Die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (meist kurz Wiederherstellungsverordnung (W-VO oder WVO, in Österreich WHVO), auch Gesetz zur Wiederherstellung der Natur oder Renaturierungsgesetz, englisch Nature Restoration Law) ist eine Verordnung der Europäischen Union, deren Kernpunkt die Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, ihre Umwelt nicht nur zu schützen, sondern die Natur durch Renaturierung in einen „guten ökologischen Zustand“ zurückzuführen; sie ist ein Kernelement des Europäischen „Green Deal“ und der EU-Biodiversitätsstrategie und macht Teile der darin gesetzten Ziele zur „Wiederherstellung der Natur“ verbindlich.

Entwicklung Das „EU-Naturschutzgesetz“ wurde am 22. Juni 2022 von der EU-Kommission vorgeschlagen. Ein Jahr später erzielte der Rat der Europäischen Union am 20. Juni 2023 eine Einigung über einen Vorschlag als Grundlage für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Am 12. Juli 2023 verabschiedete das EU-Parlament mit knapper Mehrheit seinen Standpunkt zur geplanten Verordnung für die Verhandlungen mit dem Rat. EU-Kommission, -Rat und -Parlament einigten sich dann in Trilog-Verhandlungen auf einen Kompromiss der Verordnung, der am 9. November 2023 bekanntgegeben wurde; in der Folge stimmte das EU-Parlament am 27. Februar 2024 für diesen finalen Entwurf.

Vor der für den 25. März 2024 angesetzten Abstimmung im Rat der EU-Umweltminister zogen jedoch acht EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung zurück, sodass die Abstimmung von der Tagesordnung abgesetzt wurde, weil ein Scheitern absehbar war. Gegen die geplante Verordnung positionierten sich nun Schweden, Italien, die Niederlande und Ungarn; Österreich, Belgien, Finnland und Polen hatten Stimmenthaltung angekündigt.https://www.euronews.com/green/2024/03/22/future-of-nature-restoration-law-uncertain-amid-further-delayhttps://www.rnd.de/politik/eu-groesstes-umweltgesetz-seit-jahrzehnten-droht-in-letzter-sekunde-zu-scheitern-MTWDHX27RFAINOOBYV7KEPUORM.html Nach weiteren Verhandlungen fand die Abstimmung schließlich am 17. Juni 2024 statt: Belgien enthielt sich und aus Österreich stimmte Umweltministerin Gewessler (Grüne) für das Gesetz, womit die erforderliche qualifizierte Mehrheit von mehr als 65 Prozent der EU-Gesamtbevölkerung erreicht war. Begleitet wurde das von vehementem Widerstand der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), mit der die Grünen seit 2021 eine Koalitionsregierung bildeten. Aufgrund einer uneindeutigen Gesetzeslage in Österreich standen Vertreter der ÖVP auf dem Standpunkt, Gewessler dürfe nicht zustimmen, ja, sie begehe gar Verfassungsbruch. Bundeskanzler Nehammer (ÖVP) wandte sich am Tag vor der Abstimmung an den belgischen Ratsvorsitz, um zu erklären, dass eine Zustimmung Gewesslers rechtswidrig wäre. Der verwies darauf, dass diese Frage in Österreich zu klären sei, nicht im EU-Rat. Unmittelbar nach der Abstimmung kündigte Nehammer eine Nichtigkeitsklage vor dem EU-Gerichtshof an, die aber nicht eingereicht worden ist.

Am 29. Juli 2024 wurde die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 18. August 2024 in Kraft.

Die Europäische Bürgerbeauftragte rügte im Oktober 2024 einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EU-Kommission, da diese den Zugang zu Dokumenten verweigerte, die Informationen zur Lobbytätigkeit von Umwelt-NGOs während des Gesetzgebungsprozesses zur Verordnung enthielten.

Von April bis Juni 2026 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mittels einer umfangreichen Onlineplattform die Öffentlichkeit zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans entsprechend Art. 14 Abs. 20 W-VO beteiligt.

