Die NIS-2-Richtlinie oder zweite Richtlinie zur Sicherung von Netz- und Informationssystemen, ausführlich Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, ist eine EU-Richtlinie, die das Niveau der Cyberresilienz in der Union stärken soll.

Sie hebt die Richtlinie (EU) 2016/1148 zur Sicherung von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie). In: Amtsblatt der Europäischen Union. L. Nr. 194, 19. Juli 2016, S. 1. zum 18. Oktober 2024 auf, die bereits ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union gewährleisten sollte.

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) und die Richtlinie (EU) 2018/1972 (EECC-Richtlinie) werden geändert.

Begründung Vor dem Hintergrund einer steigenden Abhängigkeit von digitalen Technologien zeigte die COVID-19-Pandemie auf, wie sensibel digitalisierte Gesellschaften auf unerwartete Risiken reagieren können. Im Zuge dessen prüfte die Europäische Kommission die bestehende NIS-Richtlinie und stellte folgende Kritikpunkte fest:

unzureichende Cyberresilienz von Unternehmen, die in der EU tätig sind, inkonsistente Widerstandsfähigkeit zwischen Mitgliedstaaten und Sektoren, unzureichendes gemeinsames Verständnis der wichtigsten Bedrohungen und Herausforderungen der Mitgliedstaaten, fehlende gemeinsame Krisenreaktion.

Nach diversen Abstimmungsrunden wurde die finale NIS-2-Richtlinie am 14. Dezember 2022 von der EU-Kommission verabschiedet.

Inhalt Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verabschiedung einer nationalen Cybersicherheitsstrategie. Ferner sind nationale Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs) zu benennen, die für den Umgang mit Risiken und Störungen zuständig sind. Ein sogenannter Single Point of Contact (SPoC) dient dazu, grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Die NIS-2-Richtlinie stellt strengere Anforderungen als die bisherige NIS-Richtlinie an nationale Behörden und vereinheitlicht die Sanktionsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten. Mit der Richtlinie werden strengere Aufsichtsmaßnahmen für die nationalen Behörden, strengere Durchsetzungsanforderungen und eine Harmonisierung der Sanktionsregelungen in allen Mitgliedstaaten eingeführt.

Umsetzung in Österreich In Österreich mussten die notwendigen nationalen Regelungen in das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG) aufgenommen werden. Das NISG 2026 löst das bisherige NISG 2018 ab und erweitert den Anwendungsbereich auf rund 4.000 Unternehmen (Stand 2025) und Einrichtungen ab mittlerer Größe in 18 gesellschaftlich relevanten Sektoren. Als Aufsichtsbehörde fungiert das neu geschaffene Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde) NISG 2026.

Umsetzung in Deutschland Die Richtlinie hätte gemäß bis zum 18. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dazu hat im Juli 2023 das Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach einem Werkstattgespräch und einem weiteren Referentenentwurf wurde am 7. Mai 2024 der endgültige Referentenentwurf vorgelegt. Am 24. Juli 2024 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht.

Deutschland hat die Umsetzungsfrist zum 18. Oktober 2024 nicht eingehalten. Durch die Neuwahlen des Bundestags, die am 23. Februar 2025 stattfanden, mussten alle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen worden waren, neu eingebracht und verhandelt werden. Der Bundestag verabschiedete das Umsetzungsgesetz am 13. November 2025. Zeitplan für die Rechtsverordnungen zum Umsetzungsgesetz ist unklar.https://www.openkritis.de/it-sicherheitsgesetz/nis2-umsetzung-gesetz-cybersicherheit.html#roadmap

In Deutschland wurde die NIS-2-Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung - Wortlaut, Änderungen und Begründungen (, PDF) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat nach seinem am 6. Dezember 2025 in Kraft. Das Artikelgesetz ändert zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie insgesamt 28 bundesdeutsche Gesetze und Verordnungen.Änderungen durch das NIS-2-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Am 5. Dezember 2025 informierte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in seiner Pressemitteilung darüber.

