Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums oder TRIPS-Abkommen (; ) ist eine internationale Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte. Es legt minimale Anforderungen für nationale Rechtssysteme fest. Dies soll sicherstellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden.

Bedeutung des TRIPS-Abkommens Grundprinzipien des TRIPS-Abkommens sind die nationale Behandlung, die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Mitgliedsstaaten sowie ausgeglichener Schutz zur Förderung der technischen Innovation und des Technologietransfers. Sowohl Hersteller als auch Nutzer sollen profitieren und wirtschaftlicher und sozialer Wohlstand sollen gesteigert werden.Understanding the WTO

Das TRIPS-Abkommen regelt Rechtsgebiete wie: Urheberrecht, Markenrecht und Patente geographische Angaben Geschmacksmuster Halbleiterschutz den Schutz nicht offengelegter Informationen (Geschäftsgeheimnisse) die Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen.

Das TRIPS-Abkommen fordert von den Mitgliedsstaaten Minimalkriterien u. a. in den folgenden Bereichen: Urheberrechte müssen mindestens 50 Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Werkes aufrechterhalten bleiben. Urheberrechte entstehen automatisch. Sie bedürfen keiner Formalität wie einer Registrierung oder eines Verlängerungsantrages. Computerprogramme müssen unabhängig von ihrer Form als Werke der Literatur im Sinne des Urheberrechts angesehen werden und daher auch den gleichen Schutz erhalten. Nationale Ausnahmen des Urheberrechts (wie fair use in den USA) oder sonstige Schrankenbestimmungen sind durch den sogenannten Dreistufentest (Art 13 TRIPS; Art. 9 Abs 2 der Berner Übereinkunft im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht) allgemein begrenzt. Patente müssen auf allen technischen Gebieten bewilligt werden. Eine international gültige Definition der „Technizität“ gibt es jedoch nicht. Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten müssen so begrenzt sein, dass die normale Auswertung des urheberrechtlichen Werkes nicht beeinträchtigt werden darf (Art. 13) und nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Auswertung eines Patents steht (Art. 30). In jedem Staat dürfen der Schutzumfang des geistigen Eigentums den Bürgern des eigenen Staates nicht mehr Rechte oder Vorteile gewähren als Bürgern anderer Vertragsstaaten. Dies wird auch Inländerbehandlung genannt. Das TRIPS-Abkommen besitzt auch eine Meistbegünstigungsklausel, d. h., dass ein Vorteil, der etwa Bürgern eines Staates zugutekommt, zugleich auch den Bürgern (bzw. Gesellschaften oder anderen juristischen Personen) eines anderen Staates zugutekommen muss.

Die TRIPS-Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts verweisen auf die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Fassung der Stockholmer Revisionskonferenz 1971. Ausnahmen sind Computerprogramme und Datensammlungen (Art. 10 TRIPS, sog. „Berne Plus Approach“). Urheberpersönlichkeitsrechte (moral rights) sind hingegen nicht erfasst. Im Hinblick auf verwandte Schutzrechte verweist das TRIPS-Abkommen auf das Rom-Abkommen 1961.WTO: Module II – Copyright and Related Rights under TRIPS (offizielles Schulungsdokument)

Da der Vertrag den Mitgliedsstaaten nur Mindeststandards auferlegt, gewähren viele Staaten weitergehende Rechte. So erlischt beispielsweise in Deutschland ( UrhG) und allen anderen Staaten der EU (Art. 1 der ) das Urheberrecht erst 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers, während Art. 12 des TRIPS-Abkommens nur 50 Jahre ab Veröffentlichung des Werkes vorschreibt.

