das Wahlrecht steht nur den betriebsangehörigen Arbeitnehmern zu (vgl. Wortlaut des BetrVG). Arbeitnehmer anderer Betriebe haben kein Wahlrecht; das gilt auch dann, wenn sie über längere Zeit wie eigene Arbeitnehmer in die Betriebsabläufe integriert tätig sind. Das Wahlrecht steht diesen Arbeitnehmern aber ausnahmsweise dann zu, wenn sie „zur Arbeitsleistung“ überlassen worden sind, was typischerweise bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Fall ist, und dann auch nur, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden ( BetrVG).

Nach den der Wahlordnung (WO) erfolgt die Stimmabgabe durch die Abgabe von Stimmzetteln in dafür bestimmten und geeigneten Wahlumschlägen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Abgabe unbeobachtet geschieht.

Briefwahl ist nach WO möglich, wenn Wahlberechtigte wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben und diese Briefwahl beim Wahlvorstand beantragen. Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden oder beschließt er die Briefwahl für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, hat er den betroffenen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zu übermitteln.

Passives Wahlrecht Nach Abs. 1 BetrVG steht das passive Wahlrecht, also das Recht sich zur Wahl in den Betriebsrat zur Verfügung zu stellen (Bewerbung, Kandidatur) allen Beschäftigten mit dem aktiven Wahlrecht die das 18. Lebensjahr vollendet haben zu, sobald sie dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

Dieser Grundsatz gilt nach Abs. 2 BetrVG nicht, wenn der ganze Betrieb noch keine 6 Monate besteht; dann sind alle aktive Wahlberechtigten auch gleichzeitig passiv wahlberechtigt. Außerdem können Betriebszugehörigkeitszeiten, die man in anderen Betrieben desselben Unternehmens oder in anderen Unternehmen desselben (Unterordnungs-)Konzerns durchlaufen hat, angerechnet werden, wenn sie ohne Unterbrechung erworben worden sind.

Wahlzeitraum, Amtszeit Betriebsratswahlen finden in Deutschland seit 1990 alle vier Jahre von Anfang März bis Ende Mai statt ( Abs. 1 BetrVG). Demnach wird der Betriebsrat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die letzten regelmäßigen Wahlen fanden 2026 statt, sodass die nächste regelmäßige Wahl im Jahr 2030 erfolgt. Besteht im Betrieb derzeit allerdings kein Betriebsrat, kann auch jederzeit außerhalb des regulären Wahlzeitraums ein Betriebsrat gewählt werden. Wird der Betriebsrat außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verkürzte Amtszeit, die nur bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum andauert. (Ausnahme: Wird der Betriebsrat bis zu zwölf Monate vor Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verlängerte Amtszeit bis zum übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum.)

Beispiele: Gründet sich in einem bisher betriebsratslosen Betrieb im Jahre 2011 ein Betriebsrat, hat er eine verkürzte Amtszeit bis maximal 31. Mai 2014 (also um die drei Jahre lang). Wird der Betriebsrat dagegen erst nach dem 1. März 2013 gewählt, hat er eine Amtszeit bis in den Wahlzeitraum 2018 hinein, da zwischen seiner Gründung und dem Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums (1. März 2014) weniger als ein Jahr liegt.

Wahlvorstand Die Wahl ist nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Wahl unparteiisch und ohne besondere Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers, einer Gewerkschaft oder einer sonstigen Interessensgruppe durchgeführt wird. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Personen und einem von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden ( Abs. 1 BetrVG).

Gründung des Wahlvorstandes … durch Bestellung Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im Regelfall von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden (siehe unten). Gehört der betriebsratslose Betrieb aber zu einem Unternehmen, in dem es einen Gesamtbetriebsrat gibt, kann auch dieser den Wahlvorstand ins Amt setzen; gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, jedoch einen Konzernbetriebsrat, kann auch dieser den Wahlvorstand ins Amt setzen ( Abs. 1 BetrVG).

„Sofern der bisherige Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt haben sollte, können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes stellen. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes gemacht werden ( Abs. 2 BetrVG).“

… durch Wahl Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden (Ausnahmen siehe oben).

Zu der Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb gewählt werden soll, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen ( Abs. 3 BetrVG). Zu dieser Versammlung muss so eingeladen werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes die Chance haben, die Einladung zur Kenntnis zu nehmen.Bundesarbeitsgericht 26. Februar 1992 – 7 ABR 37/91 – BAGE 70,12 = NZA 1992, 942 Der Wahlvorstand ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinen kann ( WO); erforderlich ist also die sogenannte „einfache Mehrheit“. Findet trotz ordnungsgemäßer Einladung zur Betriebsversammlung diese nicht statt, oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, wird der Wahlvorstand auf Antrag von drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht bestellt ( Abs. 4 BetrVG).

Aufgaben des Wahlvorstandes