Am 6. März 2026 endete die gesetzliche Registrierungsfrist für Einrichtungen, die nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) als „wichtige“ oder „besonders wichtige“ Einrichtungen eingestuft werden. Diese Organisationen mussten sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Portal des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren.Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Anleitung zur Registrierung für NIS-2-regulierte Unternehmen. https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/nis-2-regulierte-unternehmen_node.html (neu abgerufen am 29. Juli 2026).

Nach Medienberichten hatten sich bis zum Ablauf der Frist rund 11.500 Einrichtungen registriert. Schätzungen zufolge sind insgesamt etwa 29.850 Organisationen in Deutschland von der Registrierungspflicht betroffen.„NIS-2: Nur 38,5 % der Unternehmen im BSI-Portal registriert“. Security Insider (dpa), 10. März 2026. https://www.security-insider.de/nis-2-registrierung-bsi-portal-frist-abgelaufen-a-2ceb7fa44eb00c5930848ef965765437/ (abgerufen am 11. März 2026). Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik rechnet mit weiteren Nachmeldungen nach Ablauf der Frist.Swiss GRC: „Nach der NIS2-Deadline: Zwei Drittel aller Pflichtigen im Verzug – was jetzt?“. https://swissgrc.com/nach-der-nis2-deadline-zwei-drittel-aller-pflichtigen-im-verzug-was-jetzt/ (abgerufen am 11. März 2026).

Ausweitung des Geltungsbereichs Anders als etwa in der aufgrund des deutschen BSI-Gesetzes zum Schutz kritischer Infrastrukturen erlassenen Rechtsverordnung von 2016 (BSI-KritisV) fallen zwar Kultur und Medien, öffentlicher Nahverkehr und Medizingroßhandel nicht in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie, dafür kommen aber neue Bereiche wie Weltraum, Top-Level-Domain-Registrare und Vertrauensdiensteanbieter hinzu. Der Zuwachs an betroffenen Institutionen erklärt sich in erster Linie damit, dass die aus der BSI-KritisV bekannten Schwellenwerte hier keine Anwendung mehr finden. Zudem gibt es mehrere Abstufungen: Man unterscheidet nun sogenannte wesentliche Einrichtungen von wichtigen Einrichtungen, vornehmlich aufgrund der Mitarbeiterzahl oder des Umsatzes. Wie bisher gibt es auch noch kritische Einrichtungen.

Umsetzung der Richtlinie in Institutionen Die Umsetzung der Richtlinie verpflichtet betroffene Institutionen dazu, sich bei der European Union Agency for Cybersecurity zu registrieren, die nationale Cyber-Security-Behörde unverzüglich über signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threats ihrer kritischen Dienstleistungen unterrichten, ein Risikomanagement einzurichten und den Stand der Technik in IT-Sicherheit zu implementieren.

Haftbarkeit Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen zu strengen Cybersicherheitsmaßnahmen. Haftbar sind in erster Linie die Geschäftsführer bzw. Mitglieder der obersten Leitungsebene. Sie tragen die Verantwortung für Risikomanagement, Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten und Schulungen. Bei Verstößen drohen behördliche Sanktionen und je nach nationaler Umsetzung, auch persönliche Haftung.

Novellierung Am 19. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur umfassenden Novellierung des europäischen Datenschutzrechts (Digital-Omnibus-Verordnung). Von den vorgeschlagenen Änderungen ist auch die NIS-2-Richtlinie umfasst: Wesentliche und wichtige Einrichtungen sollen Vorfälle künftig über die zentrale Anlaufstelle der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit an die zuständige nationale Behörde melden.

Am 20. Januar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission einen weiteren Vorschlag für eine Novelle der NIS-2-Richtlinie (Vorschlag für eine Verordnung zum EU-Rechtsakt zur Cybersicherheit).

Siehe auch Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)

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Einzelnachweise

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