Geschichte Die Entstehung des TRIPS-Abkommens ist eng verbunden mit der Arbeit des Intellectual Property Committee, eines Zusammenschlusses von 13 US-amerikanischen Konzernen der Hochtechnologie, die auf der ganzen Welt für eine Verbindung von Fragen des geistigen Eigentums und des Freihandels warben.Peter Drahos mit John Braithwaite: „Information Feudalism: Who Owns the Knowledge Economy?“ New York: The New Press, 2002. Nachdem geistiges Eigentum bislang exklusiv als Aufgabe der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angesehen worden war, wurde TRIPS ein Abkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

GATT Das TRIPS-Abkommen wurde zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) am Ende der Uruguay-Runde 1994 hinzugefügt. Die Einbeziehung des TRIPS-Abkommen erfolgte vor allem auf Drängen der Vereinigten Staaten, gestützt durch die EU, Japan und andere Erste-Welt-Länder. Weiteren Einfluss hatten die Kampagnen der einseitigen ökonomischen Ermutigung (unter dem Allgemeinen Präferenzsystem) und des Zwangs (unter Abschnitt 301 des Trade Act). Die amerikanische Strategie zur Verknüpfung von Handelsrichtlinien mit Richtlinien des geistigen Eigentums hat ihren Ursprung in den achtziger Jahren in der Führungsetage von Pfizer Inc., einem globalen Pharmazeutik-Unternehmen. Pfizer mobilisierte zwölf weitere internationale US-Unternehmen und schloss sich mit diesen im Intellectual Property Committee (IPC) zusammen. Das IPC machte durch Lobbyarbeit die Maximierung von Privilegien an geistigem Eigentum zur Top-Priorität der US-Handelspolitik.

Nach der Uruguay-Runde wurde das GATT zur Grundlage der WTO. Nachdem die Ratifizierung des TRIPS-Abkommens für eine WTO-Mitgliedschaft verpflichtend ist, muss jeder Staat, der Zugang zu den Märkten der WTO-Mitglieder erlangen will, die sehr strengen Regelungen des geistigen Eigentums des TRIPS-Abkommens in nationales Recht umsetzen.

WTO Darüber hinaus besitzt das TRIPS-Abkommen im Gegensatz zu anderen internationalen Vereinbarungen einen mächtigen Durchsetzungsmechanismus. Staaten, die ihr Rechtssystem für geistiges Eigentum nicht TRIPS-konform gestalten, können durch den WTO-Streitschlichtungsmechanismus diszipliniert werden, der es ermöglicht, Handelssanktionen gegen abtrünnige Staaten zu verhängen.

Kritik Seit das TRIPS-Abkommen in Kraft getreten ist, muss sich die WTO mit zunehmender Kritik von Entwicklungsländern, Wissenschaftlern und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) auseinandersetzen. Peter Drahos beschreibt TRIPS als Ergebnis eines Lobbying-Prozesses durch multinationale Unternehmen wie Pfizer und IBM mit dem Ziel, globale Monopole für die Verwertung von Geschäftsideen, Erfindungen und Entdeckungen zu etablieren.Peter Drahos mit John Braithwaite: „Information Feudalism: Who Owns the Knowledge Economy?“ New York: The New Press, 2002. Die Setzung von Innovationsanreizen ginge dabei zu Lasten der Diffusion von Wissen, was insgesamt zu einer ineffizienten Verteilung von Ressourcen führe.

Anderen Kritikern, insbesondere aus den USA, geht der Schutz geistigen Eigentums durch TRIPS nicht weit genug. Eine stärkere Berücksichtigung der Entwicklungsländer im Rahmen des TRIPS-Abkommens könnte daher dazu führen, dass Wirtschaftssanktionen und der Schutz von geistigen Eigentumsrechten außerhalb des TRIPS-Rahmens eine größere Rolle spielen.Debora Halbert: „Globalized Resistance to Intellectual Property“. In: Globalization (2005).

Medikamente Die schärfste Auseinandersetzung um TRIPS und öffentliche Gesundheit entzündete sich zunächst an AIDS-Medikamenten für Afrika. Im November 2001 verabschiedete die WTO-Ministerkonferenz die Doha Declaration on the TRIPS Agreement and Public Health, die klarstellte, dass das Abkommen Mitgliedsstaaten nicht daran hindert, Krisen im Gesundheitswesen zu bewältigen. 2005 beschloss der WTO-Generalrat den neuen Artikel 31bis,wto.org der Entwicklungsländern die Einfuhr von Generika unter erleichterten Bedingungen ermöglicht (die formale Änderung des TRIPS-Abkommens trat erst am 23. Januar 2017 in Kraft, nachdem zwei Drittel der WTO-Mitglieder ihn ratifiziert hatten).WTO: TRIPS and public health – factsheet Kritiker warfen den USA vor, seitdem auf Drängen der Pharmaindustrie die Wirkung dieser Reformen so gering wie möglich halten zu wollen. Dem wurde entgegengehalten, dass die meisten Medikamente ohnehin nicht mehr patentiert seien und fehlende Infrastruktur sowie Korruption die eigentlichen Hindernisse für die Versorgung darstellten.

