Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung sind schweizerische Rechnungslegungsnormen, die von der SIX Exchange Regulation anerkannt sind und im privaten sowie öffentlich-rechtlichen Bereich eine grosse Verbreitung haben. Seit dem 1. Januar 2015 müssen kotierte Publikumsgesellschaften zusätzlich Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen» einhalten. Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER vermittelt eine getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view, fair presentation).

Historie Mitte der 1980er-Jahre lancierte die Schweizer Treuhand-Kammer (Berufsverband der Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Treuhandexperten) auf Initiative des inzwischen emeritierten HSG-Professors André Zünd die Idee der Gründung einer unabhängigen Institution, die sich mit der Weiterentwicklung von Rechnungslegungsstandards in der Schweiz befassen sollte. Erklärtes Ziel war (und ist es immer noch), die Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zu fördern und den Informationsgehalt sowie das Konzept der Rechnungslegung in der Schweiz dem international üblichen Niveau anzunähern.

Anwender Die Swiss GAAP FER fokussieren sich gemäss eigenen Angaben auf die Rechnungslegung kleiner und mittelgrosser Organisationen und Unternehmensgruppen mit nationaler Ausstrahlung. Zu den weiteren Anwendern gehören auch Non-Profit-Organisationen und Pensionskassen. Diesen Organisationen wird ein taugliches Gerüst für eine aussagekräftige Rechnungslegung bereitgestellt, das ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and Fair View) vermittelt. Auch soll die Kommunikation mit Investoren, Banken und anderen interessierten Kreisen gefördert werden. Gleichzeitig wird die Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zwischen den Organisationen sowie über die Zeit erleichtert.

Konzept Das Konzept ist modular aufgebaut und besteht aus folgenden Bausteinen: dem Rahmenkonzept; den Kern-FER; weiteren Standards; Swiss GAAP FER 30 für Konzerngruppen bzw. die Swiss GAAP FER 31 für kotierte Unternehmen.

Grundsätzlich ist das gesamte Regelwerk, die Swiss GAAP FER einzuhalten. Kleine Organisationen, die zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, können sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken:

Bilanzsumme von CHF 10 Millionen, Jahresumsatz von CHF 20 Millionen 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitthttps://www.fer.ch/das-konzept/groessenkriterien/.

Konzerngruppen haben zusätzlich Swiss GAAP FER 30 «Konzernrechnung» anzuwenden, während kotierte Publikumsgesellschaften zusätzlich Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen» beachten müssen.

Kern-FER (Rahmenkonzept und Swiss GAAP FER 1-6) Die Kern-FER umfassen die folgenden Swiss GAAP FER: Rahmenkonzept (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept) Grundlagen (Swiss GAAP FER 1) Bewertung (Swiss GAAP FER 2) Darstellung und Gliederung (Swiss GAAP FER 3) Geldflussrechnung (Swiss GAAP FER 4) Ausserbilanzgeschäfte (Swiss GAAP FER 5) Anhang (Swiss GAAP FER 6) Die Einhaltung der Kern-FER erlaubt einen zuverlässigen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Es sind nicht alle Anforderungen an die Bemessung und Offenlegung zu erfüllen, wie sie bei einem Abschluss nach Swiss GAAP FER verlangt werden.

+ KonzeptRahmenkonzept Das für sämtliche Unternehmen verbindliche Rahmenkonzept legt die Prinzipien dar, die der Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER zugrunde liegen. Das Rahmenkonzept umfasst insbesondere folgende Elemente: Zweck und Inhalt, Zielsetzung der Jahresrechnung, Grundlagen der Jahresrechnung, zulässige Bewertungskonzepte und qualitative Anforderungen. Zudem werden die Grundsätze der Swiss GAAP FER bezeichnet und das Verhältnis zum Steuerrecht erläutert. FER 1Grundlagen In diesem Standard werden das Verfahren, der Zweck der Rechnungslegung und die Grundsätze nach Swiss GAAP FER geregelt. Letztere sind: Förderung einer aussagekräftigen Rechnungslegung True & Fair View als Fundament Prinzipienorientierte Fachempfehlungen mit einem generell gültigen Rahmenkonzept Gewährung von Wahlrechten; Offenlegung der gewählten Methoden Schaffung günstiger Voraussetzungen für einen allfälligen Übergang zu internationalen Standards.

