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Das Drei-Säulen-System in der Schweiz ist die auf drei Säulen beruhende Altersvorsorge (siehe dort für die Situation in Deutschland). Sie besteht aus der obligatorischen sowie der freiwilligen privaten Vorsorge, welche 1972 in der Bundesverfassung (BV) nach einer Volksabstimmung festgeschrieben wurde. Die Vorlage trägt wesentlich die Handschrift des damaligen Bundesrats Hans-Peter Tschudi. Gegenübergestellt worden war ihr bei der Abstimmung von 1972 eine 1969 lancierte Volksinitiative der Partei der Arbeit, die ein einheitliches Rentenkassensystem vorsah, jedoch stimmte diesem Vorstoss nur 15,6 % des Stimmvolks zu.PdA-Abstimmungszeitung von 1972 zur Volkspension, kommunisten.ch, abgerufen am 7. April 2020

Die erste Säule Grundlagen der Existenzsicherung Die erste Säule deckt die Existenzsicherung der gesamten Bevölkerung in folgenden Bereichen: Altersvorsorge: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Tod des Ehepartners resp. der Ehepartnerin oder eines Elternteils; insbesondere Hinterbliebenenleistungen: Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Handelt es sich um eine Eingetragene Partnerschaft, erhält der überlebende Teil ebenfalls eine Rente. Sie entspricht derzeit der Witwerrente.

Die erste Säule finanziert sich mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen nach dem Umlageverfahren: Die eingenommenen Beiträge werden sofort zur Finanzierung der Renten verwendet. Die Beiträge werden aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und betragen je 5,3 %Merkblatt 2020, S. 3 (gültig ab 1. Januar 2020). Über ein Viertel der AHV-Renten werden von der öffentlichen Hand getragen. Die Finanzierung der AHV speiste sich 2020 aus folgenden Bereichen:Economiesuisse: Finanzierung der AHV, Artikel vom 7. Juni 2022, aufgerufen am 16. November 2023. 73 % Lohnbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber 20 % Bundesbeitrag 6 % Mehrwertsteuer 1 % Abgabe der Spielbanken (seit dem 1. April 2000)admin.ch: Spielbankenabgabe fliesst erstmals in die AHV, Artikel vom 2. Mai 2001, aufgerufen am 16. November 2023.

Genau so wie die 1. Säule ist in der Schweiz auch der Abschluss einer Krankenversicherung verbindlich, da darin die ganze Bevölkerung obligatorisch für Heilungskosten infolge Unfall oder Krankheit versichert sein muss. Als Ausnahme ist für die Berufstätigen bei Unfall der Arbeitgeber, also die Firma, zuständig, wohingegen bei nicht Berufstätigen die Heilungskosten bei Unfall über die obligatorische Unfallversicherung resp. die Krankenpflegeversicherung gedeckt sind. Bei Lohnausfall wegen Invalidität tritt die Invalidenversicherung (IV) in Aktion.

Die zweite Säule Die zweite Säule stellt die «berufliche Vorsorge» dar, in welcher grundsätzlich alle berufstätigen Personen versichert sind. Im engeren Sinne wird aber unter «beruflicher Vorsorge» die berufliche Vorsorge nach dem BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) als Teilbereich der zweiten Säule verstanden (siehe unter BVG).

Die Leistungen der zweiten Säule ergänzen im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers die Leistungen der AHV/IV. Ziel der zweiten Säule ist es, in Ergänzung zur ersten Säule, die Lebenshaltungskosten zu sichern.

Berufliche Vorsorge nach dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) Der als berufliche Vorsorge nach dem BVG bezeichnete Teil der zweiten Säule ergänzt die erste Säule in den Bereichen Altersvorsorge und Folgen von krankheitsbedingter Invalidität und Tod. Er wird durch Pensionskassen, Versicherungen und autonome Sammelstiftungen angeboten. In der Umgangssprache wird deshalb die «berufliche Vorsorge» auch Pensionskasse genannt. Bei der beruflichen Vorsorge herrscht zum Teil Wettbewerb. Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Anbietern selbst auswählen. Grössere Unternehmen sowie die Verwaltung haben in der Regel eine eigene Pensionskasse. Jeder Arbeitnehmer eines Unternehmens mit einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 22'050 CHF (Stand: 2023) ist obligatorisch in der Pensionskasse des Arbeitgebers versichert. Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer, die dem Obligatorium nicht unterstellt sind, können sich freiwillig versichern.