Im Oktober 2020 beantragten Südafrika und Indien während der COVID-19-Pandemie bei der WTO, die Patentrechte für COVID-19-Impfstoffe und weitere Gegenmaßnahmen vorübergehend auszusetzen (sog. TRIPS Waiver). Über 100 Länder unterstützten den Antrag. Die EU, die USA, die Schweiz und Japan lehnten ihn ab. Auf der 12. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Genf einigten sich die Mitglieder am 17. Juni 2022 auf einen Kompromiss: Die Ministerial Decision on the TRIPS Agreement setzte Art. 31(f) für fünf Jahre bei COVID-19-Impfstoffen aus und erlaubte Entwicklungsländern, unter Zwangslizenz hergestellte Impfstoffe ohne die sonst geltende Mengenbeschränkung zu exportieren.WTO: TRIPS Council welcomes MC12 TRIPS waiver decision (Juli 2022) Den umfassenderen Waiver, den Indien und Südafrika ursprünglich beantragt hatten, lehnten die Industrieländer ab.Medicines Law & Policy: WTO Covid-19 TRIPS Decision – Some observations (Juni 2022) Eine Ausweitung auf Diagnostika und Therapeutika, die MC12 binnen sechs Monaten vorsah, scheiterte nach langen Verhandlungen endgültig auf der 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Abu Dhabi im März 2024.Third World Network: MC13 fails to deliver on COVID-19 diagnostics & therapeutics (März 2024) Die Ausnahmeregelung für COVID-19-Impfstoffe blieb in der Pandemie wirkungslos: Kein WTO-Mitglied machte bis zum März 2023 von ihr Gebrauch.WTO: Members continue discussion on TRIPS Decision extension (März 2023)

Software-Patente Die amerikanische Delegation hat anlässlich der Debatte um die Neuregelung von Softwarepatentierung die Meinung vertreten, es sei nach TRIPS Artikel 27 nicht möglich, Software-Patente vollständig zu verbieten.

Das deutsche Bundespatentgericht stellt aber klar:

Text der einschlägigen TRIPS-Bestimmung:

Siehe auch Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums WIPO-Urheberrechtsvertrag Anti-Counterfeiting Trade Agreement

Literatur Jan Busche u. Peter-Tobias Stoll (Hrsg.): TRIPs. Internationales und europäisches Recht des geistigen Eigentums. Kommentar u. TRIPs-Entscheidungsregister. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2007. Klaus Elfring: Geistiges Eigentum in der Welthandelsordnung. Auswirkungen des TRIPS-Übereinkommens auf den internationalen Schutz geistigen Eigentums unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsdurchsetzung und der Rechtsentwicklung. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2006. Viola Fromm-Russenschuck, Raoul Duggal: WTO und TRIPs. Unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtspraxis. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns 2004. Ingo Niemann: Geistiges Eigentum in konkurrierenden völkerrechtlichen Vertragsordnungen. Das Verhältnis zwischen WIPO und WTO/TRIPS. Berlin, Heidelberg: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. 2008. Jan H. Schmidt-Pfitzner: Das TRIPS-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf den deutschen Markenschutz. Hamburg: Verlag Dr. Kovac 2005. Guido Westkamp: TRIPS Principles, Reciprocity and the Creation of Sui-Generis-Type Intellectual Property Rights for New Forms of Technology. In: The Journal of World Intellectual Property, Vol. 6, 2003, Issue 6, S. 827–859.

Weblinks WTO: Originaltext auf einzelne Webseiten aufgeteilt, im Microsoft Office Word- und im Portable-Document-Format Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (, 23 MB) Deutsch als attac.de (RTF; 209 kB) und attac.de (PDF; 177 kB) FFII: Ärzte ohne Grenzen: Drug patents under the spotlight (englisch, PDF, 1,1 MB) TRIPS: flegel-g.de

Einzelnachweise

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