Josef SchützVerurteilter 102-jähriger KZ-Wachmann Josef Schütz vor Haftantritt gestorben Internationales Auschwitz Komitee, 28. April 2023Fünf Jahre Haft. taz.de, 28. Juni 2022 (* 16. November 1920 in Mariampol; † 11. April 2023 in Brandenburg an der Havel) war von 1942 bis 1945 Wachmann im KZ Sachsenhausen und wurde dafür rund 75 Jahre später bereits hundertjährig angeklagt.
Leben Herkunft Josef Schütz wuchs mit sieben Geschwistern am Rande der Großstadt Mariampol (heute Marijampolė) in Litauen auf. Seine Eltern waren beruflich viele Jahre lang in der Landwirtschaft tätig. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Landwirt.
Zweiter Weltkrieg Im Jahr 1939 meldete er sich freiwillig zum Reichsarbeitsdienst. Im Zweiten Weltkrieg diente er bis Ende des Jahres 1941 als Soldat bei der Wehrmacht an der Ostfront, zuletzt in Polen. Von Januar 1942 bis Februar 1945 gehörte er zur Wachmannschaft im Konzentrationslager Sachsenhausen.
Über seine berufliche Tätigkeit in der DDR ist nichts bekannt.
Anklage und Prozess Im Jahr 2019 nahm die für den Tatort, das KZ Sachsenhausen, zuständige Staatsanwaltschaft Neuruppin die Ermittlungen gegen Schütz auf und erhob 2021 Anklage wegen Beihilfe zum Mord und versuchten Mord in genau 3518 Fällen.
Die Hauptverhandlung fand vom 7. Oktober 2021 bis zum 28. Juni 2022 vor dem Landgericht Neuruppin statt.11 Ks 4/21 Sie musste mehrmals unterbrochen werden, weil Schütz aufgrund einer schweren Erkrankung nicht verhandlungsfähig war. Am 28. Juni 2022 wurde er wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Dagegen legte er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dadurch wurde für die Abfassung des schriftlichen Urteils eine Frist bis zum 27. September 2022 in Lauf gesetzt. Die Akten gingen am 13. Februar 2023 beim Bundesgerichtshof ein. Dieser stellte das Verfahren mit Beschluss vom 3. Mai 2023 ein, weil der Angeklagte am 11. April 2023 verstorben war, was das angefochtene Urteil ohne weiteres gegenstandslos gemacht hatte. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt danach die Staatskasse. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes sah jedoch nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, und begründete das damit, dass „das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne das Verfahrenshindernis - erfolglos geblieben“ und „der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre“:
Einzelnachweise
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