Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG) regelte von 1959 bis Ende 2025 die Zuständigkeiten innerhalb der Berliner Verwaltung. Sein Langtitel lautete Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung.

Das AZG wurde zum 1. Januar 2026 durch das Landesorganisationsgesetz (LOG BE) ersetzt.

Das Gesetz bestimmte die Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung. Die Verwaltung des Landes Berlin wird vom Senat von Berlin (der Hauptverwaltung) und den Bezirksverwaltungen in Berlin wahrgenommen. Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr, wobei dieser Begriff weit ausgelegt wird. Das AZG umfasste u. a. auch die Regelungen über die Fach- und Bezirksaufsicht.

Das Gesetz bestimmte, dass in Berlin die staatliche und die gemeindliche Tätigkeit nicht voneinander getrennt sind. Diese Besonderheit hängt mit dem besonderen Status Berlins als Stadtstaat zusammen, das als Einheitsgemeinde sowohl Bundesland als auch Kommune ist.

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Kategorie:Gesetz (Berlin) Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)