Grundsätzlich ist das gesamte Regelwerk, die Swiss GAAP FER einzuhalten. Kleine Organisationen, die zwei der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschreiten, können sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken Bilanzsumme von CHF 10 Millionen Jahresumsatz von CHF 20 Millionen 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.FER 2 Bewertung Swiss GAAP FER 2 «Bewertung» enthält die Bewertungsrichtlinien. Dabei werden die Bewertungsgrundsätze für einzelne Bilanzpositionen detailliert erläutert und die Behandlung allfälliger Wertbeeinträchtigungen geregelt. Zudem sind Fremdwährungstransaktionen sowie die Entstehung und Erfassung latenter Ertragssteuern behandelt.FER 3 Darstellung und Gliederung Es ist Aufgabe der Swiss GAAP FER 3 «Darstellung und Gliederung», ein verbindliches (Mindest-)Gliederungsschema sowohl für die Bilanz als auch die Erfolgsrechnung vorzugeben. Die Aktivseite der Bilanz umfasst verschiedene, explizit erwähnte Positionen des Umlauf- und Anlagevermögens. Die Passivseite unterteilt sich in kurzfristiges bzw. langfristiges Fremdkapital und Eigenkapital. Die Erfolgsrechnung kann entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden.FER 4Geldflussrechnung Swiss GAAP FER 4 «Geldflussrechnung» behandelt den Geldfluss durch Ein- und Auszahlungen. Zulässig sind die Fonds «Flüssige Mittel» und «Netto-flüssige Mittel». Die Geldflussrechnung wird in Ein- und Auszahlungen aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt. Die Fachempfehlung verlangt zudem die Offenlegung von nichtliquiditätswirksamen Sachverhalten und beinhaltet umfangreiche Erläuterungen zur Darstellung.FER 5Ausserbilanzgeschäfte Verpflichtungen des Unternehmens, welche keinen unmittelbaren Niederschlag in der Bilanz finden, werden in Swiss GAAP FER 5 «Ausserbilanzgeschäfte» geregelt. Besondere Beachtung finden Eventualverpflichtungen und Zusagen zugunsten Dritter. (Von den Kern-FER ausgeklammert und in den weiteren FER separat behandelt werden Derivate).FER 6Anhang In Swiss GAAP FER 6 «Anhang» sind die offenzulegenden Angaben, insbesondere die angewendeten Bewertungsgrundlagen und die Bewertungsgrundsätze, aufgezählt.

Weitere Swiss GAAP FER (Swiss GAAP FER 10-31, ohne FER 21, 26, 40 und 41) Die Kern-FER und die weiteren Swiss GAAP FER gelten sowohl für die Einzelabschlüsse als auch für Konzernabschlüsse. Alle Fragen, welche nur die Konzernrechnung betreffen, werden in Swiss GAAP FER 30 «Konzernrechnung» separat geregelt. Swiss GAAP FER 30 ist deshalb auch nur für Unternehmensgruppen relevant. Mit der Swiss GAAP FER 30 werden Unsicherheiten, inwieweit sich Empfehlungen auf einzelne Organisationen oder auf Konzerne beziehen, beseitigt. Kotierte Publikumsgesellschaften müssen zusätzlich Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen» einhalten.

