Die Richtlinie 94/62/EG war eine EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie legte die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest.Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, EUR-Lex, abgerufen am 1. August 2023
Zielsetzung der Richtlinie ist die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen und Verbesserung der Umweltqualität durch Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Außerdem soll sie zum Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes beitragen.Richtlinie 94/62/EG, Artikel 1 „Ziele“
Maßnahmen Die Richtlinie schreibt Maßnahmen vor, die auf die Vermeidung, Wiederverwendung und die Verwertung von Verpackungen bzw. Verpackungsabfällen abzielen. Vorrang soll die Vermeidung haben (→ Abfallhierarchie). Damit soll die Menge endgültig beseitigter Verpackungsabfälle verringert und so die Kreislaufwirtschaft verbessert werden.
Vermeidung Die Richtlinie in der 2018 novellierten Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle verlangt von den EU-Ländern, dass sie Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nationale Programme, Anreize durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und andere Wirtschaftsinstrumente, um die Entstehung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Umweltauswirkung von Verpackungen zu minimieren.Richtlinie 94/62/EG, Artikel 4 „Abfallvermeidung“
Wiederverwendung Wiederverwendung zielt darauf ab, Verpackungen mehrmals für den Zweck zu verwenden, für den sie gedacht sind. Die EU-Länder sollen auf eine Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen hinwirken und Systeme zur umweltgerechten Wiederverwendung von Verpackungen fördern. Dabei sollen Lebensmittelsicherheit und Sicherheit der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Fördermaßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:Richtlinie 94/62/EG, Artikel 5 „Wiederverwendung“
Pfandsysteme qualitative und quantitative Zielvorgaben wirtschaftliche Anreize Mindestanteile der Mehrwegverpackungen, die für jede Verpackungsart auf den Markt gebracht werden
Verwertung Die Verwertung von Verpackungsabfällen besteht darin, mit ihnen andere Materialien zu ersetzen und sie so in der Wirtschaft wieder einem sinnvollen Zweck zuzuführen. Zu den Verwertungsverfahren zählen vor allem Recycling (stoffliche Verwertung) oder die Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung (energetische Verwertung).Richtlinie 94/62/EG, Artikel 3, 2c. i. V. m. des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Artikel 3, Nr. 15 und Anhang II Die EU-Länder müssen notwendige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Verwertungs- und Recyclingziele zu erfüllen, die sich je nach Verpackungsmaterial unterscheiden.
Für das Jahr 2001 waren Mindestverwertungsquoten, aber keine bestimmten Verwertungsverfahren vorgeschrieben. Die Zielvorgaben für 2008 enthielten auch Quoten für die stoffliche Verwertung. Bis zum 31. Dezember 2025 müssen mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt werden, dabei gibt es im Einzelnen folgende materialspezifische Wiederverwertungsziele:Richtlinie 94/62/EG, Artikel 6 „Verwertung und stoffliche Verwertung“ 50 % Kunststoffe 25 % Holz 70 % Eisenmetalle 50 % Aluminium 70 % Glas und 75 % Papier und Kartonpapier
Bis zum 31. Dezember 2030 müssen mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Dies umfasst: 55 % Kunststoffe 30 % Holz 80 % Eisenmetalle 60 % Aluminium 75 % Glas und 85 % Papier und Kartonpapier
Kennzeichnungs- und Identifizierungssysteme mini|hochkant=0.5|Symbol zur Kennzeichnung einer Verpackung aus Polyethylenterephthalat (PET) Die Richtlinie bestimmt, dass Verpackungen mit Kennzeichen versehen werden müssen, die die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung der Verpackungen erleichtern sollen. Die EU-Kommission hat dazu in ihrer Entscheidung 97/129/EG, Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle Abkürzungen und Zahlencodes für verschiedene Materialien (Recycling-Codes) definiert.Richtlinie 94/62/EG, Artikel 8 „Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem“
Außerdem wird bestimmt, dass die EU-Kommission per Durchführungsbeschluss ein Kennzeichen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen definieren muss.Richtlinie 94/62/EG, Artikel 8a „Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen“
Neufassung Die Europäische Union plante, den Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle zu überarbeiten und die Richtlinie 94/62/EG durch eine neue Verordnung abzulösen. Dazu legte die Europäische Kommission im Dezember 2022 einen Vorschlag vor. Damit sollte das Funktionieren des Binnenmarktes auch für Verpackungen und damit verbundene Geschäftsmodelle verbessert werden. Die Überarbeitung war Bestandteil des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Sie sollte dazu beitragen, dass die EU ihr Klimaschutzziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 erreicht und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt wird. Siehe „Document information“ und „Procedure“. Am 24. April 2024 stimmte das Europäische Parlament der Neufassung zu. Die Neufassung wurde als EU-Verordnung herausgegeben. Es ist die Verordnung (EU) 2025/40. Sie gilt seit dem 12. August 2026. Artikel 67 Absatz 5 gilt erst ab dem 12. Februar 2029 (Artikel 71, Inkrafttreten und Anwendung).
Weblinks Verpackungen und Verpackungsabfälle EUR-Lex
Einzelnachweise
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