Die Bemessungsgrundlage ist der koordinierte Jahreslohn, das bedeutet der AHV-Lohn abzüglich des Koordinationsabzuges von 25'725 CHF (Stand: 2023). Von diesem koordinierten Jahreslohn wird gestaffelt nach Altersjahren die Altersgutschrift prozentual vom versicherten Lohn berechnet. Für die Sparstaffel gilt:

Alter Altersgutschrift in % des versicherten Lohns 25 bis 34 7,0 % 35 bis 44 10,0 % 45 bis 54 15,0 % 55 bis 64/65 18,0 %

Unfallversicherung Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall (Lohnausfall kurz- und langfristig, Heilungskosten, Hinterlassenenleistungen). Sie wird durch Leistungen der ersten Säule (Invalidenversicherung) ergänzt.

Viele Branchen (u. a. Baubranche) müssen die Unfallversicherung bei der halbstaatlichen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) abschliessen. Bei anderen Branchen können die Arbeitgeber zwischen verschiedenen Versicherungsgesellschaften auswählen. Zwischen den verschiedenen Anbietern gibt es keine Leistungsunterschiede, da die Leistungen gesetzlich definiert sind. Die Prämien waren bis Ende 2006 nach Branche geregelt (Gemeinschaftsstatistik, darauf basierende Empfehlung des Versicherungsverbandes mit staatlichem Segen), Prämienspielraum bestand nur im Rahmen des in der Prämie eingerechneten Verwaltungskostensatzes, welcher bei grossen Verträgen regelmässig um mehrere Prozentpunkte gesenkt wurde. Seit 2007 darf der Versicherungsverband keine Empfehlungen mehr abgeben, und es steht jeder Versicherungsgesellschaft frei, sich auf eigene Statistiken zu stützen und eigene Tarife anzuwenden.

Nicht berufstätige Personen und Kinder müssen sich für Heilungskosten als Folge von Unfall obligatorisch bei der Krankenkasse versichern lassen.

Krankentaggeldversicherung Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt die durch die Arbeitgeber freiwillig abzuschliessende Krankentagegeldversicherung den Lohnersatz, meistens während zwei Jahren, bis Leistungen aus der Invalidenversicherung (erste Säule) und der Pensionskasse (der «beruflichen Vorsorge», zweite Säule) einsetzen.

Freizügigkeit Gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat eine versicherte Person beim Austritt aus dem BVG-Obligatorium Anspruch auf die gesamte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Ein Austritt kann u. a. durch folgende Situationen begründet sein: Auswanderung, Aus- oder Weiterbildung, Selbständigkeit, Mutterschaftspause, Arbeitslosigkeit oder Scheidung. In gewissen Fällen kann die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Dazu zählen Auswanderung in ein Nicht-EU-Land. oder Geringfügigkeit (wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person). Ist keine Auszahlung möglich oder erwünscht, wird die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.

Vorbezug Freizügigkeitsguthaben Selbständigkeit Ein Vorbezug der Pensionskasse und Säule 3a ist möglich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Für den Vorbezug muss man von der SVA als selbständigerwerbend erachtet werden. Dies ist nur möglich mit einem Einzelunternehmen und nicht mit einer Kapitalgesellschaft, da man sonst Angestellter dieser wäre. Der Vorbezug wird steuerlich privilegiert mit dem Satz der Kapitalbezugssteuersatz versteuert.

