Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) ist das Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Abgelöste Vorschriften Das Bestattungsgesetz wurde am 13. Juli 1998 vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet und trat am 1. September des Jahres in Kraft. Mit diesem Tag löste eine Reihe bis dahin gültige Rechtsvorschriften ab. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 und die Verordnung über dessen Durchführung vom 10. August 1938 die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 und daraus folgende Durchführungsbestimmungen: die Erste Durchführungsbestimmung vom 17. April 1980 die Zweite Durchführungsbestimmung – Hygiene bei der Überführung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen – vom 2. Juni 1980 die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 und folgende Anweisungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der DDR die Anweisung (Nr. 1) zur ärztlichen Leichenschau vom 4. Dezember 1978 die Anweisung Nr. 2 zur ärztlichen Leichenschau vom 23. Oktober 1980 die Anweisung Nr. 3 über die ärztliche Leichenschau vom 4. Oktober 1983 die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 die Anordnung über die Leichenschau und die Seebestattung bei Sterbefällen auf Seeschiffen vom 13. Februar 1985 die Anordnung über die Sicherung der gegenwärtigen geltenden Preise des Bestattungswesens gegenüber der Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriereform – Bestattungswesen – vom 15. Dezember 1966 die Anlage 2 (Zusätzliche Bestimmungen über die Verladung und den Transport von Leichen) zur Ersten Durchführungsbestimmung zur Gütertransportverordnung – Bestimmungen für den Ladungstransport durch die Eisenbahn – vom 10. Dezember 1981

Rechtsgrundlage Die Gesetzgebung über das Bestattungswesen, die Totenfürsorge und das Friedhofswesen obliegt gemäß GG den Ländern, da sie weder in noch GG aufgezählt werden, welche die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes regeln.

Begriffsbestimmungen Folgende Begriffe werden im Gesetz eingeführt und legen somit Geltungsbereiche einzelner Regelungen dar: + Begriffsbestimmungen Begriff Paragraf Begriffsbestimmung Leiche Abs. 1 Der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde. Ebenfalls gelten Körper von Neugeborenen die den Mutterleib verlassen haben bei denen entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat und das danach verstorben ist oder keines der zuvor genannten Lebenszeichen feststellbar war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug Totgeborenes Abs. 1 Körper eines Neugeborenen, der nach dem Verlassen des Mutterleibs weder Herzschlag, eine pulsierende Nabelschnur, noch die natürliche Atmung vorhanden waren und das Geburtsgewicht über 500 Gramm betrug. Fehlgeborenes Abs. 2 Körper eines Neugeborenen, der nach dem Verlassen des Mutterleibs weder Herzschlag, eine pulsierende Nabelschnur, noch die natürliche Atmung vorhanden waren und das Geburtsgewicht unter 500 Gramm betrug. Fehlgeborene gelten nicht als Leichen. Leichenschau Abs. 1 Untersuchung einer Leiche durch einen Arzt zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache. Obduktion Abs. 1 Eine Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose oder der Therapie. Obduktionsschein Abs. 2 Ärztliche Bescheinigung über die in einer Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten Leichenhallen Abs. 1 Räumlichkeiten, die ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dienen und den Anforderungen der Hygiene entsprechen.

Wichtige Bestimmungen Leichenwesen Der erste Abschnitt regelt den Umgang mit Verstorbenen. So legt fest, dass jeder, der mit Leichen, Leichenteilen, Fehlgeburten und Totenasche umgeht, die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu bewahren hat. Ärztliche Leichenschau bestimmt, dass jede Leiche einer Leichenschau unterzogen werden muss. Verpflichtet zur Durchführung sind bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung gehört, jeder dort tätige Arzt; die Leitung der Einrichtung kann regeln, wer die Leichenschau vorzunehmen hat, bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes ohne Notarzt der im jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt, in allen anderen Fällen jeder erreichbare niedergelassene Arzt sowie Ärzte im Notfalldienst.

Würde ein Arzt mit weiteren Angaben als der Feststellung des Todes sich selbst oder einen Angehörigen nach Abs. 1 StPO der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, darf er dies ablehnen. Notärzte haben sich auf die Todesfeststellung mit Angabe des Todeszeitpunkts und der äußeren Umstände des Todes zu beschränken und hat für die Veranlassung der vollständige Durchführung der Leichenschau einen niedergelassenen Arzt, den ärztlichen Notdienst oder die Polizei zu verständigen. Für Ärzte im Notfalldienst gilt eine ähnliche Regelung, dies allerdings als Kann-Bestimmung.

Die Verpflichtung zur Veranlassung haben alle Haushaltsangehörige eines Verstorbenen, der Eigentümer des Ortes, an dem der Tod eintrat und jede Person, die einen Leichnam aussendet.

Der regelt die Durchführung der Leichenschau. So hat der aufgeforderte Arzt diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Stunden, durchzuführen. Die Leiche ist vollständig zu entkleiden und alle Körperregionen zu untersuchen. Ergeben sich Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich um einen unbekannten Toten, ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen und bis dahin keine Veränderungen an Leichnam oder dessen Umgebung durchzuführen. War der Verstorbene mit einer meldepflichtigen Infektionskrankheit infiziert und ist der Leichnam weiterhin infektiös, so ist dieser deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Unverzüglich nach Abschluss der Leichenschau ist ein Todesschein auszufüllen und dem örtlich zuständigem Gesundheitsamt zu übersenden. Diese sind 30 Jahre aufzubewahren. Nach Abs. 1 hat der Bestattungspflichtige die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen. Ereignete sich der Sterbefall in einem Krankenhaus oder anderer Einrichtung mit ärztlicher Behandlung des Aufgenommenen darf keine Vergütung verlangt werden.

