mini|Seine Durchlaucht Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, Staatsoberhaupt und Fons honorum des Fürstentums Liechtenstein Der liechtensteinische Adel umfasst Personen und Familien, welche im Fürstentum Liechtenstein in den Adelsstand erhoben wurden oder eine Anerkennung ihres ausländischen Adels erfahren haben. Auch morganatische Zweige des Fürstlichen Hauses zählen dazu. Neben Belgien ist Liechtenstein die einzige deutschsprachige Monarchie, in welcher erbliche Adelsverleihungen und Standeserhöhungen noch heute grundsätzlich möglich sind, wobei aus adelsrechtlicher Sicht nur der liechtensteinische Adel tatsächlich ein „Adel deutscher Zunge“ ist.
Zuletzt kam es 1979 zu einer Nobilitierung.
Geschichte und Rechtsgrundlagen Das Recht, den Adel oder Adelstitel zu verleihen und anzuerkennen, steht, wie auch in anderen Monarchien, ausschliesslich dem Staatsoberhaupt, derzeit S.D. Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, zu. Er allein entscheidet, in Beratung mit der Regierung, über Auszeichnungen und damit auch über etwaige Adelsverleihungen (Fons honorum).
Das Haus Liechtenstein erhielt bereits in einzelnen Linien 1607 mit dem Kleinen Palatinat das Recht zur Erstellung bürgerlicher Wappenbriefe und 1633 mit dem Grossen Palatinat das Recht, Adelsverleihungen und Standeserhöhungen vorzunehmen. 1815 wurde Liechtenstein als nunmehr unabhängiges Land in den Deutschen Bund aufgenommen, wodurch die Fürsten endgültig ein hoheitliches Nobilitierungsrecht erhielten. Seitdem sind auch Erhebungen in den Freiherren- und Grafenstand möglich.
Adelsverleihungen waren in Liechtenstein seit jeher spärlich, wenngleich die Regierung die Möglichkeit neuer Nobilitierungen in der Zukunft nicht verneint. Die meisten Gnadenakte betreffen Ausländer, welche in liechtensteinische Dienste traten, sowie Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche bis Ende des 20. Jahrhunderts bei nicht standesgemässer Heirat ihren Prinzentitel ablegen mussten und einen niedrigeren Morganatentitel erhielten.
Das liechtensteinische Adelsrecht entspricht weitgehend dem österreichischen und ist grösstenteils ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Der Begriff „Adel“ wird in der liechtensteinischen Gesetzgebung nur selten erwähnt. Nach österreichischem Brauch wird in Liechtenstein ein Adelstitel, anders als vor 1918 in Deutschland, im Nachnamen, nicht vor dem Vornamen, angegeben. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche den Prinzentitel vor dem Vornamen führen. Der Adel oder ein Titel kann persönlich oder erblich sein. Der erbliche Adel wird im ehelichen, leiblichen Mannesstamme vererbt (salisches Recht). Die Ehefrau folgt dem Ehemann in seinem Stand – eine nichtadelige Frau wird durch die Heirat mit einem adeligen Manne adelig, eine adelige Frau verliert jedoch bei Verheiratung mit einem nichtadeligen Mann ihren Adel. Bemerkenswert ist, dass seit dem 20. Januar 1926 der liechtensteinische Adel unbeschränkt auch durch Adoption übertragen werden kann, wodurch theoretisch eine Umgehung des salischen Rechtes möglich ist.
Bei der Einbürgerung eines Ausländers kann sein Adel anerkannt werden. Dafür muss er wenigstens eine beglaubigte Abschrift der Adelsurkunde einreichen. Vorrechte sind mit der Anerkennung des Adels nicht verbunden. Für die Verleihung des Adels sowie für die Anerkennung des ausländischen Adels bei Einbürgerung wird eine Gebühr erhoben.
Im Fürstentum Liechtenstein ist der strafrechtliche Adelsverlust möglich.
Die liechtensteinische Regierung erteilt aus grundsätzlichen Überlegungen keine Auskünfte zum Thema Adel, welche über die Bejahung des fürstlichen Nobilitierungsrechtes hinausgehen.
Liste der bekannten adelsrechtlichen Gnadenakte Es existiert keine offizielle Liste der durch die Fürsten vorgenommenen Adelsverleihungen und Standeserhöhungen. Folgende Liste umfasst alle bekannten Adelsverleihungen, Standeserhöhungen und sonstigen Gnadenakte, welche durch die Fürsten von und zu Liechtenstein vorgenommen wurden, sowohl in Bezug auf die Mitglieder des Fürstlichen Hauses als auch auf Aussenstehende.
Einige liechtensteinische Standeserhöhungen wurden ins Genealogische Handbuch des Adels aufgenommen, meist handelt es sich dabei um Mitglieder bereits adeliger Familien.
