Das erste belgische Strafgesetzbuch ersetzte im Königreich Belgien 1867 den französischen Code pénal von 1810. Es wurde oft geändert (z. B. wurde die Todesstrafe 1996 abgeschafft; die letzte Hinrichtung in Belgien wegen eines im Frieden begangenen Verbrechens fand aber schon 1863 statt, die letzte Hinrichtung wegen eines im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechens 1950; die letzte Hinrichtung unter belgischer Herrschaft überhaupt 1962 in Ruanda-Urundi).

2024 wurde eine Neufassung beschlossen, die am 8. April 2026 in Kraft treten sollte. Das Inkrafttreten wurde auf den 1. September 2026 verschoben.

Da es in Belgien eine deutschsprachige Gemeinschaft gibt, existiert neben den Fassungen in französischer Sprache und niederländischer Sprache auch eine Fassung in deutscher Sprache.

Im Verhältnis zu den anderen deutschsprachigen Strafgesetzbüchern sind die Mindest- und Höchststrafen bei vielen Tatbeständen wesentlich länger; dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei Vorliegen mildernder Umstände die Artikel 36 gilt, der deutlich niedrigere Strafen vorsieht (bis August 2026 siehe Artikel 79–85). Das belgische war vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. September 2026 das letzte, das noch zwischen den Strafarten Zuchthausstrafe, Gefängnisstrafe und Haftstrafe unterschied (die Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder langer Haftstrafe führte gemäß Artikel 19 zum Verlust der Titel und Ämter, nicht aber die Verurteilung zu Gefängnisstrafe; beachte aber im neuen Strafgesetzbuch Artikel 47 „Aberkennung bestimmter ziviler und politischer Rechte“).

Einzelnachweise

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