Hintergrund Zur Begründung des Gesetzesvorschlags wird angeführt, dass 80 Prozent der Lebensräume in Europa in schlechtem Zustand seien und die vorgeschlagenen Maßnahmen ein entscheidender Schritt seien, den „Kollaps von Ökosystemen“ zu verhindern und den „schlimmsten Auswirkungen“ des Klimawandels und des Verlustes von Biodiversität vorzubeugen. Die Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Flüssen, Wäldern, Grasland, Meeresökosystemen und städtischen Gebieten in der EU und der darin vorkommenden Arten soll dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung in der EU und weltweit zu gewährleisten.

Als wesentlicher Teil der EU-Biodiversitätsstrategie hält die Verordnung manche der gesetzten Ziele gesetzlich fest. Die EU-Biodiversitätsstrategie formuliert zum einen das Ziel, 30 Prozent der EU-Landfläche gesetzlich zu schützen und ein Drittel dieser Fläche unter strengen Schutz zu stellen. Darüber hinaus sollen mindestens 10 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen so genutzt werden, dass hier nicht mehr die Produktion landwirtschaftlicher Produkte im Vordergrund steht, sondern die Bereitstellung von Lebensraum für Wildtiere und -pflanzen.

Die Biodiversitätsstrategie ist eng verbunden mit der Farm-to-Fork-Strategie (F2F) der EU-Kommission und ergänzt sie, wobei sie der Landwirtschaft in der EU verschiedene Beschränkungen auferlegt. Zu den spezifischen Zielen der F2F- und Biodiversitätsstrategie gehören: Reduzierung des Düngemitteleinsatzes um 20 Prozent, Halbierung des Einsatzes und des Risikos chemischer Pestizide und Antibiotika, Ausweitung des ökologischen Landbaus auf 25 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche und Rückführung von mindestens 10 Prozent der Agrarflächen in Landschaften mit hoher Artenvielfalt.

Inhalt Die Verordnung (Art. 1 Abs. 2) sieht als Unionsziel vor, dass bis 2030 auf 20 % der Land- und 20 % der Meeresflächen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, die dazu dienen, dass sie ihre natürlichen ökologischen Funktionen wieder erfüllen können, statt rein auf Bewirtschaftung ausgerichtet zu sein. Geografisch gilt sie in den europäischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in ihren Küstengewässern sowie in den ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf den jeweiligen Festlandsockeln (Art. 2).

Konkrete materielle Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen werden in den Art. 4 bis 13 der Verordnung festgesetzt. In diesen Artikeln werden zumeist Fristen genannt, bis zu denen die Zielvorgaben von den Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen.

Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen (Artikel 4) Art. 4 bezweckt, die Flächen der im Anhang I der Verordnung genannten Lebensraumtypen, die den Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie entsprechen, in einen guten Zustand zu versetzen. Bis 2030 müssen dazu auf 30 % der Gesamtfläche der in Anhang I genannten Lebensraumtypen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Bis 2040 sollen diese Maßnahmen auf 60 % und bis 2050 auf 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen ergriffen werden. Für die Anfangsphase bis 2030 sollen dabei Flächen in Natura 2000-Gebieten Vorrang haben. Für in einem Mitgliedsstaat besonders häufige Lebensraumtypen sind Abweichungen möglich. Die Zustandserhebung der Flächen muss bis 2030 90 % und bis 2040 sämtliche Flächen bewerten.

Wiederherstellung von Meeresökosystemen (Artikel 5) Für die Wiederherstellung von Meeresökosystemen gelten ähnliche Zielvorgaben wie für die Ökosysteme des Art. 4. Jene Lebensräume, die von der Wiederherstellung der Natur profitieren sollen, sind in Anhang II der Verordnung enthalten. In der deutschen Fassung der Verordnung werden diese Lebensräume „Biotoptypen“ genannt. Umfasst sind auch Lebensräume und Arten, die bislang noch nicht dem Schutz der FFH-Richtlinie unterstanden.