Die Informationen könnten unvollständig sein. Unsichere Angaben stehen in Klammern.
Gundakar 1637 Martin Johann Weidlich, Stadtschreiber von Mährisch Trübau, mit seinem Bruder Michael, bürgerlicher Wappenbriefrein bürgerlicher Wappenbrief mit Stechhelm, ohne Adelsverleihung
Carl Eusebius 1662 Lorenz Leitter, fürstlicher Rat, erblicher einfacher Adelsstand als Leitter v. TannenbergDa Fürst Carl Eusebius nur das kleine Palatinat hatte, war diese Adelsverleihung strenggenommen rechtswidrig.
Anton Florian 1717 Sebastian Heinrich Sydler, fürstlich liechtensteinischer Hofmeister, mit seinen Gebrüdern und Vettern Josef Anton Gottlieb, Franz Wolf Anton und Josef Karl, einfacher erblicher Adelsstand als Sydler v. Rosseneck Stephan Christoph Harpprecht (1676–1735), Jurist und fürstlich liechtensteinischer Hofrat, erblicher alter rittermässiger Adelsstand als Harpprecht v. Harpprechtstein
Josef Johann Adam 1722 Johann Umbscheiden, fürstlich liechtensteinischer Instruktor a. D., erblicher einfacher Adelsstand als Umscheiden v. u. z. Rittersdorf 1723 Franz Anton Leitter v. Tannenberg, fürstlich liechtensteinischer Wirtschaftsrat, erblicher rittermässiger Adelsstand als Leitter Ritter und Edler v. Tannenbergunter Bestätigung der Nobilitierung seines Grossvaters Lorenz 1730 Anton Herrmann Ellerts, fürstlich liechtensteinischer Rat und Gesandter in Kassel, erblicher rittermässiger Adelsstand Unbekanntes Jahr Peter Nicklas Schoultzen, herzoglich schleswig-holsteinischer Amtmann in Neukloster, erblicher einfacher Adelsstand Josef Wenzel Lorenz 1749 Christian Metzger, k.k. Dragoner-Leutnant, erblicher alter rittermässiger Adelsstand Unbekanntes Jahr Ferdinand Wrede, Sekretär des Domkapitels zu Paderborn, erblicher alter rittermässiger Reichsadelsstandunter Bestätigung der angeblichen Abstammung vom westfälischen Uradelsgeschlecht Wrede und Verleihung des Wappens dieses Geschlechtes; nicht verwandt mit den ebenfalls eine solche Abstammung beanspruchenden bayerischen Wrede
Alois II. 1846 Eduard Strahl, Ausculant am k.k. Landgericht in Görz, erblicher einfacher Adelsstand als Edler v. Strahlals Bestätigung der unbewiesenen Zugehörigkeit zum Patriziat einer schwäbischen Reichsstadt gedacht; keine Anerkennung in Österreich, dafür aber Verleihung des österreichischen Ritterstandes 1873
Johann II. 1859 Karl v. Vogelsang (1818–1890), Vertrauter des Fürsten und späterer christlich-sozialer Politiker, erblicher Freiherrenstandaus preussischem Adel Justin Thimotheus Balthasar v. Linde (1797–1870), Jurist und Diplomat, erblicher Freiherrenstand als Freiherr Linde v. Linden zu Dreyssbürgerlich geboren als Justin Linde, Verleihung des einfachen hessischen Adelsstandes 1839 als v. Linde, Verleihung des österreichischen Freiherrenstandes 1870 1868
Mayer Ritter v. Mayrau (1811–1883), Beamter und Industrieller, erblicher Freiherrenstandbürgerlich geboren als Kajetan Mayer, 1854 österreichischer Ritterstand mit dem Prädikat von Mayrau, 1869 liechtensteinisches Ehrenstaatsbürgerrecht
1872 Hermann Karl Joseph Roesdorf-Salm (1843–1910), Sohn des Prinzen und Altgrafen Karl zu Salm-Reifferscheid-Krautheim (1803–1864) aus seiner morganatischen Ehe mit Thekla Roesdorf, erblicher Freiherrenstand als Freiherr v. Roesdorff 1873 Franz Xaver Ritter v. Haberler (1825–1904), fürstlich liechtensteinischer Hofrat, erblicher Freiherrenstandsein Vater Anton Haberler hatte 1854 mit dem Orden der Eisernen Krone III. Klasse den erblichen österreichischen Ritterstand erhalten 1884 Karl Haus v. Hausen (1823–1889), Landesverweser, erblicher Freiherrenstandaus österreichischem Adel 1921 Ernst v. Klopp-Vogelsang (1888–1956), k. u. k. Oberstleutnant, Neffe und Adoptivsohn des Freiherrn Justin v. Vogelsang (1864–1940), erblicher Freiherrenstandsein Vater Wiard Klopp hatte 1910 den erblichen österreichischen Adelsstand erhalten