Obduktion Eine Obduktion ist neben dem bundesrechtlich geregelten Fällen (Gerichtliche Obduktion nach StPO, Ermittlungen nach Abs. 4 IfSG) zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode eingewilligt hatte. Liegt weder diese Erklärung noch ein Widerspruch vor, kann obduziert werden, wenn die Bestattungspflichtigen oder Bevollmächtigte nicht innerhalb von 24 Stunden widersprechen Die Öffnung der Leichen darf nur von Fachärzten für Pathologie oder Rechtsmedizin oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden.

Im Anschluss ist dem für den Sterbeort zuständigem Gesundheitsamt ein Obduktionsschein mit Todesursache und weiteren wesentlichen Erkrankungen zu übermitteln.

Anatomische Sektionen Leichen dürfen gemäß Abs. 3 nur mit schriftlicher Einwilligung des Verstorbenen für anatomische Sektionen oder sonstige Forschungs- und Lehrzwecke verwendet werden. In diesen Fällen hat die Einrichtung, welche den Verstorbenen übernimmt gemäß Abs. 2, die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen. Wird der Leichnam nicht mehr für Forschungs- und Lehrzwecke benötigt, so ist gemäß Abs. 4 die Einrichtung ebenfalls für die Bestattung verantwortlich.

Aufbewahrung und Transport von Leichen Leichen sind gemäß innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Die Beförderung eines Leichnams ist nur in einem geschlossenen und widerstandsfähigen Sarg zulässig. Wiederverwendbare Särge für den Transport müssen sich rückstandslos reinigen lassen. Im Straßenverkehr dürfen nur Leichenwagen benutzt werden, explizit ist der Transport im Anhänger untersagt. Ausnahmen gelten für die Bergung von tödlich Verunglückten von der Unfallstelle. Für den Transport oder die Aufbewahrung von Leichen sind die DIN EN 15017 und die DIN EN 75081 anzuwenden. Für den Transport aus dem Ausland ist ein Leichenpass notwendig. Soll ein Verstorbener aus Mecklenburg-Vorpommern die Bundesrepublik Deutschland verlassen, so ist zwingend vor Abreise eine zweite Leichenschau durchzuführen.

Bestattungswesen Der zweite Abschnitt regelt das Bestatten und Beisetzen von Verstorbenen. Bestattungspflicht sieht eine Bestattungspflicht für alle Leichen vor. Ausgenommen hiervon sind Totgeborene unter 1.000 Gramm. Auf Wunsch eines Elternteils sind sie, genauso wie Fehlgeborene und Feten, ebenfalls zu bestatten. Ist dieser Wunsch nicht gegeben, so ist die Einrichtung in der die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch stattfand für eine Friedhofsbeisetzung zuständig. Lediglich Fehlgeborene oder Feten vor der zwölften Schwangerschaftswoche sind dem sittlichen Empfinden entsprechend einer Verbrennung zuzuführen, sofern sie nicht legal in der Forschung Verwendung finden. Die Pflicht die Bestattung zu besorgen haben in dieser Reihenfolge folgende volljährige Angehörige: Ehepartner Lebenspartner in Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Kinder Eltern Geschwister Großeltern Enkel sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bestattungsarten Das Gesetz sieht im zwei Arten der Bestattung vor. Dies sind die Erd- und die Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche. Die Wahl des Orts und der Bestattungsart richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist dieser nicht bekannt, so bestimmt dies der Auftraggeber der Bestattung. Die Bestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies der Wille des Verstorbenen ist. Diese Regelung ermöglicht beispielsweise muslimische Bestattungen.

Regelungen für Bestattungen von Amts wegen Sind keine Bestattungspflichtigen vorhanden, diese weder ermittel- noch auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und niemand anderes veranlasst eine Bestattung, so ist nach Abs. 3 die kommunale Ordnungsbehörde des letzten Hauptwohnsitzes für die Besorgung der Bestattung zuständig. Die eigentlich Bestattungspflichtigen bleiben weiterhin zur Kostenübernahme verpflichtet. regelt, dass diese Bestattungen dem Willen des Verstorbenen entsprechen müssen. Ist dieser nicht bekannt, so hat die Bestattung einfach, würdevoll und ortsüblich zu erfolgen. Ein Verstreuen der Asche und eine Urnenbeisetzung auf See sind nicht gestattet. Die Grabstätte ist mit dem Namen zu kennzeichnen. Damit ist ein anonymes Begräbnis, außer auf ausdrücklichen Willen des Verstorbenen, unzulässig. Handelt es sich um einen unbekannten Toten, so ist nur eine Erdbestattung möglich.

Voraussetzungen für die Erdbestattung bestimmt, dass zwischen Eintritt des Todes und der Erdbestattung mindestens 24 Stunden vergangen sein müssen und diese innerhalb von 10 Tagen stattfinden oder der Transport für eine Bestattung an einem anderen Ort begonnen haben soll. Diese Fristen gelten nicht bei Durchführung einer Obduktion oder Sektion. Damit eine Bestattung erfolgen kann, muss eine Leichenschau durchgeführt worden sein und ein Nachweis über die Anzeige des Todes beim Standesamt vorliegen. Nach sind Erdbestattungen grundsätzlich nur auf Friedhöfen zulässig.

Voraussetzungen für die Feuerbestattung Feuerbestattungen dürfen nach nur durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau durch einen vom Gesundheitsamt ermächtigten Rechtsmediziner oder einem Arzt des Gesundheitsamtes erfolgt ist. Die Dokumentation ist im zuständigen Krematorium fünf Jahre aufzubewahren. Die Leiche ist gemäß innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes in ein Krematorium zu überführen.