BVG-Grenzwerte und ihre Formeln Alle folgenden BVG-Grössen leiten sich direkt multiplikativ aus der maximalen AHV-Rente ab, die im Jahr 2026 CHF 30'240 beträgt. Die BVG-Grenzwerte steuern das gesamte System der beruflichen Vorsorge in der Schweiz. Sie bestimmen, wer versichert ist, wie viel gespart wird und wo das staatlich geschützte Minimum endet. Die Grenzwerte funktionieren wie ein mechanisches Sieb, das das Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers in drei Zonen unterteilt. Über die Eintrittsschwelle wird festgelegt, wer überhaupt in das BVG-System kommt. Über den Koordinationsabzug findet eine Bereinigung zur Grundvorsorge der AHV statt, die verhindert, dass Lohnteile doppelt versichert werden. Über den oberen Grenzbetrag findet eine Kappung statt. Jeder Lohnteil, der über diesen Grenzbetrag hinaus geht wird im Überobligatorim versichert und unterliegt freieren Regeln der Pensionskassen.

+ BVG-Grenzwerte und mathematische Herleitung (Basisjahr 2026) Kenngrösse Mathematische Formel Wert 2026 Funktion im System Eintrittsschwelle 22'680 CHF Ab diesem Bruttolohn ist man zwingend in der Pensionskasse versichert. Koordinationsabzug 26'460 CHF Dieser Lohnanteil wird abgezogen, da er bereits durch die 1. Säule (AHV) versichert ist. Oberer Grenzbetrag 90'720 CHF Die absolute Obergrenze des Bruttolohns im gesetzlichen BVG-Obligatorium. Max. koordinierter Lohn 64'260 CHF Der maximale Lohnanteil, auf den obligatorisch Sparbeiträge erhoben werden (90'720 – 26'460). Min. koordinierter Lohn 3'780 CHF Der Mindestlohn, der versichert werden muss, wenn die Eintrittsschwelle knapp überschritten wird.

Die dritte Säule Die dritte Säule ist eine Selbstvorsorge; mit ihr sollen individuell Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule reduziert oder geschlossen werden.

Der Anreiz zu diesem privaten Sparen erfolgt durch die Steuerbefreiung der Säule 3a: Die Einzahlungen in die dritte Säule(a) können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und reduzieren so unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Daneben ist auch der Kapitalzuwachs (Zinsen beim Vorsorgekonto oder die Wertsteigerung bei Wertschriftenlösungen oder Versicherungspolicen) steuerfrei. Aufgrund der steuerlichen Privilegierung gibt es gesetzlich limitierte Bezugsmöglichkeiten.

Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen. Bei beiden Lösungen wird Geld für die Altersvorsorge gespart (Kapitaldeckungsverfahren). Im Gegensatz zur Versicherungslösung werden das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt.

Bei der dritten Säule wird zwischen zwei Arten der Vorsorge unterschieden: Der gebundenen (Säule 3a), welche steuerlich privilegiert wird, und freien Vorsorge (Säule 3b), welche sich kaum vom ganz normalen Sparen unterscheidet und welche in keiner Form an die Pensionierung gebunden ist.

Säule 3a: Gebundene Vorsorge Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist eine Vorsorgeform,Die 3. Säule deren rechtliche Details in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) geregelt werden."BVV3 - Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen". Das in der Säule 3a gesparte Kapital ist für die Finanzierung des Alters vorgesehen und ist somit zweckgebunden. Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmen vor, um das Geld für definierte Zwecke vorzeitig zu beziehen.

Die gesetzliche Verordnung BVV 3 lässt nur zwei Vorsorgeformen zu: Gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung (Das Geld wird durch die assoziierte Bank verwaltet). Gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Schweizerischen Versicherungsgesellschaft.

Gebundene Vorsorge durch Bankstiftungen Innerhalb der Säule 3a bieten Banken inzwischen drei Möglichkeiten an. Vorsorgekonto Die häufigste Vorsorgeform ist das Vorsorgekonto. Es wird zu einem Zins geführt, der höher ist als die Verzinsung eines normalen Sparkontos. Je höher der Zins ist, desto höher fällt das Gesamtkapital im Alter aus (vgl. Zinseszinseffekt).

Wertschriftenlösung (Vorsorgefonds)