Wiederherstellung städtischer Ökosysteme (Artikel 8) In der Zeit zwischen 2024 und Ende 2030 darf es auf nationaler Ebene in städtischen Ökosystemen keinen Nettoverlust an Grünflächen und der mit Bäumen überschirmten Fläche geben. Bei dieser Betrachtung können solche städtischen Ökosysteme ausgenommen werden, in denen der Anteil der Grünflächen über 45 % und die Baumüberschirmung über 10 % liegt. Anschließend muss der Anteil der städtischen Grünfläche auf der nationalen Ebene zunehmen. Dies ist alle sechs Jahre zu bewerten. Der Zielzustand („zufriedenstellendes Niveau“) ist vom Mitgliedstaat zu definieren. Die Kriterien für den Zielzustand müssen bis 2030 entwickelt werden. Zudem muss in jedem städtischen Ökosystem die Baumüberschirmung erhöht werden, bis ein noch zu bestimmender Zielwert erreicht wird. Auch diese Zunahme ist alle sechs Jahre zu messen. Für die Abgrenzung der städtischen Ökosysteme bestehen mehrere Optionen, sie müssen nicht zwingend den Gemeindegrenzen folgen.

Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme (Artikel 11) Mit der Verordnung werden explizit auch die landwirtschaftlichen Ökosysteme adressiert. Auf Flächen dieser Ökosysteme haben die Mitgliedstaaten zusätzlich zu Art. 4 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt zu verbessern (Art. 11 Abs. 1). Zudem haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um bestimmte Indikatoren der biologischen Vielfalt auf nationaler Ebene zu verbessern bis ein Zielzustand („zufriedenstellendes Niveau“) erreicht ist. Sie können hierbei von drei zur Verfügung stehenden Indikatoren zwei auswählen ("Index der Grünlandschmetterlinge", "Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden" und "Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt") und haben zudem eine Verbesserung bei den häufigen Feldvogelarten zu erreichen (Art. 11 Abs. 2 und 3). Ergänzend haben die Mitgliedstaaten die Wiedervernässung bzw. Wiederherstellung von entwässerten Moorböden anzugehen, wobei konkrete Zielvorgaben bestehen (Art. 11 Abs. 4).

Wiederherstellung von Waldökosystemen (Artikel 12) Vergleichbar mit den landwirtschaftlichen Ökosystemen haben die Mitgliedstaaten auch zusätzliche Wiederherstellungsmaßnahmen für Waldökosysteme zu ergreifen. Mit diesen sollen verschiedene Indikatoren steigen, wobei der "Index der Waldvogelarten" zwingend zu steigern ist, aus weiteren sieben Indikatoren können die Mitgliedstaaten sechs auswählen, die sie verbessern wollen ("stehendes Totholz", "liegendes Totholz", "der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur", "die Waldvernetzung", "der Vorrat an organischem Kohlenstoff", "der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten" sowie "die Vielfalt der Baumarten"). Zielverfehlungen sind nach Art. 12 Abs. 4 ausdrücklich bspw. bei Vorliegen von Naturkatastrophen wie Waldbränden oder bei unvermeidbaren Veränderungen durch den Klimawandel erlaubt.

Weitere Ziele Es sollen Maßnahmen zugunsten der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der damit funktionell verbundenen Auen getroffen werden, sodass in der EU bis 2030 25.000 Flusskilometer wieder in frei fließende Flüsse umgewandelt werden (Art. 9).Was ist eigentlich das „Nature Restoration Law“ der EU? In: nabu.de, abgerufen am 15. November 2024. Die Mitgliedstaaten sollen den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis 2030 umkehren und diese und die Vielfalt der Bestäuber nachfolgend verbessern (Art. 10). Die Mitgliedstaaten sollen Beiträge zum EU-weiten Ziel, bis zum Jahr 2030 drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen, leisten. Hierbei ist sicherzustellen, dass keine negativen Auswirkungen auf Ökosysteme entstehen. Es sind vorrangig heimische Baumarten zu verwenden (Art. 13).

Nationaler Wiederherstellungsplan