+FER 10 Immaterielle Werte Die Behandlung von immateriellen Werten ist in Swiss GAAP FER 10 «Immaterielle Werte» geregelt. Dabei wird zwischen erworbenen und selbst erarbeiteten immateriellen Werten unterschieden. Die Fachempfehlung enthält für die Aktivierung von selbst erarbeiteten immateriellen Werten vier Bedingungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Die Abschreibung immaterieller Werte soll systematisch über die zukünftige Nutzungsdauer erfolgen. Sofern diese nicht eindeutig bestimmt werden kann, erfolgt die Abschreibung über fünf, in begründeten Fällen höchstens über 20 Jahre. Immaterielle Werte sind zudem periodisch auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Die Fachempfehlung definiert die im Anhang offenzulegenden Angaben. FER 11 Ertragssteuern Die Behandlung von Ertragssteuern ist Gegenstand von Swiss GAAP FER 11 «Ertragssteuern». Es wird zwischen laufenden und latenten Ertragssteuern unterschieden. Erstere sind zum effektiven Steuersatz zu berechnen und die entsprechende Steuerrückstellung separat in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Die jährliche Abgrenzung der latenten Ertragssteuern basiert auf einer bilanzorientierten Sicht. Passive latente Ertragssteuern sind unter den Rückstellungen, aktive latente Ertragssteuern unter den übrigen Aktiven gesondert auszuweisen. Der latente Ertragssteueraufwand ist in der Erfolgsrechnung separat zu zeigen. FER 13 Leasinggeschäfte Swiss GAAP FER 13 «Leasinggeschäfte» regelt die Darstellung der Leasinggeschäfte durch Leasingnehmer. Es wird unterschieden zwischen Finanzierungsleasing und operativem Leasing. Beim Finanzierungsleasing wird die wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet. Daher sind die vier in der Fachempfehlung aufgeführten Kriterien qualitativer Natur. Finanzierungsleasing wird in der Konzernbilanz erfasst und ist separat auszuweisen. Operatives Leasing wird nicht bilanziert und ist im Anhang offenzulegen. Der Gewinn aus dem Verkauf von Sachanlagen verbunden mit der Rücknahme durch ein Finanzierungsleasing ist abzugrenzen und über die Dauer des Leasingsvertrags aufzulösen. Ein Verlust aus dem Verkauf von Sachanlagen durch ein Finanzierungsleasing ist sofort dem Periodenergebnis zu belasten. FER 15 Transaktionen mit nahe stehenden Personen Die Offenlegung von Angaben, die Transaktionen mit nahe stehenden Personen betreffen, wird in Swiss GAAP FER 15 geregelt. Die Definition von nahe stehenden Personen stützt sich auf den bedeutenden Einfluss, welche jene auf finanzielle oder operative Entscheidungen der berichtenden Unternehmung ausüben können. Neben Bestandesgrössen (Guthaben / Verbindlichkeiten) sind auch wesentliche Transaktionen offenzulegen. FER 16 Vorsorgeverpflichtung Diese Fachempfehlung behandelt die Rechnungslegung über die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Vorsorgeverpflichtungen auf die Organisation (Arbeitgeber). Unter Vorsorgeverpflichtungen werden alle Verpflichtungen aus Vorsorgeplänen und Vorsorgeeinrichtungen verstanden, welche Leistungen für Ruhestand, Todesfall oder Invalidität vorsehen. Da in der Schweiz die Personalvorsorge verselbständigt sein muss, wird in der Empfehlung zur Vereinfachung der Begriff Vorsorgeeinrichtung verwendet. Die Fachempfehlung richtet sich nicht an die Vorsorgeeinrichtungen selbst. Mit der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorsorgeeinrichtungen durch die Organisation ist keine rechtsverbindliche Wirkung zu Gunsten oder zu Lasten einer Vorsorgeeinrichtung verbunden.

Die Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen aus Vorsorgeverpflichtungen bedingt die Klärung, ob im Zeitpunkt des Bilanzstichtags zusätzlich zu den berücksichtigten Beitragsleistungen der Organisation und den damit zusammenhängenden Abgrenzungen, weitere Aktiven (wirtschaftlicher Nutzen) oder Passiven (wirtschaftliche Verpflichtungen) bestehen. Die Fachempfehlung verlangt die Erfassung der Differenz zwischen den jährlich ermittelten wirtschaftlichen Nutzen bzw. Verpflichtungen in der Erfolgsrechnung.

Seit dem 1. Januar 2005 erstellen schweizerische Personalvorsorgeeinrichtungen ihre Jahresrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26. Diese Jahresrechnungen weisen vorhandene Über- und Unterdeckungen sowie gesondert bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven von Organisationen aus und bilden zusammen mit vertraglichen Regelungen eine geeignete Grundlage für die notwendigen Beurteilungen. Zusätzliche Berechnungen seitens der Organisation sind deshalb nicht notwendig, können jedoch im Sinne einer Option entsprechend international anerkannter Regelwerke erstellt und verwendet werden.FER 17Vorräte