Franz I. 1936 Maurice Arnold Freiherr de Forest-Bischoffsheim (1879–1968), Unehelicher Sohn von Freiherr Lucien v. Hirsch auf Gereuth, Rennfahrer und britischer liberaler Politiker, (erblicher) Grafenstand als Graf v. Bendern1899 Verleihung des österreichischen Freiherrnstandes unter dem Namen v. Forest; 1900 Royal Licence zur Führung des Titels eines Barons in Grossbritannien (1920 zurückgenommen) Unbekanntes Jahr Eduard Oleg Alexandrowitsch von Falz-Fein (1912–2018), russischstämmiger Unternehmer, Sportfunktionär und Mäzen, (erblicher) Freiherrenstand1915 wurde der Familie Falz-Fein durch Kaiser Nikolaus II. der erbliche russische Adel verliehen Eduard Theodor von Falz-Fein (1912–1974), russischstämmiger Bobfahrer, (erblicher) Freiherrenstand
Franz-Josef II. 1938 Walter Probst (1887–1963), Exportunternehmer und liechtensteinischer Honorarkonsul, erblicher einfacher Adelsstand als v. Probst Ernst Charles Pauer, Anerkennung der (fremden) Erhebung in den Adelsstand für Liechtenstein bei seiner Einbürgerung auf Beschluss des Landtages 1939 Heinrich Georg Stahmer (1892–1978), nationalsozialistischer deutscher Diplomat, deutscher Botschafter in Japan, erblicher Freiherrenstand und persönlicher Grafenstand als Freiherr v. Stahmer, Graf v. SilumObwohl Stahmer nach dem Zweiten Weltkrieg nach Vaduz zog, wurde er zeitlebens nie liechtensteinischer Staatsbürger. Albrecht Diedrich Dieckhoff (1896–1965), Rechtsanwalt und Rechtsberater des Fürsten bei der deutschen Regierung, erblicher Freiherrenstand als Freiherr v. Dieckhoffaus einer alten bremischen Patriziersfamilie, von welcher mehrere Zweige geadelt wurden; der 1728 preussisch geadelte Zweig ist erloschen 1950 Prinz Wilhelm von und zu Liechtenstein (1922–2006), erblicher Grafenstand als Graf v. Hohenausiehe Stammliste des Hauses LiechtensteinUnter Verzicht auf den Titel und Namen eines Prinzen von und zu Liechtenstein, aufgrund nicht standesgemässer Heirat 1951 Shelagh Brunner (1902–1983), (erste) Ehefrau zur linken Hand von Prinz Ferdinand von und zu Liechtenstein (1901–1981), erblicher Grafenstand als Gräfin v. Rietberg 1966 Tamara Nyman (* 1939), (erste) Ehefrau zur linken Hand von Prinz Albrecht von und zu Liechtenstein (1940–2017), Titel einer Baronin von Landskron 1971 Prinz Albrecht von und zu Liechtenstein (1940–2017), erblicher Freiherrenstand als Freiherr v. Landskron 1975 Georgette Maria Ansay (1916–2003), (vierte) Ehefrau zur linken Hand von Prinz Ferdinand von und zu Liechtenstein (1901–1981), Titel einer Prinzessin von und zu Liechtenstein ad personam 1979
Es wird angegeben, dass im Jahre 1979 eine Nobilitierung stattfand, ohne den Begünstigten zu nennen.
Hans-Adam II. Fürst Hans-Adam II. hat bisher keine Nobilitierungen und Standeserhöhungen vorgenommen.
Jedoch wurde bei der Heirat des Erbprinzen Alois im Jahre 1993 die Zugehörigkeit seiner Frau Erbprinzessin Sophie, geborene Herzogin in Bayern, zum Haus Wittelsbach anerkannt, sodass ihr in Liechtenstein die Anrede Königliche Hoheit statt der sonst für Mitglieder des Fürstlichen Hauses üblichen Anrede Durchlaucht gebührt. Da sie bis zur Heirat ausschliesslich deutsche Staatsbürgerin war, wäre dies nach bundesdeutschem Recht eigentlich nicht gegeben.
Liste liechtensteinischer Adelsgeschlechter In diese Liste sind alle bekannten blühenden oder abgestorbenen Adelsgeschlechter des Fürstentums Liechtenstein einzutragen, nicht jedoch kinderlose oder nur persönlich Geadelte, deren Adel mit ihrem Tod erlosch, und auch nicht die Familien der ins Haus Liechtenstein oder andere liechtensteinische Familien einheiratenden Frauen, die den liechtensteinischen Adel nur durch Heirat erworben haben.